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Bern ausgebe», diese Städte vor Gericht zu ziehe», uud ihrer und der ander» Kantone Freiheiten und der Exeint'^zu präjudiciren, sondern zu constatiren, wer von beiden Theilcn in dem Toggenbnrgerhandel Recht undhabe. Ter kaiscrl. Commissär solle daher mit allem Nachdruk den Bestrebungen ans Umstürznng deS RcichSsch^^entgegentreten. Die Cvmmission salle dahin, wenn Zürich und Bern den Abt in all seinen Landen und ^
von selbst gleich restituircn. Der kurfürstl.-mainzische Director habe wohl daran gethan, als er ein vom »
Gesandten für beide Städte eingereichtes Memorial abgelehnt hat, indem die Beschwerden des Abts »"dvon Constanz ganz getrennte Sachen seien, und leztere zuerst an den Kaiser gebracht werden müssen. Endlich 'der Cvmmissär Befehl, die Gesandten von Zürich und Bern, falls ihre Crcdentialie» nicht auch auf de» " ^als König von Spanien lauten, nicht anzunehmen, wohl aber zu gestatten, daß ihre Eingaben und Schrisü»,ste nichts Unförmliches enthalten, zur Diktatur kommen mögen.
Stiftsarchlv St. Gallen: Copialband 1?. ^
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W4. 1712, 111. December. Der Kaiser an seinen Stellvertreter, Fürst von Löwenstcin in Negensburg.Berichte des kaiserl. Commissärs vom 23. n. 2li. lliovcinbcr, in ivelchcr Weise der Auftrag der Rcichscommstü^die Eidgenossenschaft und an Zürich und Bern zu eröffnen sei, und wie deren Gesandte in RcgenSbnrg .
und bedrohliche Reden führe», crtheilt der Kaiser folgende Befehle: 1. Die Rcichsansschüssc sollen ihre»
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in ganz allgemeinen Ansdrüken der Eidgenossenschaft und den zwei Ständen mitthcilen und sich über Zeitder Zusammenkunft vergleichen. Es soll weder durch viele Worte noch Umstände Anlaß geboten werden, sich ^zu fvrmalis rcn und schließlich daS ganze Werk zum Fall zu bringen. 2. Bei Untersuchung der Sache d»> ^Cvmmission soll der Streit wenn möglich in Güte abgcthan werden, einestheils ohne Kränkung der
zu fvrmalis rcn und schließlich daS ganze Werk zum Fall zu bringen. 2. Bei Untersuchung der Sache d»>^
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Neichsrcebte, andcrntheils um die Parteien dauernd zu versöhnen. Gegen die Ausstreuungen der Zürcher »>wund deren Gönner, als ob durch diese kaiserl. und Reichscommission die Freiheiten der Kantone berührt »»wollten, soll angelegentlich remvnstrirt werden. Der Kaiser wünsche nichts Mchrercs, als daß der Streitfrühere Mediation nach Recht und Billigkeit erledigt werde. 3. Den Gesandten von Zürich und Bern insoll ihrer truzigen und bedrohlichen Reden halber eröffnet werden, diese große Ungebühr zeige, welch .Ncfpect die Gesandte» oder ihre Principale für die ReichSversammlnng hegen und wie wenig eine solche Aug»mit ihrer allzeit im Munde führenden Friedensliebe übereinstimme. Dergleichen Truzbietungen sei man >»'nicht gewohnt.
Stiftsarchiv St. Gallcii: Copialband es
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Ebendaselbst die Berichte von Schnorf vom November und December 1712 über die mißlungenen ^des holländischen Gesandten, zu Gunsten von Zürich und Bern ein Memorial zur Dictatnr an die Re>sammlung zu bringe».