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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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April 1709,

von dem allzu blinden Eifer wider die freie Ausübung der evangelischen Religion her; man müsse daherAllem trachten, diesen Stein aus dem Weg zu heben durch die kraft der geschehenen Deklaration cinzusühr^Religionsfreiheit; wenn die Landräthc beider Religionen hierüber einig seien mit ganzem Willen und GciMsei das Werk doch wohl ausführbar, da auch materielle Hilfeleistung gern gegeben werde; an der Dcclaraw'aber müsse man steif und fest halten. Die Gesandten von Zürich erklären vornehmlich dahin initruirlsein, daö wirklich vorhandene Mißtrauen unter den beiden Religionen auszurotten und die Einigkeit dcrscals Fundament der Freiheiten des Landes herzustellen. Durch die „einträchtige Autorität" des gemeinenratbcS fielen dann die andern schwebenden Nebensachen von selbst dahin, da die Toggcnburgcr ,würden, daß bei völligem Eintritt der politischen Freiheiten dem Abt nichts mehr Anderes bliebe, als insu"die evangelische Religion anzugreifen; in diesem Falle könnte dann dem Geschäft eine andere Wendung ^und eine reine Rcligionösachc daraus gemacht werden. Eö wird einstimmig beschlossen, die Dcputirtcn ^ ^Religionen kräftig zur Einigkeit zu ermahnen und ihnen den von der Pricstcrschaft und andern demabholden Personen beigebrachten Wahn zu nehmen, als ob Zürich und Bern nur darauf ausginge"/ ^Religion in Aufnahme zu bringen, und sobald dies erzielt sei, sich um des Landes übrige Freiheitenbekümmerten. Daniit wird die abermalige Versicherung verbunden, daß beide Stände bei der er ) ^Deklaration gemäß der vor der ganzen ehrbaren Welt gcthancn Zusage verbleiben, und sie wider jeden ^Anstoß aufrechterhalten, wobei aber auch das Land selbst sich vor allen unnöthigen Tätlichkeiten, ^Glimpf auf seiner Seite zu bewahren, enthalten soll. Bei dieser ernsten Vorstellung gewahrte man wohh

sie den Dcputirten beiderseits das Herz berührt hatte; man hat gleichzeitig denselben namentlich die Eins"freier Religionsübung solchermaßen beliebt gemacht und eine Erklärung über den Begriff des Landsr" ^gegeben, welche alle Zweifel der Katholischen heben mußten, die durchgehende meinten, es gebührEvangelischen die freie Rcligionsübung, dagegen hätten sie kraft des Landfriedens kein Recht, sie auSz" ^wie sie es dermalen wollten. Diese Einbildung sei durchaus falsch, denn die Evangelischen seien st'ff 'Religion ebenso lädirt wie das gemeine Land in seinem Landrecht und Landeid, nach jener Auffaff""^daher die Wiederherstellung des Landrcchts und Landcids auch eine Neuerung. Man kommt daher " ^Abgeordneten von Toggcnburg übercin, daß sie ihre Differenzen in einem Memorial niederlegen ^darauf Bedacht nehmen, in welcher Weise diese beizulegen seien, und gibt ihnen diese Erklärungen >ä) ^um sie ihren katholischen Mitlandlcutcn vorzuweisen; ferner ersucht man sie, über die vorgekoinnuiu"^ ^schrcitungen unparteiische Gerechtigkeit zu üben, um dadurch Freund und Feind die Liebe zuroffenbaren und dem Landrath volle Autorität zu verschaffen. Die Toggenburger nehmen diese Er ^ „gmit Dank entgegen, die katholischen Dcputirtcn können aber einige Bedenken wegen der schleunigen ^der Religionsfreiheit nicht untcrdrükcn, weil gegen diese die fürstlichen Beamten, die Priester ""b 'dermalen noch zu stark eingenommen seien. III. Die Toggcnburgcr Abgeordneten berichten dann sc>

mit Ausnahme von Henau und Kilchberg, die freie Rcligionöübung allenthalben durchaus anst""In Henau hoffen sie keine widrigen Auftritte mehr zu bekommen; zu Kirchberg dauere aber der y<r

noch fort. Im Niedern Amte machen die cnnct der Thür viele Ungelegenheiten; cS sollte daherStatthalter von Wpl wie früher auch geschehen, schriftlich ersucht werden, dem ungehaltenen West"zu thun, oder aber die Breibachcr Brükc abzubrechen. Die evangelischen Dcputirtcn aber sehe" „ rc"Mittel vor, als entweder die Zeit für den evangelischen Gottesdienst festzusezcn, oder denBau einer eigenen Kirche und eine Abkurung nach der Volkszahl zu erlauben. Die katholische"