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6,2,a (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712
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Februar u, März 1694,

I. 3. Februar. Da man auf Seite des Reichs in lezter Zeit sogar darauf ausgeht, die von ^kaiserlichen Gesandten erwirkte beschränkte Lcbcnömittclcinfuhr nach der Eidgenossenschaft mit einem durchsvertragswidrigen und ungemesscncn Zoll zu belegen, haben die dem Bodcnsee zunächst gelegenen Orte ^gegenwärtige Konferenz für nothwcndig befunden. Von der Ergreifung von Repressalien wird vorder!)^Umgang genommen, da man die Beschlüsse der nach Luccrn angcsczten Tagsazung gewärtigen will; i»»»crl)>"wird aber beschlossen, das, im ganzen Gebiete der anwesenden Orte bei hoher Strafe die Entrichtung dicl^Zolls sowohl, als die Einfuhr voin Korn und Garn und die Ausfuhr von Mulchcn und Vieh gänsi^verboten sein sollen. ^

II, II, März, I». Die Tagsazung in Luccrn hat das Vorgehen der Confercnzstände gebilligt, »nd 'erfolgt in deren Auftrag eine nochmalige Besprechung. Das Verbot dcS Korn- und GarnkaufS im

und die Abstellung dcS Exports schweizerischer Lebensmittel hat zur Folge gehabt, daß überall in dernossenschaft sich die Kornvvrräthe vermehrt haben und die Preise gesunken sind, während die RcichSangeh^^"darob bereits zu heftigen Lamentationen über den ihnen erwachsenden Schaden gekommen sind, der sit ffdahinführcn wird, ihrerseits auf die Abstellung dieser Sperre hinzuwirken, ES wird daher daSVerbot kräftigst bestätigt. Da bemerkt wird, daß Angehörige des Reichs mit ziemlichen Fruchtvorräthc»in den hicrscitigcn Sceortcn zeigen, wird verfügt, daß diese Früchte, auf denen unzweifelhaft der vcrp^'Zoll erhoben worden ist, nur auf den bestimmten Marktpläzcn unter obrigkeitlicher Taxation verkauft wcrdürfen, und daß gegen die anderweitige Einschmuggclung von Kor» und Garn strenge Wachenwerden. Dieser Beschluß wird den bischöflich-constanzischcn Amtleuten in Arbon, Bischofzcll u, s-der Einladung mitgcthcilt, zu dessen Vollziehung Hand zu bieten, widrigenfalls man von dorther jedeuntersagen würde. Der Abgeordnete des Landvogtciamtö Thurgau erhält die Weisung, vorzusorgcn, daßden gefälschten und betrüglichcn Ursprungszeugnissen abgeholfen werde, v. Daniit der unerwartetbrochcne Rang- und Präccdcnzstreit zwischen der Stadt St. Gallen und den Abgeordneten derThurgau und Rhcinthal die Einmüthigkcit nicht unterbreche, wird der Abt von St. Gallen, allenunvorgreiflich, diese Beschlüsse jedem absonderlich mittheilcn und von ihm bestätigen lassen.

274.

Conferenz der Orte Uri, Schwyz und Nidwalden.

Brunnen. 1004, nach dem 15.

jAede^^

Die von Uri nach Brunnen angeseztc Conferenz, theils um die allerseits habenden besonder»wegen der neuen Bellenzer Statuten zusainmcnzutragcn, theils um über die fortwährenden ^

zu Rappcrswyl, de» Aufkauf der Früchte auf eidgenössischem Gebiet durch die Bündncr, die fsr^'^ z»Handelssperre von Mailand aus, die Einsezung des Großweibelöeidcs in die Statuten ei» Eo»cl"9'^„>treffen, läßt Nidwalden durch Landammann Johann Ludwig Lussi und Pannerhcrr und alt -La»d»" ^

Karl ^ofeph Lussi beiuchen. Der Abschied fehlt. vandlZarchiv Nwwaldcn: Wochr»rathsprotok»ll ». IS. Frbruor