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September 1685.
näher zu erkundigen nnd Abhilfe zu verschaffen, II u. zxzx. sS. u. d. Vogteicn.) I»I>. Die Gesandtvon Frciburg verlangen in dem Jurisdictionsstreit betreffend die Leiche des Knaben, die lcztcs Jahr vo>»Castcllan zu Cudrcfin aus der Broye enthoben worden, Erstattung der gebührenden Satiöfaction.meint jedoch, eS müsse zuerst der Grcnzstrcit betreffend das Moos ChablaiS erledigt sei». Freiburgbeansprucht die ganze Broye vom Ausfluß aus dem Murtcnsee bis zum Einfluß in den Ncucnburgcrsce ß'lsich und beruft sich auf verschiedene Marchbricfe, namentlich denjenigen von 1518. Hierin sieht Bern a^reine neue Prätension, die bestritten wird, unter Berufung auf den achtzigjährigen Bestzstand Berns. ^Sache wird nach weitläufiger Verhandlung zu fernerer Erdaucrung in den Abschied genommen. II. sS- "Mutten.) Kit. 1- Die Gemeinde Missy klagt, daß die von Dompicrre die Zäunung gegen ihr Gebietunterhalten, so daß ihr Vieh entlaufe und mit großen Taxen belegt werde. Die Gesandten von Frcib'üSversprechen, die Sache untersuchen zu lassen. 2. Ferner klagt die Gemeinde Missy, daß sie der vielen Feiertagwegen ihre Güter zu Dompierre nicht bearbeiten können, sodann daß ihren Angehörigen an Feiertage» ^Weg nach Grandson zur Bearbeitung der dortigen Grundstükc verweigert werde, und endlich daß der La»^vogt zu Montagny für die Abfuhr eines daselbst gekauften Fuder Holzes einen Gulden verlange. Freib»^versichert, in den zwei ersten Punkten Abhilfe zu verschassen; die Holzabfuhr betreffend verweisen ^freiburgischen Gesandten auf die bestehende Verordnung, wonach der Verkäufer von Holz hierfür diewilligung des LandvogtS, an die jedoch nicht die Bezahlung einer Gebühr von einem Gulden gcknüpfleinzuholen habe. Ilm,. (S. u. d. Vogteicn.) «<». In dem langjährigen Streit zwischen VillarcpoSChandon und der Gemeinde Faoug, betreffend zu hohe Taxen für gepfändetes Vieh, wird VillarcpoS ermahnihr Vieh besser zu hüten, daß es der Pfändung und Auslösung nicht bedürfe; Faoug wird eingeladen, ^etwas gelinderes Verfahren anzuwenden, wenn dann und wann unabsichtlich einige Stük Vieh aufGemarkung übertreten, pz». sS. u. Grandson.) 1. Castcllan Jsod von Ocsch ersucht um Abstellt
des neuen Zolls zu Montbovon oder AllicreS, wogegen die Gesandten von Frciburg die Unterhaltung ^alten WcgcS über den Mont de Jaman verlangen, ohne von ihrem Zoll abzustehen. Wird in den Absch^genommen. 2. Gleichzeitig beschwert sich die Gemeinde Bubcnbcrg, daß in Ocsch und Saancn der Ankauf
Futter und Weiden denen aus Grcyerz erst gestattet werde, wenn die Untcrthanen von Saanen solchekaufen wollen (s. so). Die Verantwortungen der Parteien werden ausführlich in den Abschied gcnoi»«^'ni». Auf Klage von Frciburg, daß in Ocsch von dem daselbst gesömmcrtcn Vieh ein Zoll bezogenwolle, wird beschlossen, die Sache näher untersuchen zu lassen. u. 1,1. sS. u. d. Vogteicn.) >>«
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Gesandten von Frciburg bringen die Thcilung der gemeinen Vogteicn abermals zur Sprache, vv.übergibt den Gesandten von Frciburg ein Gcgcnmcmorial über die Beschwerde, als werde zu ViviS vonAngehörigen von Freiburg ein dreifacher Zoll, nämlich für Vivis, Ouchy und Ncuß bezogen, auchleztcre zwei Zollstättcn nicht betreten werden.
Man sehe auch in dem Abschnitte HerrschaftSangelegenheitcn:
Vogtei Schwarzenburg. «I. Art. St.
Vogtei Orbe u. Zscheilitz. «. «x. Art. 124—12«.
Vogtei Krandso». I». v. zp. I. r. v. II. »Iii». >»p. tt. Art. 37S—388.
Vogtei Mutten. t. Ii. in—«z>. nn. v«. II'. II. iin. n«. Art. «12—K2S.