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Juli 1L88,
Rüksichtlich des MünzwcsenS läßt man cs im Allgemeinen bei den frühem Abschieden bewenden!im Besonder» werden folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Die neuen schlechten Rcichsguldcn seien aus der Eid-genossenschaft „bandisirt". 2. An den Grenzen, wo die Annahme der Reichsmünzcn nicht wohl vermiedenwerden kann, soll Jedermann sehen, wie er sie wieder abkomme, indem sie nicht als Zahlungsmittel ange-nommen werden müssen und nicht in's Innere des Landes verbreitet werden dürfen, was den Landvogtcicnmitgethcilt werden soll. 3. Da der spanische Philippöthaler nicht allenthalben für 29 Bazcn Curs hat, stwird in den Abschied genommen, welcher allgemeine Curs ihm zu geben sei. Eine mißbilligende Bemerkungüber das Schlagen von Schillingen wird von Zürich dahin crwicdert, daß cs jährlich nur einige hundertauf das Neujahr schlagen lasse, die man den Kindern schenke. I». Es wird verabschiedet, daß von nun a»in der Eidgenossenschaft die Silbcrarbcitcr auf keine geringere Probe arbeiten sollen, als auf dreizehn Lost,und daß sie ihren Namen und ihres Ortes Schild darauf sezen. Daö Gleiche soll für die Einfuhr dckfremden verarbeiteten Silbers beobachtet werden, worüber die Schwäbisch-Gmündcr zu verwarnen sind.Des französischen Gesandten Vortrag, worin er die gewohnte Versicherung der guten Gesinnungen des Königsgegen die Eidgenossenschaft ausdrükt, wird mit dem üblichen Gegcncomplimcnt crwiedcrt. «l. Herr vdNMollondin, des inncrn Raths zu Solothurn, berichtet, daß er in Paris die Ansprachen der vier eidgcnösshch^Regimenter aus den Jahren 1635, 1636 und 1637 eifrigst betrieben habe und vom König gut aufgcno»»»^worden sei, aber bei den Minister», an die er gewiesen worden, nichts habe erwirken können, so daß ergroßen Kosten wegen wieder die Heimreise angetreten habe. Auf ein von den Interessenten eingelegtes cN'dringliches Memorial und gleichzeitiges Gesuch um fortgesezte eidgenössische Unterstüzung werden im Nn>»^gesammtcr Stände neue Schreiben an den König, die Minister Louvois und fColbcrt de) Crvißp und an ^nfranzösischen Gesandten erlassen und dem leztern durch einen Ausschuß, sammt einem Memorial, überreicht »"^empfohlen. «. Der spanische Gesandte schreibt den 22. Juni unter Versicherung der bundcsgcnössssch^Gesinnungen des Königs, der Landvogt von Mcndris habe die Kirchcnvcrwaltung von Varese noch n>^zufriedengestellt, weswegen man ihn dazu anhalten wolle; die von den katholischen Orten ihm empföhle"Briefe seien mit bester Empfehlung an den Hof befördert worden, so daß ihnen wegen der Pcnsio»anderer billiger Sachen hoffentlich werde entsprochen werden. Mit der Versicherung gleicher bundesgcnössst^Treue wird die Antwort crtheilt, daß der Landvogt seine Verpflichtungen noch vor dem nächsten Sindi^erfüllen werde und daß man dem Gesandten für seine anderweitige Verwendung bei Hofe dankbar sei- ^Die Ehrcngesandtcn von Schasfhauscn beschweren sich, daß sie bei ihrer Obrigkeit verdächtigt wordenals hätten sie in dem gütiglichcn Abkommen des Junker Stokar, Tochtcrmanns des vor einem Jahr ^storbencn Junker David von Waldkirch, ihrcö Bürgers, mit den X am Malcfiz in» Thurgau thcilhabcnd^Ständen an den Hohhcitsrcchten von Schasfhauscn etwas versäumt, indem diesfalls wegen des VersterbtZinsbricfe im Thurgau eine Transaction vermittelt worden sei. Gegenüber den Gerüchten über JunkcrWaldkirchs Todcsart sei nun aber erwiesen, daß er von drei seiner Bedienten elendiglich crinordct wor^'sei, welche cs dann auch mit dem Tode gebüßt haben. Dieser für daö Andenken des Verstorbenen wiäst^Bericht wird mit Vergnügen vernommen und von den X am Malcfiz im Thurgau thcilnchmcndcnbestimmt ausgesprochen, daß jeder Verdacht gegen die Ehrcngesandtcn, als hätten sie an ihren Rechten cw"begeben oder verabsäumt, unbegründet sei, laut Inhalt des leztcö Jahr an Junkcr Stokar erthciltcn ,
Vergleichs. Allgemein ist man einig, daß bei eintretender Confiscation wegen Sclbstcntlcibung »der ^Hinrichtung wegen Verbrechen das confiscirte Gut derjenigen Obrigkeit zufalle, in deren Jurisdiction