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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Namblichen das Erstens gänzlich vnd allerdings beh abgedachten Vertrag im Anno fünff-^chenhundert ainundscchözig aufgerichtet vnd von bchden Thcilen bcsigelt (souil den Ersten vnd andernkneten belangt), auch dem darhbcr aufgerichtcn Bchbrieff beständig vnd pcrpctuirlich verblibcn, daraufEhalten odse-ruiort vnd denen nichts zne abbruch fürgcnommcn werden solle. Nun lautet vordcrist derArticl wie hernach Voigt:

Nam blich das alle vnd Hede KhauffmanS wahren vnd Güctter, Roß vnd anders, darinnen nichts^genommen, dem Reich Teitscher dlntion, auß den ^)sstcrrcichischcn Nidern- vnd andern Landen,on Gemeiner Aidtgnoffchafft GcwcrböLcithcn vnd Vnderthoncn oder andern Außlcndische Khanff- vnndHandelsleithen, durch die Hssterreichische Lande oder auß denselben Landen in die Aidtgnosschafft vnd zue^lben nottnrfftigen Täglichem gebrauch gestiert, der enden verkhaufft vnd aber Vcrncr nit daraus anpudere orth vcrfücrt- oder vcrhandticrt, sondern darinnen gebraucht- vnd verschlissen werden; DieselbeMen Vnd Giietter alle, auch Roß vnd anderes, nichts darinn ausgenommen, sollen an allen Vnsern^hscrs Ferdinanden Zollstättcn auf hernach bcmelte glaubhaffte Vrkhundcn zollfrei) gelassen werden vndalles lautern geding, Waß Wahren vnd güeter, es sehe Prouiant, Essendt speiß, oder anders

M des Hauses HssterreichS Landten in die Aidtgnosschafft, oder auß der Aidtgnosschafft in des Hausesmerreichs Lande gestiert, darinnen verbraucht, verschlissen vnd nit weiter in anders Landt gefertiget-^ verhandtiert werden, dieselbe Wahren vnd güeter alle sollen diß ncw aufgerichtcn Zolls ledig- vndfrosten sein. Zue diseö Ersten ArticulS crleitcrung aber halt sich der Behbricff also, Namblich daö^ Wahicn vnd Güctter, so in die Aidtgnosschafft vnd zue dcrsclbigen uotturfftigcn gebrauch gcfücrt Vndbinnen den Einwohnern der Aidtgnosschafft samcnthafft oder stuckhwciö verkhaufft, desgleichen die Wahren^ Güctter, so in die Aidtgnosschafft gestiert, darinnen aufgcthon, Iren Vmbligcndcn- vnd anstossendcn^^bern vnd andern beh halben vnd ganzen stuckhen verkhaufft vnd ferner vnd weiter nit mit den^»crikhauff vf widcrvcrkhauff daraus in andere Orth vcrfücrt werden, daß solche Wahren vnd Güctterkheine ausgenommen, gleichergestaltcn dz auch die Roß, so von den Aidtgnosscn hin- vnd wider gc-österreichische Landt in die Eidtgnosschafft verfücrt, darinnen oder auf Iren an-Mnden- vnd vmbligcndcn Märckhtcn, doch nit mit dem Sämmcnkhauff oder Kuppelwiß frembdcn vnd^"'bischc^ Verkhaufft- vnd verhandtiert werden, Das die an vnsern Zollstättcn auf glaubhaffte Vrkhundf^ ^gelassen werden, Dcßglcichcn das alle tlirrrn vnd Fässer, darinn Güctter auß der Aidtgnosschaft inMcre Landt verfücrt, an Vnsern Zollstättcn nit verzoll werden sollen, doch dz dargcgen obgcdachtc zwölfM der Ehdtgnosschafft, Jrem selbst billichcn crbicttcn nach, bei) den Ingen alle Contrabandcn vndM>g abschaffen sollen.

^mb das aber baiderseitS clagcn eingebracht worden, so an den Zollstättcn wider vorstehenden ErstenBchbrieff fürgehen, nit allein vilcr conti iluentiouön, sonder auch gar newcr Impositionen^ Zvhlen halber, so ist zwischen vnß abgercdt- vnd verglichen, daS vorderist alle der Erbeinigung vnd^agcn zucwider aufgcseztc Zöhl vnd auch den Vertragenen Zöblen vorlauffende eontrauvntionon vndM'äuch, xg sehe in mchrcr steigcrung derselben oder in ander Weeg, gänzlich aufgehcbt- vnd abgestclt,^ bcßmegcn beh allen Zollstötten den Zollcrn vnd Gegcnschrcibcrn der nottwcndige befclch zue khünff-llebürendcr obsorunnii fürdcrlich vnd Ernstlich erthcilt werden solle.