Druckschrift 
6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
Entstehung
Seite
1576
Einzelbild herunterladen
 

1^76 Zannar 1710.

In diesem Sinne wird an GlarnS und Außcrrhodcn eine Mahnung erlassen. I». Basel führt lclch^cBeschwerden über all' das, waS es seit einiger Zeit ohne sein Verschulden durch die Grenzvcrlczungc», ^dahcrigcn Zumuthungcn beider kriegführenden Mächte und die Begehren um Gcnngthuung und erst j""!^durch die Erschießung des französischen Parteigängers Kcmpf in Angst durch deutsche Soldaten zu crdulrc»habe. Gleichzeitig ersucht es um Hilfe und Rath, wie es seiner im Elsaß liegenden Früchte, deren so"""die Stadt als die Privaten höchst bedürftig seien, habhaft werden könnte. Zürich bringt darauf die Zujä)^zur Verlesung, welche die katholischen Orte von Luccrn aus wegen der lcztjährigen Grcnzvcrlczung erb'!""haben. Demzufolge bestehen die katholischen Orte auf der Satisfaction, welche auf lcztcr JahrrechnnngNamen gemeiner Orte von dem Kaiser wegen des Einbruchs des Generals Mcrcv verlangt worden war, dosonst bei dem französischen Gesandten nichts erzielt werden könne. Auf den Antrag von Zürich wirv s>"einmal von dem Verlangen aus Reintegration des Ncutralitätstractatö Umgang genommen und beschloß"'sämmtlichcn eidgenössischen Ständen zu beantragen, daß in gemeinem Namen den Botschaftern beider knegführenden Mächte angezeigt werde, die am Schirmwcrk bethciligtcn Orte seien bereit, in ihren Kosten ^Salvcgardc von fünfzig bis scchszig Mann nach Äugst und die Hülftenschanzc zu verlegen, sofern diese A>aydann als eine Repräscntantschaft der Eidgenossenschaft rcspectirt würde. Sofern diesem Vorschlag nichtsämmtlichcn Orten beigepflichtet würde, sind die evangelischen Orte entschlossen, für sich das Nöthigc anzukchr^Es werden daher vorläufig, bis von den katholischen Orten eine Antwort eingeht, vicrundzwanzig Manu ' ^Wache abgeordnet, nämlich'sechs von Zürich, neun von Bern, je drei von Basel und Schaffhauscn, Zw"der Stadt St. Gallen und einer von Biel. Endlich wird noch ein Schreiben an den französischen Gesa»erlassen, daß er sich für Vcrabfolgung der im Sundgau und Elsaß vorenthaltenen Bodcngcfälle der ^Basel verwenden möge. «. I. (Zürich u. Bern.) Die beiden Stände, allzeit bereit, den Toggenburgcr ^auf gütlichem Wege zu vermitteln, haben nichts unterlassen, die Sache so zu leiten, daß in Toggcnburgmehrere Bewegungen vermieden und alle Anlässe zu mißbclicbigcn Weitläufigkeiten abgeschnitten werde». 'der Abt seine Schlösser Schwarzenbach und Jbcrg mit Mund- und Kricgsvorräthcn versichern und mit c» >Mannschaft bcsezcn ließ, hat der toggcnburgischc Landrath durch eine Abordnung in Zürich vorbringe» " ^beide Stände werden nichts dagegen haben, wenn der Landrath zur schleunigen Austragung dcS StreitesStatthalter Ringk zu St. Johann durch eine Gesandtschaft ersuche, anzuordnen, daß die das Land ^festen Schlösser dem Landrathe allzeit offen stehen und nicht bcsczt werden. Wenn Toggcnburg dicjc 'Forderung vom Abte nicht zugestanden erhalte, würden Zürich und Bern es hoffentlich den Togge»o"'nicht verdenken, wenn auch sie sich sicher zu stellen suchten und aus einen abschlägigen Bescheid hinund Schlösser, die beide gleich gefährlich seien, ohne jedes Geräusch in möglichster Stille in ihrebrächten. Die beiden Städte aber erachteten »ach vcrpflogcncr vertraulicher Korrespondenz, diesen Schr>^ ^Toggcnburgcrn für einmal zu mißrathcn, dagegen aber den» Prälaten in beider Namen schriftlichlassen, daß sie die Vcrproviantirung und militärische Besezung irgend welcher fester Häuser als eineder Toggcnburgcr und einen Anlaß zu neuen eidgenössischen Vcrwiklungcn ansehen müßten und daher erw>der Abt werde selbst solchen unabsehbaren Reibereien zuvorkommen und die Schlösser cvacuircn laste», ^diesem Falle die Toggcnburgcr nichts Feindliches gegen dieselben vornehmen werden. Verharre aberaus diesen kriegerischen Maßnahmen, so möchte cS sehr leicht in Zürich und Bern und in der ganze" ^nosscnschaft zu bedenklichen Bewegungen führen, sobald gegen das Land Toggcnburg überhaupt oderdortige Einwohner irgend welche Gewalt wollte versucht werden. Der Abt aber, ungeachtet ihm vo»