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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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i-W 78Juli und August 1737.

und Appenzell entschuldigen sich. I Siehe S. 7.s § 213. «. Aus Anlaß der vor einem Jahre von einige»Orten verordneten und bezahlten Steuer an die reformierte wallonische Gemeinde zu Mannheim ersucht ZürichsGesandtschaft instructionsgemäß, die evangelischen Stände möchten in Betreff von dergleichen Steuern i»6Künftige nicht einseitig verfahren, sondern die Sache auf eine Zusammenkunft aussetzen. Der Anzug wirdin den Abschied genommen. 8 14. «K» In Folge der Anzeige Basels, daß es genöthigt gewesen sei, eiw»zu Basel studierenden Piemontescn wegen liederlicher Aufführung fortzuwcisen, wird beschlossen, den picmoiitcsisä)^Kirchenvorstchern zu schreiben, daß sie doch in Zukunft nur tüchtige Subjecte schicken möchten. 8 15. S» 2»Beziehung auf die voriges Jahr besprochenen Consistorial- und Matrimonialverhältnissc, insofern diesigAngehörige verschiedener Stände betreffen, werden die damals verabredeten fünf Puncte genehmigt; bei Nr.behalten sich die Stände gegenüber Basel, Schaffhausen, Appenzell, wo ein unehliches Kind kein Hcimathrrzu genießen hat, und bei Nr. 4 Zürich und Bern, welche bei Mittellosigkeit beider Aeltern das Kind der ^meinde des Vaters zuweisen, gegenüber den übrigen Ständen, welche in diesem Fall der Mutter lediglichlassen, des Kindes Unterhalt zu suchen, das Gegenrecht vor. 8 17. t Bern empfiehlt vier der Galccrcnstrwentgangene Männer, zu welcher sie wegen der Religion vcrurtheilt worden, zur Unterstützung und läßtAnsuchen in den Abschied nehmen. Bei diesem Anlasse wird GlaruS von Zürich an die WiedererstattungAuslagen für die von letzterem für Glarus einst übernommenen Galcrienö gemahnt. Glarus bittet sichin Zukunft mit dieser Anforderung verschont zu werden. 8 18. K. Die Gesandten Basels bringen duschwcrde der Rothgerbcrzunft daselbst vor, welche klagt, daß ihr auf dem Zurzacher-Markte der freie VerdeS LedcrS beschränkt werden wolle; sie bitten, daß 1694 gemachte Ordnung, wie es mit demund Kauf des Leders gehalten werden soll, von den die Grafschaft Baden regierenden Ständen möchtegehoben oder erläutert werden. Der Anzug soll aus dem Syndicatc zu Baden in Behandlung kommen. 6

Zürich, Bern und evangelisch Glarus.

I». Die Grasen zu Isenburg-Büdingen empfehlen die reformierte französische Gemeinde zu Offenbar ieiner Beisteuer für Erhaltung ihres Pfarrers. Auf Gefallen der übrigen Orte werden ein für alle Mal 3 ^in IXörtischer Repartition zu steuern beschlossen. Zürich soll nähere Erkundigung über diese Gcmcinvc ^ziehen. 8 29. I. Unter denselben Bedingungen werden der evangelischen Gemeinde zu Ulmet im Zwcibrücknein für alle Mal 209 fl. zu geben beschlossen. § 21.

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Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegcnheiten:

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Deutsche gemeine Vogtcicn überhauptArt. 77. Aeeeß von evangelisch Glarus zu de» Pfarrvfriinde».

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Art. 369. LocaleS.

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