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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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April 1731.

». Da zwischen dcn Gcmcinden Bangerten, DictcrSwyl, Bittwyl, Etzclkofen, Scheunen, Brnnncnthal,und Messen, als Theilhaber der gemeinsamen Trettcten oder Benutzung der Weitweiden Beschwerden sich ^hoben hatten, wird nach Lcrhörung der Parteien unter Ratifieationövorbchalt folgende Ordnung cntwow'"Weil cht den Beschwerden vorzüglich die unvcrhältnißmäßigcn Einschläge Veranlassung gegeben, so wirdordnet/ daß keine Gemeinde von ihren in der Znsammentrettctcn begriffenen Waldungen mehr, als den vier»"Thcil einzuschlagen befugt sein soll. Die Einschläge dürfen bei Strafe nicht beweiset oder abgemäht wer^'Die beiderseitigen Amtleute haben darauf zu sehen, daß die Einschläge nicht dcn vierten Thcil übersteigen/ ^daß sie an passenden Orten gemacht werden. Die Gemeinde Messen giebt, da die übrigen Gemeinden ihr,von Alters her, den Zieger, die Eier und das Brot zu geben sich anheischig machen, daS Haghölzli und ^Haghölzlimätteli in die gemeine Trettcten. Kleinvieh und Gänse dürfen nicht aus die Weitwcidc gctricl'^werden; Schweine zur „Achcrumbszcit" und nicht länger als bis zum 1. März; sonst fängt die Wcidfahrt ^1. Mai an. sSolothurn ratificiert. j 8 1. I»» Die Gcmcinden Schnottwyl und Dießbach vergleichen sichdcö VogclmaßgäßliS in der Stotteren. Ferner wird ein Zaun, welchen Dießbach 1727 auf RäggismooS ^gestellt, wegerkannt. Ebendenselben Gemeinden wird nicht mehr als ein Victthcil oder höchstens ein Drittheil ^Waldung unter Beobachtung obiger Ordnung einzuschlagen gestattet. Die von Dießbach werden angewiesen/ihr Vieh die Tränke bei der untern Mühle, wo die „Bleuslindc" stehet, zu suchen. Die Schnottwhlerihnen aber hinreichendes und sauberes Wasser zu verschaffen. Ucbrigcnö bleibt es beim Vertrag von 1131beim Spruchbrief vom 2. Juni 1662. sSolothurn ratificiert. j 8 2. e. SolothUrn beklagt sich, daß diemcindc Dießbach, als sie wegen Aufstellung eines Z'äuneö auf Solothurncrgebict nach Solothurn eiticrt word^''nicht erschienen sei, und dringt auf deren Erscheinen. Die bcrnerischc Gesandtschaft referiert. 8 3. «I. Die^Goßliwyl beschweren sich, daß sie, seitdem die Gemeinden Arch, Rüti, Leuzigcn uird die zugehörigen Gemeint1799 die gemeinsame Trettcten getheilt, von jeglichem Genuß der Weide, ja sogar auch von der Weit»Teufclöburgholz ausgeschlossen worden seien. Die bernerischcn Gemeinden aber behaupten, daß Goßliw'stein Recht an diesen Weiden gehabt habe, da in den Sprüchen und rechtlichen Erkanntnisscn von 1651, ^ '1666, 1679 und 1691 sein Name unter den Theilnchmern nicht genannt werde und es nie etwas an diebeigetragen habe. Solothurn will durch den Kaufbrief der Herrschaft Buchegg, Balmcgg und der Tcufelsd^von 1391 sein Eigcnthum beweisen sammt dem Recht der Herrlichkeit und Wunn und Weid, währeBern nicht zugicbt, daß durch diesen Kauf dieselbe von der Allmendfahrt befreit sei. Die bcrnerischc G^an ^schaft nimmt die Sache all ralorslillum. 8 1. v« Auf die Beschwerde des ObervogtS am Buchcggbcrg/die Gemeinde Obcrwyl ein mit Bietzwyl gcmeinweidiges Stück Lmrd aus eigener Gewalt eingeschlagen h" 'giebt Obcrwyl nach und beseitigt den Einschlag 8 5. f. Beider Stände Gesandte machen sich anheischig' 'für zu sorgen, daß außer Messen auch die übrigen Gcmcinden des Kirchspiels für die Pfründe Messe»dem wyningischen Abschied vom November 1682 zum Holze der Pfründe das Ihrige beitragen. 8 5.