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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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December 1697.

Diese Tagsazung ist aus dem Grunde ausgeschrieben worden, weil die Eidgenossenschaft diesen Krieghindurch von der Hemmung des Verkehrs und Erhöhung der Zölle von Seite des Reichs, des Hauscö Oester-reich und deö Elsasses viel gelitten und troz aller auf die Erbeinung und den französischen Bund gestüzten Be-schwerden keine Abhilfe hat zu Stande bringen können; im Bcsondern habe der schwäbische Kreis mit ErhöhungdcS 1693 aufgerichteten Zolltarifs auch eigenmächtig durch ein gewisses guäieium sukäslsxatum neue undweit beschwerlichere Attestationöformulare vorgeschrieben; nachdem dann verlautet hatte, als könnte, wennJemand an den schwäbischen Kreis abgeordnet würde, der neue Zolltarif mit dem darin begriffenen Jmpost,der nur auf die Dauer des Krieges bewilligt worden sei, beseitigt werden, hat Zürich mit Genehmigung vonBern und Lucern, sowie der Mehrheit der handeltreibenden Orte seinen RathSsubstitutcn Hans Jakob Ulrichan die schwäbische Krciöversammlung abgcschikt, mit dem Auftrage, einfach die Aufhebung dcS neuen Impositzu verlangen. Nach vieler Mühe sei ihm endlich der Bescheid erthcilt worden, daß der Jmpost für Bich,Korn und Garn mit dem 13. November aufhören, für die übrigen Kaufmannsgüter aber bis zur Ratificationdes Friedens noch fortdauern werde, mit der ausgesprochenen Erwartung, daß mit der Abolition deS Impositdie Beschwerden deö Bischofs von Constanz und der Grafen von Sulz und HohcncmS gegen die Eidgenosse»'schaft auch erledigt werden, welcher Anhang jedoch nach der Erklärung dcS KrciödircctoriumS die Abolition,als sclbstständigcn Act, nicht aufschieben solle. Der kaiserliche Gesandte, bei dem man sich wegen Abschaffungdeö Jmpostö angemeldet, habe crwiedcrt, dies sei nicht seines Amtes, er habe vom Kaiser den auödrüklichc"Befehl, im Ocsterrcichischcn keine Zollncucrungcn zu machen, indem dies Sache deö schwäbischen Kreises st>>gleichwohl beruft sich dieser auf das Haus Oesterreich und hatte seinen Beschluß dem judiuium sudäolsgatum zu Innsbruck mitgctheilt. Da nun der Friede zu Stande gekommen ist und es sich nur um Vollziehungdeö Beschlusses handelt, scheint cS nöthig, daß nach Inhalt eines hicfür aufgeseztcn Entwurfes an bei^krcisausschrcibcnde Fürsten geschrieben werde. In der dahcrigen Bcrathung wird allgemein hervorgehobendaß bisher der Zölle halber mit Niemand anders, als mit dem Kaiser, beziehungsweise mit Oesterreich,nur auf gewisse Zeit und jeweilcn in Baden tractirt worden ist; cö wird daher ein Ausschuß bezeichnet, u>nder Session über die Verträge von 1561, 1563, 1587, 1612 und 1654, sowie ungefähr über dreißig e>"schlägige Abschiede von 1567 an einen Bericht zu erstatten. Aus diesem Bericht hat sich wirklich erwähn-daß in Zollsachen jeweilcn nur mit dem Kaiser und mit dem ErzhauS Oesterreich und unter Berufung "die Erbeinung unterhandelt, und daß diese sogar auch dann rcservirt worden war, als man während 'Türkcnkricgö oder bei ähnlichen Angelegenheiten einen mchrern Zoll zugegeben hatte, als laut Erbeinungläßig gewesen wäre. Daraus folgt, daß man sich fest an die Erbeinung und an die Verträge zu h"^'hat, ohne sich vom Kaiser oder von Oesterreich abweisen zu lassen; mit den subdclcgirten Kreisen habe »'sich gar nicht in Tractate einzulassen; und wenn man sich gegebenenfalls wegen Nichteinstcllung dcS 3"'^an die krciöauöschrcibenden Fürsten wenden müsse, solle man sich steif auf die Erbeinung stüzcn. ,Bericht wird genehmigt, der Beschluß aber auf die erwartete Ankunft des kaiserlichen Gesandten versch^''da sich diese Erwartung aber als vergeblich herausstellte, beschloß die Tagsazung, an die ausschreibe"

Fürsten des schwäbischen Kreises daS Begehren zu stellen, daß gemäß Erbeinung und Beschluß dcS besaßtKreises mit der Ratification des Friedens der Jmpost gänzlich abgeschafft werde; ein gleiches Gesuch

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gehen, so werden eventuell fernere Schreiben an die Geheimen Räthe und die Hofkammer zu Innsbruck

an den Prinzen Ludwig von Baden gerichtet; sollte von diesen drei Orten keine befriedigende Antwort ^

an den kaiserlichen Gesandten entworfen und genehmigt; sofern auch diese Schritte ohne gehörigen