1822
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Von 1 Juden
Von 1 Juden Pferdt, so Sie in daß Landt zue verkhauffen füehren .... 4 Batzen
waß sie im Land Kauffen oder vertuschen ^
Von 1 fueder Meggenweyler vnd andren Steinen zue den gebeüen
XIV. Vom Gold vnd Silber.
Allerhandt Edelgestein vnd dergleichen fachen, wan Sie in daß Landt gesüert werden per conto .
Allerley vngearbeitet Gold, so massiv, vom Pfund 2 Crimen
Vom Pfundt silber 1 Cronen
Allerley gearbeitet Gold vom Pfundt . . . . - 2'/»Cronen
Vom Pfundt Silber 1'/, Cronen
Allerhandt speeiss von silber vnd goldsorten nach befinden biß vff weitere Erklärung.
Oder da man daß generale über daß Haubt brauchen will, wie man daß am besten erachtet von jedem
Pferdt vor einem Wagen ^ .12
vßgenommen die folgende Wahren, alß Safser, silber, Gold, so massiv oder gearbeitet, mit anderem vermischtesPassamcnt, spitzschnücr ;c.
Actum Jahrrechnung 1670, vff 1 Jahr zue probieren.
ß. D.3 "
Ehrsainb'
XVI. Mü»zangclcge»h«It.
Vnser fründtlich willig Dienst, sampt was Wir Ehren Liebs vnd guts vermögend zuvor: fromb, fürsichtig,Wyß, Jnnsonders gute sründ vnd Gethreüwe Liebe Alte Eidtgnoßen. ^
Nachdcme by vnß von üwerer vnd vnßerer G. L. A. E. Lobl. Statt Lucern verordnetem Müntzmeister, auch anOrthen haro bericht yngelanget, was gestalten by üch vnßercn G. L. A. E. ein gewüße gatung neüwer Müntz g? ^werde, deren ein stuck für vier vnßerer batzen oder ein Orth Guldins laufsen solte, vnd nun sidtharo derglychen a» ^vnßer Statt angelangt vnd der harkommenen Übung nach durch vnßere hierzu verordnete vff die Prob gesetzt worden ^herus kommen, wie in der bylag zu sehen, habend wir darvon anders nichts abncmmen können, dann daß durch omung solch gering haltigeren stucken die guten Sorten verschwynen oder aber gesteigert werden wurdent, worvon dann ^ ^fehl ein gemeiner Landtsschad zugewarten were! möchten deßwegen nicht vmbgehen, üch vnßeren G. L. A. E., denender rechte grund dißcr Müntzbeschaffenheit nit bekandt, hierumb eigentlichen Bericht in fründt-Eidtgnößischcr ^ ^hiermit zuertheilen vnd Sy darby zuersuchen, die fürsechung zethun, daß solch üwer geringhältiges gelt in vnßer Sa ^Land nit Wylers vßgegeben werde, sonsten wir benöthigct wurden, selbsten darwider erforderliche Anstalt zemachen, wvnßeren deßielben wegen vor schaden zu vergaumen. Wir vcrsechend vnß aber, Ihr vnßer G. L. A. E. vff solch ^nMenden wahrhafftcn bericht von selbsten hierzu geneigt vnd gar nit gemeint syn werdint, einen gemeinen Landts ^etwa von einßen eigenen Nutzens wegen zu verursachen. Vnd thund daruff ncchst erbietung Eidtgnößischer Früudlscyaallerhöchsten Obsorg vnß samptlich wol empfehlen. Datirt den 23. Xeveindris 1672.
Burgermeister vnd Rath der Statt ZÜri ^
Beilage. Die by Lobl. Orth Schwytz geprägten neuwcn vier Bätzler oder Örthli befindend sich gar 'lGwicht! durch einanderen kommend 46 Stuk vff ein Marckh, die thund nach Ihrem Schlag . 11 st- 3» lrhaltend syn Silber 8 Lodt, 3 Ouintli vnd 3 D. ä 17 st. die Marckh bringt . . . 9 fl. 29^ kr
Rest
Arbeit oder VnCosten des Müntzmeisters
Rest
Also belaufst sich der fürschuß oder nutzen von 100 fl. vff 18 fl.
Vwer Gnd.
Vnderthenige vnd gehorsamme Verordnete Müntzmeister vnd War(Originale im Schwyzer Kantonsarchiv, Beilage zum Abschied vom 1. März 1673).