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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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ÄSK. 1798, 21. Juni. Rüdlinger an Stadtschreibcr Holzhalb in Zürich. Wie er in Glaruö vonwürdiger Seite gehört, habe Schultheiß von Graffenricd an Landammann Zwicki geschrieben, es habe die >»chsmmtorvs (in Bern) gereut, daß sie sich mit Zürich der Toggcnburger so viel angenvinnicn. Wenn dein sosei zu beachten, warum dies »ach Glarus und zwar von jenem möchte geschrieben worden sei». In ToglstNseufze Jedermann, wenn doch Bern sein Wohlwollen gegen Tvggenburg fvrterhaltc und der Handel nicht ansgetrieben würde, weil man der Meinung sei, die dortige Verhandlung werde dein Ansehen beider StandeWeniges beilegen. Staatsarchiv Zürich! Acic» TvMNlmrst. sOnjvl

Ä57 1708, 22. Juni. Bern an Zürich. Bern gibt seinen Befund über den lczten Abschied (R» ^dahin, es sollte eine ernsthafte Postnr noch fernerhin unterbleiben, um eine Gcgcnbewegung von anderervermeiden, indem durch jenes unzcitige Mittel daS sonst zu hoffende Abkommniß nur erschwert würde. Berndaher zum Erlaß eines väterlichen Mahnschreibens an die Laudräthc beider Religionen, wofür es das „jentworfen hat und übermittelt. Zürich genehmigt diesen Entwurf, der unter beider Stände Namen den 24.an Toggcnburg abgeht. Staatsarchiv Bcrv! ToMNburncrbüchcr 00. 8«7. 845. ^

Vergleiche hiczu die reichhaltigen Korrespondenzen zwischen Rüdlinger und Zürich während des isiA'»

IuUl 1^08. Staatsarchiv Zürich: Acten Toggcnlinr^ n. d. Missivenlnichcl'-

1798, 23. Juni. Der Landrath von Toggcnbnrg an Schwyz. Über das in Lachen gestelltedaß Toggcnbnrg sich über die -Annahme der Deklaration dcS -Abtes betreffend Gestchnng der Landlenteerkläre, wird crwiedcrt, diese Declaration sei im Wesentliche» die nämliche, wie sie vor zwei oder mehr ^gegeben worden. Man erinnere sich aber, daß man auf Tagsaznngen, Cvnfcrenzc» und sonst allweg vo» ^Seiten darauf bestanden habe, das Landrccht von 1449 ohne Limitation und Vorbehalt zu behaupten. Dab>nman es bewenden und stimme zu der Gegenerklärung von Schwyz nicht bei. Dagegen seien die Toggcnbul'tüentschlossen, Laudeid und Landrccht mit Jemand anderm hätten sie keinerlei Bündniß oder Vereinigunghalten und erneuern das Gesuch um Auorduung einer Konferenz der vier Stände. (Absch. 991.)

vlindlSarchiv Schwyz! Acte» Tongrnbvrq. (Orig>

tri ^

Ä5D» 1798, 23. Juni. Schwyz an evangelisch Toggenburg. Es wird die ernstliche Mahnung .^tgcschworncn Pflichten erlassen, daß sich die evangelischen Toggcnburger Alles dessen entschlagcn, was dem 2""

zuwider sei, namentlich des Raths und der Hilfe der Stände Zürich und Bern.

Staatsarchiv Zürich: Actcn To>Mvburst. (Al'schl-ifi-)

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lötio. 1798, 29. Juni. Glaruö an Schwyz. Glarus spricht sich über die prvjcctirten Schreiben voman den Llbt und an Zürich und Bern dahin aus: Zu ersten» hätte es herzlich gern zugestimmt, wen» ^ ^finden können, daß damit der gemeinen Sache gedient wäre. Da Glaruö aber die Intention des Äbts nicht etg .wisse und noch andere Dinge mehr im Weg liegen, habe es ein besonderes Schreiben dorthin abgelaistn- ^ ^Schreiben an Zürich und Bern belangend, hielte Glarus bei der Nähe der Jahrrcchuung für besser, daßkcincrstits zu weit herauölasse. An der Jahrrechnuug werde es sich dann zeigen müssen, wohin man vonund andern Orte abziele. Bei so erschwerter Sachlage solle Schwyz nicht verdenken, wen» Glaruö duvielleicht mehr bcdächtlich betrachte; wenn sich Jemand beigehcn lasse, sich dem Abt oder den Toggenburgm'^^Rcchtbictcn auf die zwei Orte aufzudrängen und diese des Landrcchts zu cntsczcn, werde Glarus getreu Z" ^

n„vic.)

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Ä<il. 1798, 29. Juni. Glarus an den Abt von St. Gallen. Glaruö bedauere, daß die frühere ^^,,schbwegen des Landrcchts von Schwyz ohne Roth so sehr getrübt und unwirksam gemacht worden sei ^sse»

nichts mehr, als durch die Erklärung des Abtes wäre dem langen Streit ei» Ende gemacht. I» Vct>naber, was im langen Lauf der Misihellc vor sich gegangen und was erst neulich vor Auge» gekommen/ ^Glaruö nicht zu begreife», ob die Erklärung so gemeint sei, wie Glaruö sie fasse oder nicht, und könne "noch nicht definitiv aussprechen, bevor darüber mündlich noch Mehrcrcs gehandelt worden, was füglich a»iJahrrcchuung geschehen könne. Sw-usarchive Zürich u. A. v. O. M»-"-