August 1727. 313
^ nieder» Gerichts nicht abtrete, sondern den Beisitz als ein Landmann kraft Friedens behaupten wolle;"er ziehe er allerhand strafbare Sachen vor sich und den I'. Statthalter in daS Kloster, wohin die Leuteihnen bei der Buße citiert und über begangene Frevel abzumachen angehalten werden; 2) bitten sie, daßihnen in Beziehung auf Weibel- und Schrcibcrwahlcn in den fünf obern Gerichten zu dem verhelfen wolle, um^ sie schon mehrmals nachgesucht hätten; 31 beschweren sie sich, daß sie beim Abte vergebens um RemedurEinführung eines neuen AmtmanucS, der Aufrichtung eines Zolls im Hummclwald und wegen der"'»ktagc angehalten hatten. Die Abgeordneten werden nicht für hinlänglich aecreditiert befunden. Rüdlingcre» Vorstellungen gemacht, und er verspricht, Remedur nach bestem Vermögen zu schaffen. In Beziehung^ iaßt man es bei den darüber verfaßten Abschieden bewende». Wegen Nr. 3 wird den Abgeordneten^ siath crthcilt, die Klagen beim geheimen oder beim Landrathe anhängig zu machen und gemeinsam mit"'selben beim Fürsten Remedur zu verlangen; erhallen sie dieselbe nicht, so sollen sie an beide Stände bc-8 21. «I. Der evangelische Landrath des TvggenburgS beschwert sich, daß die Aehtissin von Magdcnau^^sisiuhcn die Dcfinitiv-Appcllation zu haben behaupte, eine vor dem badischcn Frieden errichtete „blbcr-'">»ß" durch gerichtliches Urthcil habe aufheben lassen und die Appellation nach Lichtcnsteig nicht gestattensollt ^ ^ bem Landrath überlassen, der Acbtissin vorzustellen, daß sie von diesem Unternehmen abstehe,^ e bas nicht fruchten, beim Fürsten die Remedur zu suchen und je nach Gestalt der Sachen au Zürich undwieder zu berichten. 8 25. «. Einige Abgeordnete gewisser Geschlechter von Moßnang beschweren sich,^'gleich der badischc Ausspruch (8 19) ihnen zugestehe, ihren AuSkauf vom fischingischcn Fall nach-ihr' ^'^ Landvogteiamt im Toggcnburg das Protocoll von 1701 nicht vorlegen wolle, durch welches sie^ begehren zu begründen sich getrauen. Dem Abt-sanctgallischcn Gesandten werden diese Leute empfohlen;»^^bricht, ihnen die Einsicht in daS verlangte Protocoll zu verschaffe». 8 26. f. Auf die Beschwerde der"achteten Gemeinde Krina», daß sie trotz allen Bemühungen keine Abkurung mit ihren alten GemeindS-"sicr. oon Bütschwyl treffen könne, wird beschlossen, an den gemeinen Landrath die freundliche Erinnerung
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r>i zu lassen, daß er beide Parteien zu einem Vergleich anhalte oder nach 8 69 des badischcn Friedensvon Krina» zum Rechte verhelfen möge. 8 27. K. Auf die Beschwerde, daß die von Oetlischwyl seit">»ing der Kirche zu Krinau weder von ihren alten Kirchgcnosscn, noch von denen von Krinau als Kirch-°>lln WM.» aufgenommen werden, wird der evangelische Landrath freundlich erinnert, darauf hinzuarbeiten,^ bic vo» Oetlischwyl etwa bei denen zu Gantcrschwpl oder sonstwo versorgt werden. 8 28. I». Die Vcr-^ ^ scchö brandenburgischen Cvlonicpfründcn wird wie von Bern, so auch von Zürich ratificicrt. Weilc»> ^e'i davon in fremden Händen sind, so wird für zweckmäßig erachtet, daß im Namen beider StändeH König, daS Consistorium und von den Geistlichen Zürichs und Berns an die Geistlichen zudesbicbcrlassung dieser zwei Pfründen geschrieben werde. BcrnS Gesandtschaft referiert. Zürich soll»isff^^' ^ zürcherische Ministerium daS zweite Schreiben enllverfen und dem Stande Bern und dessen Mi-bei Abgang mittheilen. 8 31. t. In Beziehung aus die Stelle eines evangelischen Protocollistcn
b>c»d " ^sie'mcinen eidgenössischen Sessionen erklärt Bern, daß cö bei dem vorjährigen Abschiede sein Be-Hdld^ soll, fragt aber Zürich an, was cS für einen Entschluß hinsichtlich der von Bern verlangtende>g^'scs Protocollisten zu gemeinen Händen gefaßt habe. Zürich entgegnet, es trage zwar kein Be-es ^^en Protocollistcn zu gemeinen Händen in Huldigung nehmen zu lassen, stelle aber Bern anHeim, ob^ ebenso gut wäre, bei dem seit dem aarauischen Frieden beobachteten Herkommen zu verbleiben. 8 38.
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