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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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April 1718. ^

tt. Hauptzweck der Conferenz ist die Berathung, wie die RcichSs.raße (die

°ffm behalten und die angrenzenden Güter vor Schaden ge>chmnt werden onmn ^chleißung. ES wird

nnes von den Schiffmeistern angelegten WuhreS gegen der Windegg und

beschlossen, daß mit diesem Wuhre soll zurückgefahren, zwei werter oben von ^

Streichwuhre verwandelt werden sollen, zugleich, daß der Landvogt un ^ ^ z Zu-

ei» Abgeordneter von GlaruS einen Augenschein einnehmen und die Anßoße m ^

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"verwahrloset wurde, die Schiffmcistcr hierumb anzulangen, und wo ma GlaruS, Zürich

Nach Ablesung der Schiffcrordnung wird befunden: 1) alle dret Thc.le (die S ) ffs ^ ^n

^ Schwyz) sollen gleiche Kosten und gleichen Schaden dcS Bertt.siS »agew dem Ort,

NechtSstand sind die Schiffmeistcr, namentlrch diejenigen von Schwyz, er n^ , Schiffmcistcr

wo etwas verloren worden, ansuchen soll. GlaruS:daß, wann Emun ^ ^

""Was verwahrloset oder verloren worden, solcher Beschädigte die Schiffmus c l ' die Bezahlung

"Beschädigte gesessen, vor der Obrigkeit ansuchen möge und dann alle Zeit die

"in solig,>m stehen müssen." Dicß sei alte Uebung. Die Schiffmcistcr von S )wyz er ^ ^

schwyz referieren. 8 2. «. Schwyz und GlaruS machen den «»zug, daß Be u S der Wa^°

"^esen müssen verzollt werden" von dem Wagmcrster zu Züricheine Speelfim ^ ^ ^

"geben oder in der Durchfuhr zu Wesen daS Quantum angezeigt w"dm sollt^ M

wird Beschwerde erhoben, daß Zürich in drei Punctcn be. Bezahlung e Z GlaruS wünscht, daß dieWeife abweiche. GlaruS will in seinem alten Rechte ungeschmälert bleiben.

Schiff,

Erbbcschw

nwistcr und namentlich auch Zürich versprochener Maßen ihm einen Beitrag an die großen Kosten der

Alling der Zicgclbrückc geben möchten. DaS Begehren wird ack resorouckum genommen. 8 5. I» GlaruS"vert sich im Namen seiner Handelsleute, daß, wenn die Linth oder der See gefroren sei, die Schiffmcisicr

o die Spedition der Waarcn zu viel fordern, und meint, keine Verbindlichkeit zu haben, den Schiffmeistcrn dieuarcn zu», Wcitcrschaffen' zu übergeben. Der Anzug wird ack i-okerenckiiw genommen. 8 6. K. GlgruS"ugt darauf, daß die Schiffmcister gemäß der Schifferordnung jeden Mittwoch ein Schiff zur Aufnahme derklaren bei der Zicgclbrücke in Bereitschaft halten sollen. 8 7. I». Der Abt von Einsiedel» spricht, da er diewweshcrrlichen Rechte zu Ncichcnburg besitzt, die Jurisdiction wegen eines Schadens an, welchen die Schiff-w"ster durch ihre Rcckcr dem Peter Vruhin in seinem zum Hofe Rcichcnburg gehörigen Riede zugefügt haben.

" die Schiffmcistcr auf die Frage, ob sie Briefe und Siegel hätten, welche zu ihren Gunsten sprächen, dicß^Winten, hingegen behaupteten, daß bis dahin üblich gewesen sei, daß die Anstoße dem Wasen genugsam

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wffcht, daß dasselbe dort möchte abgestattet werden. Zürich nimmt den Anzug ack i-okerenckum. § 9.

Nrm geben, so wollen Schwyz und GlaruS dem Abte die Jurisdiction nicht entziehen. Alle Gesandten^ncrcn und wünschen den Abt bei seinem Rechte zu schützen. H 3. t. GlaruS zeigt an, daß der Bezug deskggcldcs von den zürcherischen Kaufmannögütcrn bei gefrorenem See nach Bitten verlegt worden sei, und

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