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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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November 1724,

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^rd durch ein Schreiben zu erscheinen eingeladen. Nachdem seine Gesandtschaft sich eingefunden, werden ihr dieMengen Bemühungen der übrigen Orte und daS von ihrem Stande gegebene Versprechen der Milde zu Gemüthe^führt vorgestellt, wie die Bünde nicht blos von Hülfe mit der That, sondern auch von solcher mit Rath^N>i, und wie schon mehrmals eine solche Intervention durch bundcsfreundlichen Rath zum Ziele geführt habe^ ün Thuncrgcschäst köckl und in Genf).Gnade ist viel großer, wenn man die Fehler, so durch rigorose"^ücrjuchung anö Licht gebracht werden könnten, ununtcrsucht und bedecke laßt." Demnach mochten sie diesesschüft mild, gnädig und ohne fernere Untersuchung beendigen. Die glarncrische Gesandtschaft ist ohne Jn-Nuctio», kann aber versichern, daß ihre Obern nicht darauf ausgehen, die Untersuchung auszudehnen, sondern^hätten dieselbe nur deswegen so weit fortgeführt, um zu zeigen, wie viel Gnade den Wcrdcnbcrgcrn widerfahre,^'referiert. Ucbcrdicß wird Glarus Milde empfohlen. 8 k. I». Zürich berichtet, daß der Bischof von Constanz und^ Herzog von Württemberg eröffnet haben, daß die auf dem letzten Kreistag zu Ulm bedingungsweise beschlossene"arensperre gegen die Eidgenossenschaft publiciert sei und in Erccution werde gesetzt werden; es wünscht, cS möchte,diese verhängte Sperre abzuwenden, ganz Frankreich in Bando gelegt und der Handel mit Frankreich aufgegeben^rde». Da dieser Rath den meisten Gesandten bedenklich erscheint, bringt eine aufgestellte Commisston folgende An-agc: W heg zur Gewinnung von Zeit eine Deputation an beide ausschreibende Fürsten dcS schwäbischen Krcis-^wcirtcs abgeschickt werden. 2) Diese soll durch Auseinandersetzung der hicrscitö getroffenen Anstalten dieselben^Aufhebung der Sperre zu bewegen suchen. 3) Ist daS nicht erhältlich, so soll dahin gewirkt werden, daßky der Paß für daö, was im Lande gewachsen, fabricicrt und appretiert worden, offen bleibe. 3) Sollte auch^ nicht erhältlich sein, so sollen die Abgeordneten eine Suspension des Bando bis auf nächsten KreiSconvent^zupsirkcn suchen. Dieser Vorschlag wird den Obrigkeiten überschrieben. Zur Uebcrnahmc dieser Deputation^rdeii Zürich, Basel, Abt und Stadt St. Gallen bezeichnet; die Unkosten derselbe» sollen die eommcrcicrcndenche tragen, nach SchaffhausenS Meinung sämmtlichc Orte der Eidgenossenschaft. Bern aber stimmt nicht für^ Deputation, sondern blos für ein in aller Orte Namen abzulassendes Schreiben. 8 2. c. SchaffhauscnAchtet von der Erfolglosigkeit der Bemühung von Seile der Deputation der IV Orte, welche verflossenen^Ust in Schaffhauscn gewesen, und wie die Wilchingcr noch immerfort auf ihrem Ungehorsam bestehen. Den' November hätten die in Wien anwesenden Wilchingcr, welche zwar nicht mehr unter fürstlich-schwarzcnbcr-^ lein, sondern in eigenem Namen die Sollicitationcn betrieben, folgendes Dccret erhalten: die abgeordnete, gliche Commission habe die Gemeinde zu Wilchingcn zu Abstattung dcö gewöhnlichen HuldigungScideS an-' laste», sonst nuch nach kaiserlicher Autorität dahin zu sehen und darauf zu halten, daß die Wilchingcr nicht^ ^ Recht und Herkommen beschwert werden; ferner daß die beiden Wilchingcr sich unverwcill nach Hause^ll'ben und sammt ihren übrigen Gemcindeleutcn demjenigen gehorsam nachkommen sollen, was ihnen von der^erstchim Commission der ohne weiter» Verzug abzulegenden gewöhnlichen Huldigung halber anbefohlen wor-u>,d von derselben dicßfallS weiter werde verfügt werden. Schaffhauscn sieht in diesen Dccrcten daö Bc-^ che, daß der kaiserliche ReichShofrath sich die Judikatur zwischen einem eidgenössischen Lande und dessen^^ancn anmaße, ein Verfahren, daS seine gefährlichen Conscgucnzen für gcsammtc Eidgenossenschaft habe.. schaffhauscn zuletzt den Verlust der Judicatur über Wilchingcn und andere ihrer Dorfschaftcn herbeiführen^ ^ zumal wenn cS dazu kommcn sollte, daß fremder, nicht eigener Erccution überlassen würde, seinenAchtsamen über die Wilchingcr Anerkennung zu verschaffen. ES bittet um Rath und schleunige Hülfe unds»ü^^ ^ Pflicht Zurückkehrenden Milde. Die Gesandten, ohne Instruction, hinterbringen daö An-^ DchaffhuuscnS ihren gn. Herren, versichern aber zum voraus dcS bundeSgemäßcn Beistandes. 8 3.