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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1676
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Jedes Orth seinen drchfachen außzug sambt aller Zucgehördt, sonderlich der Notwendige« Kuwtio^In aller Bester vnd solcher Bcreitschafft halten, daß auff erste Mahnung man ohngesaumbt auffbrcch^vnd dem Nothlhdenden Orth Zue rettung bcispringcn könne, (§6 feie mit einem Einfachen, Zwc> "dem gantzen drhfachen außzug, nach demme die noturfft erfordert vnd die Mahnung bescheheil mech^5. Soll Jedes Orth für den Ersten Außzug verordnen wie volgt:

Feldstücks

1400 Mann Zürich2000 Mann Bern1200 Mann Lncern400 Mann Vri000 Mann Schwchtz

vnd 1 Stukh von 6vnd 1 Stuckh von 6 Kl1 Stuckh von 6 Klvnd 1 Feldstückhli1 Feldstückhli -

400 Mann Bndcrwalden 1 Feldstückhli

400 Mann Zug400 Mann Glaruß400 Mann Bascll800 Mann Frhburg000 Mann Solothurn400 Mann Schaffhausen 1 Stuckh von 0 ^600 Mann In- vnd vsßer Rhoden

Appenzell 1 Feldstückhli.

1 Feldstückhli

1 Feldstückhli

1 Stuckh von 6 Kl1 Stuckh von 6 Kl1 Stuckh von 6 K°

200 Mann St. Gallen Statt 1

1000 Mann Abt St. Gallen 1 Stuckh von200 Manu Bicll 1 Feldstück!)!'

400 Mann Lauwiß200 Mann Luggarus100 Mann Meudrhö.

300 Mann frcycn Embter300 Mann SarganS100 Mann Mainlhal000 Mann Thurgeüw200 Mann Graffschafft Baden200 Mann Rhcinthall.

13400 Mann

für

0. Für den anderen vnd dritten AusZug Soll Jedes Orth noch Zweimal so vill, alßden Ersten Specificiert, verordnen vnd in Stündtlichcr bereitschafft halten, sambt noch 2 gleichen St"der Nothwendigen Nunitton vnd Zuegehördt; Jedoch ist Jedem Orth vorbehalten, noch mehreremitzuefüehren, nach belieben.

7. Jeder tlZompagnlo soll sein von 200 Mann, Namblich 120 Mußquctierer, 30 Spieß KnechtHarnisch, 30 Blosse Spieß, 20 Hallbarten.

Jedoch soll Khein orth an disrer Armatur verbunden, sondern dieselbe einem Jeden frei gest^t ^

8. Der Erste außzug Solle Bcschehen mit dem Schützen sahnen oder einem anderen fah'"^orthß Ehrenfarb; Der ander mit dem Stattfahnen; Der dritt mit dein Panncr.

9. ES sollen alle orth ins gemein, sonderlich aber alle grentz orth, sich mit l'roviunt so villmüglich wol versehen, vmb darmit im fahl der Noth in gebürendcm Preiß Berhülfflich vndZucsein. Es ist auch bei Anlaß der ?rovinnt dise ainhellige Mainung außgcfallen, das durchgeh"^Soldaten täglichen ein Lomissbrot von 1'/» Kl vnd Louis Wochcngclt solle auff Rechnung lffü

vnd Jeder Oberkheit die völlige abrechnung mit den seinen zutreffen überlassen werden.

10. Solle he den nächst gelegenen Löbl. Orthen überlassen sein, Bei anscheinender gcfahrsöndcrlich Zuosammcn Zcthucn. vorderist alle Päss der noturfft nach Zuebesctzen vndt Zucbcwahren; ^nach durch Säudungcu bei de» annäherenden völckhercn Ihr llntonttvn so vill müglich zuersah""'