1338 August 1706,
lcutcn-Landrecht nicht zugestanden und daß dasselbe nicht anzuerkennen sei, wird von Seite St. Gullens abunrichtig widersprochen, da dasselbe damals nicht in Frage gestanden, auch Schwyz deshalb nicht >debattiren lassen wollen. Man habe aber dasselbe gleich darauf in Baden mit Reservation der landesherrlichRechte anerkannt, wobei man es nochmals bewenden lasse. Die Briefe belangend, sei zu bemerken, d»>'sofern man sich an diesen Kanal halten wolle, wahrscheinlich nur trübes Wasser liefern. Solche Briefe licg^gerade in den Kanzleien der Orte, und Schwyz habe erklärt, nur solche Briefe anzuerkennen, welche bonaerrichtet seien. Deshalb wollen die Gesandten des Abts eben von ihnen abstrahiren, um allen Dispute»weichen. Die beiden Orte jedoch insistircn nochmals auf der Ausweisung der Documcntc und der AngabeUrsache der Verweigerung derselben, mit dem Anerbieten, auch die ihrigen vertraulich zu eröffnen, ^Abhilfe aller Weitläufigkeiten machen sie folgenden Vorschlag: Wenn der Abt das Landlcutcn-Landrccht 'Abt Ulrichs Revers anerkenne, werde man in dem Übrigen seinen Rechten nicht entgegentreten, sonder»laut Landrecht schüzcn. Der Abt fragt, wer denn Richter sei, falls zwischen ihm und den Orten inAuslcg'^von Siegel und Briefen Streit entstünde; es werde daher nöthig sein, die Erklärung abzugeben, den Äbt ^altem Herkommen und Landeshcrrlichkcite», auch allen mit beiden Orten errichteten Siegeln und Briest» ^schüzcn; dann würde auch der Abt entsprechen. Ferner äußern sich seilte Gesandten, wenn auch scho"im Landrccht verschrieben und spccificirl und seinen Rechten zuwider wäre, so würde es nichts gelten; cwolle er nicht, daß in Frage gestellt werde, ob die seither errichteten Siegel und Briefe disputirlich, bezieh' ^weise bona tiäs errichtet worden seien. Die Orte wenden hierauf ein, dieser Vorschlag sei nichtLichtcnstcig gegebenen Versprechen gemäß, da der Abt die Documentc nicht aufweisen wolle, sonderndie Zumuthung mache, blinderwcise Siegel und Briefe zu bestätigen, die vielleicht nicht alle TheileSic verlangen, daß er das Landrccht einfach mündlich oder schriftlich gemäß dem Reverse des Abtes ^anerkenne. Auf die Entgegnung der äbtischcn Gesandten, daß sie aus dieser Acußerung entnehmen,wolle den Abt bei bisheriger Ucbung schüzcn, wenn er das Landrccht laut Abt Ulrichs Vorbehaltcrwicdcrn die Orte, so sei es nicht gemeint, indem von der bisherigen Ucbung nicht geredet wordenaber, daß man den Abt im Übrigen bei seinen Rechten schüzcn werde. Die Abordnung des Abtes >dieses all rsborsnäum und stellt ferner an die zwei Orte allein die Frage, ob sie meinen, cöGegenden im Toggcnburg in dem Landrccht einbegriffen, da daS Urthcil von 1415 in Abt Ulrichsangezogen und erläutert sei. Dem entgegen verlangen die Orte genaue Angabc derjenigen Gegend«',nach der Ansicht des Abtes im Landrccht nicht begriffen seien, ferner, daß wenn der Abt bezüglich''in Händen habe, er solche vorweise; als ehrliche Leute werden sie je nach Inhalt derselben handeln- ^er aber einige das richterliche Amt betreffende Briefe in Händen habe, und dieselben nicht vorwegprotcstircn sie dagegen, indem solches öfter begehrt, aber nie damit entsprochen worden sei.
ttt7.
Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz :c. regierenden III Orte.
Bellen.;. 24. August.
Es erübrigt nur die Instruction für den Gesandten von Nidwaldcn, Sebastian Herrmann,
dahingeht: 1. Einen Untersuch gegen die Spitalverwaltung, die einige Aufträge der Obrigkeiten u»d