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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Mai 1712.

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mann als Erwiederung auf sein dringendes Hilfsgesuch Mitthcilung gemacht. Da der Landshauptmann unddie Beamten in Baden nachgchcndS den Bericht erstatteten, daß unter den dortigen Truppen sich große Un-ordnung, schlechte Disciplin und Ungehorsam bcmcrklich machen, soll jedes Ort seinen Angehörigen die ernstestenVerwarnungen zugehen lassen. Schließlich wird noch empfohlen, die Verhandlungen dieser Konferenz geheimzu halten.

749.

Coilferenz zwischen Schwyz und Glarns.

An der Zieftelbrnke. 1712, 25. Mai.

Landesarchlv Tchwhz. Acten TvlMnburgcrkricg.

Gesandte: Schwyz. Martin Anton Abegg, Kommandant von Gastcr. Glarus. Kaspar JosephFrculer, alt-Landammann; X. Blumer, Landvogt.

Schwyz verlangt unter Zusicherung des Gcgcnrcchtes freien Handelsverkehr zwischen beiden Ständen.Glarus findet sich aber zur Verhütung eigener Nothlagc gezwungen, in Bezug auf den Verkauf von Brodund Mehl einige Beschränkungen eintreten zu lassen; doch läßt es gegen Rcichenburg wöchentlich 5«) undgegen Uznach und Gastcr 256 Brode abfolgcn. I». Der schwyzcrischc Gesandte sucht Gelegenheit, mit alt-Landammann Frculer noch besonders reden zu können, wird aber durch die sorgfältige Uebcrwachung durchLandvogt Blumcr daran größtcnthcils verhindert, bis auf folgenden Punkt. Auf die Frage, wie sich GlaruSgegen eine Diversion in das Toggcnburg zur Untcrstüzung des Abtes, sei rS mit schwyzcrischcn oder mitfremden Truppen, ferner bei Ausbruch eines ReligionökricgcS, wenn Schwyz allein über die ganze Mannschaftvon Uznach und Gastcr verfügte, verhalten würde, antwortet Frculer, er bitte, die Landschaft nicht zu ent-blößen, sondern vielmehr von da auö ein wachbares Auge auf Glarus zu halten. Den fremden Zuzug nachToggenburg betreffend, erwartet Frculer kaum große Aufregung, wenn der Durchmarsch nicht zu nahe anglarnerischcm Gebiete von statten gehe. «. (S. u. Utznach u. Gastcr.)

Man sehe auch in dem Abschnitte HerrschaftSangelegenhcitcn:

Bogt. Utznach u. Köster. «. Art. 33.

Um den Zusammenhang der folgende» Abschiede 756 und 751 nicht zu stören, wurde vorstehende Ver-handlung, die chronologisch ihren Plaz nach dem Abschied Nro. 756 erhalten würde, hier eingereiht.