Mai 1683.
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^wunjM worden, nach Konstanz zu fahren; daselbst sei die Mannschaft in Gefangenschaft gcsezt, dann aufVerwendung des Freiherr» von Marbach sannnt ihrem Geld wieder gclcdigct, die Pferde aber unter demverwand, dasi man den Zoll abgefahren, zurükbehaltcn worden. Auf dieSfällige Ahndung deö LandvogtcSvon der Stadt Konstanz die Antwort crtheilt worden, daß sie zu diesem Verfahren befugt gewesen sei.^er Wichtigkeit des lange schwebenden Geschäftes wegen wird ein Ehrenausschuß zur Entwcrsung vonschreiben an den Freiherr» von Landsee, als Vertreter des Herzogs von Lothringen auf der Konferenz inbcr Reichenau, und an den Landvogt im Thurgau, sowie zur Prüfung derjenigen Dokumente bezeichnet,welche von der Stadt Konstanz durch den Landvogtcivcrwaltcr in Schwaben dem Landschrcibcr im ThurgauUge» Auswechselung der eidgenössischen Gcwahrsamcnen, betreffend den JuriSdietionöstreit auf dem Bodcnsee^bzchändigt worden waren. In Genehmigung der Anträge des Ausschusses erläßt die Konferenz einschreiben an den Freiherr» von Landscc, worin der Eingriff in die eidgenössische Jurisdiction auf demHvdcigcc ernstlich gerügt und angezeigt wird, daß dem Landvogt im Thurgau dagegen gemessene Befehlerrtheilt worden seien. Wie die Untersuchung der Documcntc herausgestellt habe, berufe sich die StadtInstanz einzig auf eine gemeinsam verglichene Fischcrvrdnung und leite von daher ihre IurisdictionS-"Wprüchc her; die übrigen von Eonstanz geltend gemachten Gründe beziehen sich auf Vergleiche mit Besitzern""f der Reichsscitc des SecS und auf Schifffahrtö- und Zollvcrträgc mit der Stadt Lindau und können als^rschäfto unter dritten Personen diesfalls keine Anwendung finden. Die regierenden Orte erwarten daher,^ Stadt Konstanz »verde angewiesen werden, die höchst billige Reparation zu leisten und das Recht derEidgenosse» nicht ferner zu bestreiten. Dem Landvogt im Thurgau wird der Befehl crtheilt, den PhilippSchultheiß, welcher bei der gcwaltthätigcn Beseitigung der Pfähle bei Kreuzlingcn anwesend war, vorzuladen"ud abzustrafen, oder im Fall des Nichterscheinens seine im Thurgau habenden Mittel zu scqucstrircn; ferner^ Stadt Konstanz wegen der neuesten Eingriffe zur Verantwortung zu ziehen, die Stellung der bei dieser^i)at beteiligten Personen, sowie die Herausgabe der Pferde zu verlangen und im Fall des UngehorsamsVogtei Eggen und alle andern im Thurgau liegenden constanzischcn Gefälle so lange niederzulegen, bisObrigkeiten allerseits gebührende Gcnugthuung erhalten werden, v. (S. u. Thurgau.) «>. (S. u.^ udeu.) Wegen der geringen Titulatur, so sich der Graf von Sulz und Andere in ihren Schreiben an^ Orte erlauben, soll auf nächste Jahrrcchnungötagsazung instruirt und daselbst eine bessere Form zu erzielenFlucht werden, t. DaS Abschicdschrcibcn des Grafen LcSlic, welcher vom Kaiser von Eonstanz nach Wien^lrükbcrufrn worden, soll von Zürich im Namen aller Orte gebührend beantwortet werden. Auf Anzug^ Ritter und Statthalter Mohr sind die Empfehlungsschreiben an den König von Frankreich und den""assador in Solothurn in Betreff der vier Regimenter bewilligt worden. Die Expedition nach Luccrn zu^rnrrcr Abfertigung wird der Stadt Zürich übertragen. I»—I. (S. u. Vogteicn.) i». Da die Stadt""stanz behauptet, daß nur den Rcichenaucrn bewilligt worden sei, ihre Produkte selbst in Schiffen auf dem' Mec »ach Lindau zu führen, so soll auf nächste Iahrrechnung in Baden darüber instruirt werden, ob"stö Recht nicht auch den Untcrthancn im Thurgau zustehe, i»—i». (S. u. d. Vogteicn.)
Besondere Verhandlungen der V katholischen Orte.
<»> Veranlaßt durch den glarnerischen Gesandten katholischer Religion, Statthalter Bachmann, ist vomWlthciß Amrhyn ein umständlicher Anzug wegen des glarnerischen Streites gemacht und darauf im Ab-' Bachmaims befunden worden, daß die Landcötheilung kein Mittel zur Abhilfe der Beschwerden der