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August 1683,
von Ausschüssen und endlich durch Entscheidung über den Vertragsentwurf, Da dieser Vertrag nichtsAnderes bezwekt hat, als beide Religionspartcien bei ihrer Souveränität zu erhalten und sich nun zeigt, dBdie Katholischen darin durch die Uebung beeinträchtigt werden, so ist diesfalls eine Modifikation vorzunehmenIn Rüksicht auf die Form des Verfahrens hat katholisch GlaruS bei der Gesandtschaft von Zürich Audie»!vor der gesammten Session zu begehren und im wahrscheinlichen Fall der Verweigerung sich bei dclGesandtschaft von Lucern um das Recht anzumelden. Wenn dagegen die Protcstirenden die Compctc»!bestreiten und die Andersgläubigen von Glarus vor gesammten Orten nicht in'ö Recht stehen wollen, stwerden die katholischen Orte auf der ooinMöntäg, fori beharren und, sofern die Protestirendcn darül'llabtreten würden, sich nicht daran kehren, sondern wider die Unkatholischen von Glarus in condum-wia!»absprechen, die Vollziehung der Sentenz aber aufschieben, bis sich die bequemen Mittel ergeben. Am Beste»wird sein, den Landlcutcn von GlaruS eine Frist zu einem Vergleich anzuberaumen und nach fruchtlosem ^lauf derselben die Sentenz in Vollziehung zu sczcn. Unterdessen bringt ein Expresse vom katholischen Rath >»Glarus ein Schreiben vom 24. August, worin gemeldet wird, dast das erneuerte Ansinnen der Katholischezur Vornahme einer Landcsthcilung rundweg abgewiesen wurde und auch eine andcrwärtigc Vcrgleichung »»Sinne der badischc» Vorschläge keinen Anklang gesunden habe, übrigens Alles ruhig sei. Die versammelte»Orte crwicdcrn darauf unterm 26., katholisch Glarus möge von seinen gegenüber den Unkatholischcn friedfertigen Anträgen Zürich Kcnntnist geben, um allem Tadel über Mangel an Entgegenkommen zu entgehe»und vielleicht dadurch zu bewirken, dast auf ihre Mitlandlcutc der andern Religion um so mehr cingewsthwerde. Hierauf wird in Bcrathung genommen, wie man sich auf den Fall eines Bruches mit de»protestirendcn Orten versehen wolle. Zu diesem Zwcke wird der Abschied aus Brunnen vom 5. März 16^vorgenommen, um Punkt für Punkt zu sehen, was an den damaligen Beschlüssen zu ändern oder zu vtt-bessern sei. Nachdem man sich unter Bezugnahme auf den erwähnten Abschied allseitig die strengtGeheimhaltung aller kriegerischen Mastrcgcln angelobt hat, werden sowohl über die Wahl der Eommandantc»aus den verschiedenen Orten für die Pläze Baden, Brcmgartcn, Mellingen, Kaiscrstuhl und Klingnau, ab'über die Zahl der dort und anderwärts zu verlegenden Mannschaft in'S Einzelne gehende Beschlüsse gefaßtbeziehungsweise erneuert. Auch die verbündeten Fürsten und Stände, als der Papst, der Gubernator Z"Mailand, der Herzog von Savoycn, die Bundesgenossen im Wallis, der französische Gesandte, der Bischtvon Konstanz, die Katholischen in Bünden und Appenzell sollen angegangen werden, sich im Fall citt^Krieges zu der Unterstüzung der Katholischen bereit zu halten. Jedes Ort hat sich mit Proviant zu versehtund die Gotteshäuser sollen angegangen werden, die Katholischen mit Korn, Wein und Geld zu untcrstüMda man ja auch besonders für sie den Krieg aufnehme. Für -Los- und Feuerzeichen, Posten und Fustbote»soll gesorgt, auch in allen Orten die Officierc gewählt und die Compagnicn gebildet werden. Uebcr ^Mittel, die cnnctbirgischcn Uuterthancn, wenn sie sich etwa des Zuzugs, wie vormals, widrigen wollt»»/zum Gehorsam zu bringen, ist auch ctwelchcrmassen Andeutung bcschehcn. Die Orte sollen ferner taugliBPersonen zu Spähern bestellen, um die Anschläge der Gegner in Erfahrung zu bringen. Gegen ^Benachbarten soll man sich aller Bescheidenheit und Freundschaft befleißen. Gleichwie man sich leztcSzu Bremen mit Eidespflicht zur Geheimhaltung dieser Berathungen verbunden hat, so wird aberi»»^allerseits gebeten, diesen Eid zu halten. I». sS. u. cnnctb. Vogtcicn übcrh.) «-. (S. u. Sarganö.)Zürich wird angegangen, an den König von Frankreich in gesamtem Namen über den Tod der KöniB"ein Condolenzschrciben zu erlassen.