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Mai 1735.
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Maria Genevois eine jährliche Pension aus den übrigen zu Bern liegenden holländischen Steuergcldern vcrab'folgen zu lassen. Berns Gesandtschast, ohne Instruction, will das Angehörte hinterbringen und Zürich darüberberichten. § 6.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Deutsche gemeine Vogtcien überhaupt.
Art. 73. Kirchensachen.
L a ndgrasschast Thurgau.
Art. 2t 4. Bürgerrecht.
Rheinthal.
Art. 310. Kirchensachen.
Grasschast Sargan«.
Art. 343. Locales.
Grafschaft Baden.
Art. 329. Kirchcnsachcn.
Obere freie Nemtcr.
Art. 219. Personelles.
3»«.
Conferenz von Bern und Freiburg.
Mnrten, 23. bis 27. Mai 1735.
IStaatSarchiv Bcrn.Z
Gesandte: Bern. Samuel Morlot, Seckelmeistcr welscher Lande und des täglichen Raths; JohannLerber, GcncralcommissariuS und des großen Raths. Fr ei bürg. Melaus Grisct von Forel, Scckelmeisi^Generalcommissarius und des inncrn Raths; Balthasar Müller, Stadtschreiber und des geheimen Raths;
Peter Vonderweid, Generalcommissarius und des geheimen Raths.
». Zwischen Wifliöburg und Montenach war in Folge der durch Didier Forncrod von Domdidicranstaltetcn Ableitung des Marchbaches de la Croir und AuSfüllting des alten Bettes eine Marchstrcitigkeit ustanden, welche zwischen den Amtleuten von Wiflisburg und Montenach zu gegenseitigen mißbelicbigen Acuß^gen geführt hatte. Nachdem nun das gute Einverständniß zwischen beiden wieder hergestellt und ein Augenw)jenes BachcS genommen worden war, vergleicht man sich über die Sache also, daß der streitige Ort, eine kl»Insel bildend, durch einen Graben in gerader Linie durchschnitten werden soll, welcher fortan für die Lamarch zu halten sei; die beiden andern Gräben sind zuzuwerfeil und längs jenes neuen vier bisbreiten Grabens ist eine Landmarch zu setzen. Die oben an diesem Orte angebrachte Schwelle ist wcgzuschasiL 1. I». Die von Wiflisburg hatten den Nupperschwplern den seit langer Zeit mit einander gcmcinschast^^
Weidgang gesperrt und das in Folge eines von Freiburg 1734 publicicrtcn Holzverbots, das denen von
Wisli^
bürg und dessen Amtes die Möglichkeit nahm, sich mit Bau- und Brennholz zu versehen. Bern dringt a^Modificicrung dieses Verbots, zumal da die von Wiflisburg 1503 die Ruppcrschwylcr in den MitgenbßWcidgangcs aus dem Grunde aufgenommen hätten, weil sie von denselben ihr nöthigcs Holz bezichen, i ^burgs Gesandtschaft aber spricht für ihre Ruppcrschwylcr ein Recht auf jenen Weidgang in Folge jenes