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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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518 Mai 1694.

wöchentlich bewilligten 3W Sake Früchte deren nnnmchr 5t>0 anerbietet, sofern die Transgressionen ab^'stellt, der Schirm der Waldstädtc nnd der Stadt Constanz zugesichert und das Verbot, die äußern Märkte!»besuchen, aufgehoben werde, und schlägt zu beförderlicher Erreichung dieses Zwckcö eine Unterredung vor. ^die dadurch vcranlaßtc Nachfrage, wie es um die Angelegenheit wegen des weggenommenen rheinthaliD»Schiffes stehe, berichtet der Abgeordnete des AbtcS von St. Gallen, zwischen lcztcrm und dem Bischof v»»Constanz sei eine Confercnz gehalten worden, welche jedoch keinen Erfolg gehabt habe, weil der Bischof ^Sache nicht zur seinigen machen und der Abt sich ohne Einwilligung der Orte nicht habe einlassen wölb»Indessen soll vom kaiserlichen Hof aus vcrdcutct worden sein, daß man wegen Forderung der Satisfact»'»einen wcitcrn Schritt thun dürfte, weil die Kreisabgcordncten wirklich versammelt seien, um die Antwortdie frühere Vorstellung zu bcrathcn; ferner sei jüngst wieder bei Rorschach ein Fischcrschiff angehalten,über aber Satisfaction anerboten worden. In Betreff dieses Jncidcnzfalles wird beschlossen, die Antw^des schwäbischen Kreises abzuwarten, bei zu langem Ausbleiben derselben aber den früher in Lucern gefaßt»Beschluß in Vollziehung zu sczcn. In Bezug auf den Hauptgcgcnstand ist man mcistentheils der A»ß^'die unter den angegebenen Bedingungen angebotene Vermehrung des wöchentlichen Getreidcquantums »"anzunehmen, sondern bei der früher» heilsamen Maßregel des Verbotes des Besuches der deutschenzu verbleiben. Indessen einigt man sich, hierüber Zürichs Ansicht einzuholen, in der Meinung, daß ^dieses mit Schaffhauscn und den Grcnzortcn zu unterreden habe. Dem kaiserlichen Gesandten wird P"Schreiben freundlich crwicdcrt und ihm bemerkt, man beziehe sich auf die Antworten, welche die Obrigkeitzu seinen Händen an Zürich erlassen haben, i. (S. u. Thurgau.) Ii. Schwyz wird auf seine Ei»!»»crwicdcrt, es möge Zürich den über sein Territorium begehrten Transport gewisser Armatur, die nachzur Auswechslung gegen alte bestimmt sei, wohl gestatten, da dies den Bünden und dem cidgenössischc» ^kommen gemäß sei. I. Zug erklärt, es werde mit dem Prägen der kleinen Münze, da man ihm dicößso hart zuseze, einhalten, sofern auch andere Orte ein Gleiches thun. Hierauf verpflichtet sich auchmit der Prägung einzuhalten, bis die Tagsazung in Baden darüber allgemeine Beschlüsse fassen könne,dieser Verweisung an die Tagsazung läßt man es bewenden.

Man sehe auch in dem Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:

Landgrafschaft Thurau». i. Art. 542. Kirchliches, Glaubenssachen, Geistliche.

Ennetb. Nogteien überh. «I. Art. 98. Anstände mit Mailand.

Vogtei Lauis. I». Art. 2tt. Grenzen, GebietSverlezungen.

Vogtei Mendels. v. Art. 329. Grenzen, GebietSverlezungen.

Vogtei Luggarus. <-. Art. t24. Anstände mit Mailand.

Zu Die Relation des Stadtschreibers Balthasar ist dem Schwyzerexemplar entnommen.

Zu t°. Dle bezügliche 1693 ohne Angabe des Drukortes erschienene Schrift führt den Titel > "Babel, das ist Gründlicher Bericht über den höchst verirrt- nnd verwirrten Zustand der Stadt Basel »