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Lehen so hoch geltend zu machen, das man im gegenwärtigen Handel im geringsten nicht berühren und inWerth bestehen lassen wolle, indem der Streit mit dem Abt diese Lchenschaft gar nicht, wohl aber dergeistliche und leibliche Freiheiten und ihre üble Behandlung betreffe. Wenn dieses Lehen aber einen Schujsich ziehen sollte, wäre es direkt wider des 'Abtes Landrecht und den Schirmbricf von 1461 mit den Orten 3^^,Luccrn, Schwyz und Glarus, in welchem jener sich eidlich verbunden hat, keinen andern Schuz undbei den Orten zu nehme»; bcinebcnS seien auch i» der toggcnburgischen Belchnung Drittmanns Rech^ ^Gerechtigkeiten, welche der Herren Eidgenossen Souveränität und independirende uneingeschränkte Iudicata?Schirmpsticht ansehen, heiter vorbehalten worden; zudem vermögen die kaiserl, Lehen weder stntum noch s?und folglich nichts zu machen, es sei denn zu Erkenntnis! des LchcnS in KriegSzcit die Gebühr zu bezahlen, "toggenburgischc, beiden Ständen bishin ganz unbekannte Lehenschaft könnte ihrer Natur und Qualitäten »achdie louiln, ÄvFvuvruntin, wie die Rechtsgclchrten sie nennen, gezählt werden, zumal laut Schirmbricf undalle Prästanda einer Eidgenossenschaft und deren keine dem römischen Reich zufließen. Wie sollte nun der ^oder die Reichsstände, nachdem keine reciprocirlichen Pflichten in dieser Lchenschaft anzutreffen, mit Recht z»einem Schirm berufen und angehalten werden können? ^
Da demnach bei allen diesen Sachen und den Vornahmen beider Städte dem Kaiser und Reich nichtsnoch zu benehmen begehrt wird, stellen sie in des Kaisers NcchtlichkeitSgefühl das Vertrauen, daß er "empfangene widrige Impressionen gegen sie völlig sinken lasse, den Abt zu einem billigen Vergleich wieder aaverweise und ihnen de» wiederhergestellten Ruhestand in dem Vaterland gönnen werde, wie anderseits beide ^'sich die fernere gcflisscne Beobachtung der erbvereinigten Pflichten höchstens angelegen sein lassen werden,
Originalconccpt d, Kanzlei Bern, daselbst TvMnlmrgbnch o, 626,Staatsarchiv Zürich- Geheim, Missivenlmch, ?,
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961. Gesandtschaft beider Stände Zürich und Bern an den RcichSconvent in Regcnsburg vom Herbstbis Ende März 1713. Im Allgemeinen verweisen wir auf das einschlägige umfangreiche und interessante .Material der Archive Zürich: Acten Toggcnburgcrkricg; Bern: Tvggcnbnrgbuch E,; Stistsarchiv St, Gallen tband b'. 1687 u, 1688, Wir beschränken uns hier auf wenige Hinweisungcn i
1, 1712, 7. September, Bern an Zürich. Bern urgirt eine Abordnung nach RcgcnSburg, 11 Disich den 16, September einverstanden und überweist die Angelegenheit zu näherer Bcrathung an die i» 'befindlichen Gesandte»,
Staatsarchiv Zürich: Geh. Missivenlmch p lvl, 466. - Staatsarchiv Ziirich: Geh. Rathsinannal S. 266, 267.
2, 1712, 27, September, Instruction für den zürcherischen Gesandten Johann Kaspar Eschcr, Herr vonrggs Instruction von Bern für seinen Gesandten Beat Rudolph Fischer von Reichenbach, vom 12,
Die leztcre Instruction präcisirt die Aufgabe der Gesandte» dahin! 1. Der Ncichsvcrsammlung gründlich vorzul^daß die Eidgenossenschaft und ihre Zugewandten unabhängig sind; 2, daß der Abt ein Eid- und nicht ei»genösse sei; 3. daß die Entscheidung der gegenwärtigen Streitsachen Niemanden als der Eidgenossenschaft Z
Staatsarchiv Zürich: Acten Toggenbnrg. — Staatsarchiv Bern: Toggcnburglmch 6. I>-
3, 1712, 13, October, Zürich und Bern ersuchen den König von Preußen, die Generalstaatcn, denvon Vraunschweig, de» Fürsten von Hessen-Kassel, ferner Württemberg und Baden-Durlach um ihre llnteftdaß der Streit mit dem Abt von St, Gallen nicht etwa bei dem Reiche anhängig gemacht, sondern als purenössische Sache an die Eidgenossenschast zurükgewiesen werde.
Staatsarchiv Zürich: Geh, Missivmlmch, — Staatsarchiv Bern: A. a, O, l', ba, il
4, 1712, 26. Octobcr, Abreise der Gesandten von Schaffhauscn; den 23, October gelangen sie nach Stutiöerhalten daselbst 27, October Audienz und kommen den 7, November 1712 in Regensburg an.
Staatsarchiv Ziirich: Acten To^genburgerkrieg. — Staatsarchiv Bern: A. a. O. i>.