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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Juli 1730.

und ersuchen Um Mitteilung des Abschiedes. 8 2. v. In Beziehung auf das Münzwcscn wird hervorgeheden, daß die von Partikularen übernommene Admodiation die Hauptursache des Ucbels im eidgenössische»

Wesen sei; ferner daß eine zu große Menge Scheidemünzen und noch dazu unprobchaltigcr geprägt werde,endlich daß es nöthig wäre, die groben Gold- und Silbcrsortcn in einen gewissen unter sich proportioniertPreis zu setzen. Demnach wird eine Commission von sechs Mitgliedern beauftragt, ein Gutachten über dtPuncte vorzulegen, welches, in allgemeiner Sitzung dnrchberathen, den Obrigkeiten hintcrbracht wird, da>^dieselben bis Martini ihre Gedanken an Zürich berichten. Dieses Gutachten, wie cS aus der Bcrathung ^der allgemeinen Sitzung hervorgegangen ist, enthält folgende Bestimmungen: 1) Die Admodiation soll abcrko^werden; Schwyz setzt hinzu, daß, wenn ein solches Erpedicns gefunden werden könne, wodurch das Regalsseiner Activität den Orten nicht gehemmt werde, so »verde cS die Admodiation wieder abthun. 2) Hinsichtder Scheidemünzen wird vorgeschlagen, daß, wenn ein Ort münzen wolle, es sich den Langcnthaler-Ab>ä)tzur Basis des Gewinnes setzen soll; die Mark Silber sei nach kölnischer Mark zu 19 fl. 12 kr. anzurcch'tVon den Fünfbätzlern und den geringern Münzen soll der Profit nicht höher als auf 3"/<> angesetzt werden. 3) ^Taricrung der groben Gold- und Silbersortcn könne auf der Tagsatzung nicht wohl vorgenommen wcrdc»'nimmt aber ein Ort eine Taxation vor, so soll es die übrigen Orte davon benachrichtigen. Schwyz behältgn. Herren und Obern hinsichtlich der Admodiation das denselben Anständige vor; Nr. 2 nimmt cS :,«! roter»»«liini. Obwaldcn eröffnet, das cS das Münzen einem ehrlichen Manne admodiert habe, so daß man vcrProbe versichert sei» könne, wünscht, daß man durch Aushebung des Verbots seinen Münzen freien Curs Ulffnach Ablauf der Admodiation (in vier Jahre») werde es sich eine gemeinsame Ordnung gefallen lassen. H"'sichtlich der Reichs- und andrer unprobchaltiger Münzen behält sich jedes Ort vor, die ihm passend scheine»^'Mandate zu publiciercn; in den gemeinen Herrschaften sollen die dcßwcgcn errichteten Mandate ncuerdi»^publicicrt werden. § 3. «I. Auf ei» angelegentliches Bittschrciben der durch die lüllols llo Imngno nochzu Verlust kommenden Offieicre und Kaufleute in Frankreich wird beschlossen, wiederum ein Fürschreiben 'den König und an den Ambassador zu richten. 8 ä. v. Auf die wiederholte Beschwerde Basels über die ffdauernde Verweigerung der freien Fruchtzufuhr aus dem Elsaß und Sundgau, so wir über den noch u»' ^auf die nach Basel gehörenden Fruchtgcfällc lastenden Zoll wird beschlossen, ein RccommendationSschrcibcnwegen dem Ambassador durch den solothurnerischen Gesandten behändigen zu lassen. 8 5. ii'. Der kaiflr nAbgesandte, Graf von Rcichenstcin, entschuldigt sein Ausbleiben durch den Lcgationssecrctär Hermann.compliment durch den Landschrciber. Das Antwortschreiben enthält das Ansuchen, derselbe möchte durchOfficicn zur Aufhebung der noch immer fortdauernden Zollbcschwerdcn beitrage!?. 8 0. K. HinsichtlichBettel- und Strolchcngcsindcs läßt man es bei vorjährigem Abschied bewenden und verpflichtet die Lank"-'»!zu aller Schärfe ii? Handhabung der publicicrtcn Mandate, 8 7. I». Zürich bringt die Klage seinermcistcr über den beschwerlichen Fürkauf im Mastvieh vor. Da ähnliche Klagen auch an andern Orten »'laut geworden seil? möchten und solcher Fürkauf dem Lande zu höchster Präjudiz gereiche und den AbM»zuwider laufe, wird zwar der Fürkauf für schädlich angesehen; da aber manche Gesandtschaften ohnetion sind, so wird jedem einzelnen? Orte überlassei?, nach seiner Convcnicnz Verfügungen dagegen zu treffen- 8 ^I. Auf den Anzug Basels, daß man, wie früher, die allgemeinen Geschäfte wieder ii? Baden? verhau^möchte, erklären Zürich, Bern, Schaffhausen?, Appenzell und Stadt St. Gallen, daß ihnen die M^t^diffcrent sei; Lucern wünscht sehr eine Vereinbarung; Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug beziehenihre Erklärungen in früher,? Abschieden und halten es nicht für anständig, die Rcgicrnngssachen da zu bchan