1704
August 1712.
eine gemeinsame Gesandtschast vor Rathen und Burgern zu Bern die Stellung beider Städte mit Nachdrukgeltend machen. 2. Beide Stände sollen sich bemühen, sich möglichst in Vcrthcidigungöstand zu stellen,namentlich die Hauptstädte vor einer Überrumpelung bewahren und alle Pässe besczcn. 3. Es wird vorbe-halten, daß beide Städte je nach Nothdurft und der Sachlage als redliche Eidgenossen zur Offensive über-gehen. 4. Wenn der eine Stand angegriffen wird, verläßt man sich darauf, daß der andere nach Inhaltder Bünde und geheimen Abschiede helfe. Diese Vereinbarung ist den 1. August von den Rüthen von Frei-burg und den 4. August von Rüthen und Bürgern von Solothurn genehmigt worden.
755.
Konferenz zwischen Zürich nnd Schwyz.
Richtersweil. l7l2, 1». August.
TtaatSarchi» Zürich. Allg. Abschiede von l?>2.
Gesandte: Zürich. Andreas Meyer, Statthalter. Schwyz. Joseph Anton Rcding, Statthalter;Johann Walthcr Bcllmont von Rickcnbach, Sckclmcistcr.
Über die Wicdcrbcschaffung und Ersczung der im leztcn Kriege vorgekommenen Beschädigungen und Ent-wendungen wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Sämmtlichc aus dem Steinbruche in Büch entnommene"Instrumente und Werkzeuge, wie Wälle, Bökc, Schlegel u. s. w., über die ein Vcrzcichniß dcS BauherrnDiebold vorliegt, sollen wieder an Ort und Stelle geschafft werden. Ebenso soll Schwyz dafür sorgen, daßdie 15,00(1 Ziegel, welche einige Angehörige der Höfe von den Dächern der Stcinbruchschcuer sich zugeeignethaben, crsczt werden; desgleichen verpflichtet sich Schwyz, alles Holzwcrk, sowohl Eichen- als Tannenholz,was zur Reparatur der Stcinbruchgcbäudc erforderlich ist, dem Bauherrn anzuweisen. Was von dengenannten Gegenständen nicht mehr zur Hand gebracht werden kann, soll zu gleichen Kostcnthcilcn von beidenStänden zusammen crsczt werden. 2. Den auf Höfncrgcbiet oberhalb der Sihl angesessenen Angehörigen derHerrschaft Wädcnswcil hat Schwyz für den erlittenen Schaden fünfnndsicbzig Klafter gutes Heu bis MitteWinter und als Entgelt für jedes Klafter sechs Gulden und überdies noch fünfundsicbzig Tannen angelegenem Orte anzuweisen. 3. Der Gesandte von Zürich übernimmt, dahin zu wirken, daß die von Richtcrs-wcil ihre Forderung wegen erlittenen Schadens in den Hafcngütcrn fahren lassen, wogegen die Gesandtenvon Schwyz auswirken wollen, daß die von Richtcrswcil in den genannten Hafcngütcrn künftighin jährlichnur noch den FronlcichnamStag, die zwölf Apvstcltagc und Lichtmeß, Maria Geburt, Maria Verkündigungnnd Maria Himmelfahrt als Feiertage zu halten haben. 4. Endlich kommen beide Stände übcrcin, zur Ver-meidung künftiger Streitigkeiten zwischen ihren beiderseitigen Angehörigen ein gutes nachbarliches Vcrständnißzu pflegen. (Diese Ucbcreinkunft wird vom gesessenen Landrath Schwyz den 20. August ratificirt.)