September 4718.
Man sehe im Abschnitte Hcrrjchastsangclegcnhciten:
Luggarus und Mainthal.
Art. 441. Jnstizsachcn.
Luggarus.
Art. 563. Localcs. Art. 533. LocaleS.
„ 573. „
128.
Iahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Riviera regierenden Stände.
Bellen;, 24. August bis 8. September 1718.
IMrchiv Nidwaldcn 1
Gesandte: Uri. Johann Kaspar von Beroldingcn, des Raths. Schwyz. Joseph Franz Mcttler, ^Raths und Sicbner. Nidwaldcn. Michel Jakob Zclgcr.
Man sehe die Vogteien Bellen;, Bollenz und Riviera.
Art. 87 bis 99.
12«».
Konferenz von Schwyz und Glarus.
Ein sie dein, den 12. September 171L.
lLandetzarckiv Glarud.^
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Gesandte: Schivyz. Joseph Anton Weber, Lanbainmann und Lands-Obcrstwachtmeister; JosephRcding von Bibercgg, Ritter, Alt-Landammann. Glarns. Johann Heinrich Zwicki, Landammann;
Ulrich Tschudi, Amtsstatthaltcr.
Nachdem der Friede zwischen Zürich und Bern einerseits und dem Abt von St. Gallen andrerseits ßschlössen und von beiden Parteien Schwvz und Glarus in allgemeinen Ausdrücken angezeigt wordenohne daß gemeldet wurde, ob die Burg- und Landrcchtc im Toggcnburg den vcrlandrcchtctcn Orten ^viert worden seien oder nicht, wird auf Veranlassung von Schwyz diese Konferenz zusammcnbcrufcn,zu bcralhen, ob und wie die Burg- und Landrcchtötractatc mit dem Toggcnburg aufrecht und in gcbü^dem Stand zu gemeinem Besten erhalten werden sollen. GlaruS berichtet, daß der Landammann Nal'b^und der Landvogt Hackbrett bei Anlaß der im Toggcnburg vorgenommenen Huldigung erklärt haben,das Toggcnburgcr-Landrccht von l440 unangetastet bleibe und von Schwyz und GlaruS mit den Landü'^im Toggcnburg könne erneuert werden. Glarus glaubt, daß alle Burg- und Landrcchtc sowohl in derals neuen Landschaft noch in Kraft bestehen, und daß das Landrccht von IM) und l 169 neben einanderstehen können; daß die Landlcute im Toggcnburg durch die Landrcchtc und verschiedenen Tractatc SchwülGlarus mit Konsens ihrer natürlichen Ober- und Landhcrrcn pflichtig gemacht seien und ihrer Pflicht bis ^nie entlassen worden seien. ES stimmt dabcr für Erneuerung desselben mit den Landlcuten. Schwyz ist i' ^instruiert, da im Frieden des Landrcchtes halber keine Reservation enthalten ist, die Ansichten von Glarus "diese Sache anzuhören und zu referieren; dock ist es der Ansicht, daß diese Rechte den beiden Ständen erhaltwerden müssen. Schwyz glaubt aber, daß in dem neuen sanctgallischen Frieden große Bedenklickstü
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Art. 448. Landvogt.„ 514. Zollsachen.