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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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von ihm nicht abgezogen, sondern Lucem mit so milden Auge» angesehen, daß, wenn es die so »»günstigenHältnisse zugelassen hätten, Lucern nichts als einen tröstliche» Ausgang steh hätte versprechen müssen. Luccrn emVbsich demüthigst fürbas in die königliche Gnade. Staatsarchiv Luccru: Acten Toggenwrg. (Conccpt.)

Ebenda auch ein Dankschreiben an du Luc. Zürichs Danksagung an den französischen Botschafter vom 18. A»l!^1712 s. Staatsarchiv Zürich: Geheim. Missivenbuch x. 489.

968. 1712, 3. September. Nach langen Verhandlungen einige» sich vie drei Ncichscollcgicn d'eS Neichscv>6^in Regcnsburg (Kurfürsten, Rcichsfürstcn und Reichsstädte) zu folgendem Gutachten (oonolnkmm) an de» ^

1. Verdankung an den Kaiser von Ncichswegen für dessen Obsorge und Verwendung zu zeitlicher Wicderheim ^der Ruhe und Beibehaltung der Rcichsrcchtsamc» in der Schweiz. 2. Der Kaiser wolle daringütlichcn Mittel vorzukehren, durch welche der Friede» der Eidgenossenschaft mittelst in der Güte befördernde: " ^mäßiger Restitution des Abtes wieder hergestellt, zuvörderst aber dem Reich, dem Abt und de»

Toggcnburg die Rechte ungckränkt erhalten und alle Gefahre» vom Reichsbode» abgewendet werden. Z» . .sollen zwei oder mehr Stände, unter Wahrung der Parität der Religion, beauftragt werden, im Namen des K"und des Reichs iüs Mittel zu treten und nach Maßgabe der beidseitigen Urkunden und NechtStitel salv^xurimim IvAltimis titulm vi, oxeoxtionilm8 den Streit abznthun und zu vermitteln, unter späterer Kenntnis^ ^den Kaiser und an daö Reich.

SttstSarchtv St. Gallrn: Sopl»lba»d?. w"''

Ebendaselbst zahlreiche Berichte von Schnorf über daö Zustandekonlincn dieses Rcichsschlusscs vom August "September. Der Kaiser ratificirt den 17. September das Gutachten und ernennt als Mediatoren den Ku>9 ^der Pfalz, den Bischof von Würzbnrg, den Herzog von Württemberg und den Markgraf von Baden -Durlaleztcrn später den Fürsten von Anhalt. Den 4. Octvbcr erläßt der Abt ein Empfehlungsschreiben u»conunittirtcn Neichsfürsten. Dasselbe und die Antivorten (Kurpfalz vom 23. Octobcr, Würzburg vom 18. Dcc>'>Württemberg vom 1l). November, und Baden-Durlach vom 22. October 1712) im augeführtcn Copialband.

969. 1712, 9. September. Zürich übersendet Bern in Original die im Kloster St. Galle» uufglstu^' zgeheimen Abschiede der katholischen Orte und deS Abtes, nämlich zwei Abschiede vom 2831. Mai 1696; gProtokoll vom 29. und 31. Mai 1696, den Abschied vom 13. und 14. Februar 1697, ferner vom 4. 3u»lund vom 39. März 1791. Dieselben sind dem Band U Toggenburgbücher beigebunden.

Staatsarchiv Vcrni Toggcnburgbiichcr ü.

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969. 1712, 27. September. Antwort von Zürich und Bern auf das kaiscrl. Reskript vom 21. ^u>uBcglükwünschung deS Kaisers zu seiner Thronbesteigung. Ans dem Schreiben vom 21. Juni undCommissionsdecreten, sonderlich ans demjenigen vom 39. Juni haben beide Städte zu ihrem höchste»ersehen, wie so gar fricdhäßige Leute sich nicht scheuten, Merdingen ungründliche Informationen und erdichte^von ihnen auszustreuen, als sollten sie bald unter diesem, bald unter jenem Vvrwand in Toggenburg, in den uabt-st. gallische» Landen und andern angrenzenden Landschaften weitausschcnde Empörungen und Gewaltthäüg^^unternommen und unter ihren Eidgenossen selbst gefährliche Bewegungen crwekt haben, weshalb sie sichnehmen, dem Kaiser der Sachen wahrer und gründlicher Hergang zur Information vorstellig zu mache». ^beiden Ständen weit entfernt lag, gegen de» Kaiser und die benachbarten Rcichsstände das geringste Widrige ^ ^nehmen, sondern sie vielmehr jederzeit trachteten und immer trachte», diese gemeinersprießliche liebein bestem crbvereinigten Vertrauen zu untcrhaltcn, also haben sie sich gerechter Dinge deS Landes TogM'beladen. Es sei ja weltbekannt, mit was für harten und unerträgliche» Beschwerden dasselbe von vielenher von de» fürstl. st. gallischen Beamten bedrängt und verfolgt worden sei. Stach den Vorgängen von1463 waren beide Stände hiezu um so mehr befugt, als in den lczten Zeiten List und Gewalt zur Unterdiuder tvggcnburgischen Freiheiten beider Religionen, welche mit der Wohlfahrt der gcsammte» Eidgcnosse»>ch'6 ^daö Genaueste verknüpft seien, so angewachsen waren, daß sie gleichsam auf der Spize des gänzlichen Untew