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Octobcr u, Ztovcmbcr 1688.
Folge wichtiger Ereignisse von Hause abmarschircn, daß sie nur im äußersten Nothfall in die erwähntStädte verlegt werden solle», und daß dieser Zuzug nur defensiv und im Interesse des eigenen Vaterlandes »»)der Erbcinung, in welcher das treue Aufsehen im mindesten nicht als eine Pflicht zu thätlichcr Hilfe gedeutetwerden solle und kann, und andern Bündnissen unnachthcilig stattfinde, und zwar ganz im Sinn derNeutralitätserklärungen von 1677 und 1678. Einige wenige Orte haben sich in ihren Instructionen üb"die thätlichc Hilfe mittelst Verlegung von Volk in die fraglichen Städte nicht erklärt und nehmen dahcediesen Gegenstand ml rsksrenäum. Bei dieser Sachlage und der Wünschbarkcit einer Einhelligkeit in einetso wichtigen Sache wird der Anzug auf Auflösung der Tagsazung abgelehnt, wenigstens bis von Luccrn, ^katholischem Vorort, eine fernere Entschließung einkomme, da diese wahrscheinlich auf die übrigen Orte m'"Einfluß sein werde. Nachdem diese nun eingegangen, über thätlichc Hilfe aber nichts AuödrüklichcS cnlh>^'wohl aber als gut eidgenössisch erschien, erklärt man sich für die Beendigung der Versammlung u»d ^auftragt zu diesem Zwckc einen Ehrcnausschuß mit dem Entwürfe derjenigen Maßregeln, welche im Interc^des Vaterlandes und der Nachbarschaft nöthigcn Falls ergriffen werden sollen. Dieser Antrag2. November) geht dahin, daß im Thurgau zur Vcrthcidigung von Constanz 1660 Mann in Bcrcitlch^gehalten werden, um bei drohender Gefahr in die Stadt einzuziehen, in welchem Fall dann Zürich,zell und Abt und Stadt St. Gallen zum Zuzug gemahnt werden sollen. Desgleichen sollen zum SäMvon Laufcnburg und Rhcinfcldcn aus jedem eidgenössischen und zugewandten Orte je 51) Mann auSgeh^und nach Äugst verlegt werden, tun im Fall drohender Gefahr diese Städte zu bcsczcn oder einendcö eidgenössischen Gebiets mittelst UcbcrgangS über den Rhein mit Waffengewalt abzuwehren, wobei BastfBern und Solothurn zum Zuzug verpflichtet werden. Von der Mehrheit der Orte wird dieser Antra»)
der am 3. November gehaltenen Session gebilligt; eine Minderheit aber nimmt denselben wegen Abgangbestimmter Instructionen in den Abschied, mit der Verpflichtung, die dahcrige Entschließung längstens ^den 18. November nach Zürich mitzuthcilcn. Gleichzeitig wird zu obigem Vorschlag ein Zusaz, bctrctt
die Verpflegung der Truppe», gemacht, der ebenfalls allen Orten mitgctheilt wird. Während man a»> ^November im Begriffe stand, die Tagsazung aufzuheben, geht der Bericht ein, daß die Festung Philippöt"'^an Frankreich übergegangen sei. Dies veranlaßt den Beschluß, daß die Tagsazung noch länger bcisa»'»'"'bleiben und von jedem Ort ein Gesandter zur Einholung neuer Instruction auf Grund dcö Gutachtens2. und 3. November nach Hause reisen soll. Schwyz behält in Allem die Verfügung seiner Obrigkeit »>"der Landleute vor und erscheint von da an nicht mehr in der Tagsazung. In der nächsten Sizung,einzig Schwyz und Biel nicht vertreten waren, sprechen Zürich, Bern, Untcrwalden nid dem Wald,Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhauscn, Appenzell Jnncrrhoden und der Abt von St. Gallen die ^nehmigung des Entwurfes vom 2. November aus; Luccrn, Uri, Untcrwalden ob dem Wald, GlarM''Appenzell Außcrrhodcn und die Stadt St. Gallen erklären sich, zum Schuze des Vaterlands und zur Sll'N'^jedes fremden Angriffes alles Förderliche zu thun, finden aber, daß die nach Äugst beorderte Mannschaft ^je .)<> Mann zu gering sei; dagegen können sie sich zu thätlichcr Hilfe nicht verstehen. In gleichemspricht sich ein Schreiben von Schwyz aus. Auf die dringende Vorstellung, wie nothwendig in dieser ^eine vollständige Einigkeit sei, versprechen die in der Minderheit befindlichen Orte, ihren Obern Allestreulich zu hinterbringen und zweifeln nicht, daß die von jedem Ort nach Äugst zu verlegenden 56ebenfalls werden bewilligt werden, jedoch nur defensive und ohne den eidgenössischen Boden zu verlasLucern erklärt, seine >i<) Mann in eigenen Kosten zu erhalten. Schließlich werden die betreffendes ^