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der kriminal vnd Ciuil oder Herrschafft Staad über die traspische Vndterthancn gehabt, in loeoangehalten vnd abgestrafft werden.
N i t weniger, wan ein ObMonfalonischer Gemainsmann auf den Engadcinischcn poden freuet begießvnd sich in den traspischen District rettiririerte, solle sollicher auf seiner Obrigkhcit begcrn dersclbig^überliefert vnd cingchendigct, zumalen ein gleiches hingegen von Sechs Gmaindtcn ObMonfalon erhalt^werden, wan sich zu deneselben ein Trasper, so auf den Traspischen ll'orritorio fräucl begangen, rctinc
D i e cntzwischcn denen traspischen Vndterthancn vnd GemainsLeuthcn zu Stainßbcrg vndgcinainc Waldungen vnd dabei entstehende strittigkheitcn belangcndt, sollen die solcher gcmainer waldu»^'halber aufgerichtc Vergleich vnd Vertrag in Iren Volkhommcn Krcfften vnd würden gcnzlich vndmindert verbleiben.
Vnnd wann Immer solcher gemaincr Wälder Markhungcn ein vngelegcnhcit cntzwischcn Gcn^uZeuthen von Steinßbcrg vnd Vcttan, worbei khcin traspischer Vndterthan sich befindet oder 2"^'^ist, cntstuende, solle bei deren Hinlegung vnd abstraffung Niemand von Jr sürstl. Durchl. odertraspischen Vndterthancn wegen was zu thucn oder zu prätendieren haben, sondern besagtenGmaindten SteinSbcrg vnd Vcttan allain angcdeüte Hinlcg- vnd Abstraffung zuestchcn.
Wann aber zwischen denen traspischen Vndterthancn, So dann denen GcmainöLeüthcn zuberg vnd Vcttan wer (von?) gemaincn Waldungen halber Spcen oder Mißucrständt sich erheben,auch streich, so nit tödtlich, cruolgen, sollen disc Jnnhalt ausgerichtcr Vcrträg der Haubtmann aufvnd Einer von bceden Gemaindtcn Deputierter vertragen vnd hinlegen, zumal wan ein Straff ^wirdt der halbe thail daraus Jrer sürstl. Dikrchl. vnd übriger halber thail einer Gcmaindt, aus ^Mitl Einer oder mehr in stritt gewesen, zuestendig sein.
Würde sich vielleicht begeben, daß wegen solcher Vertrag vnd Hinlcgung der Haubtmann aufvnd der zwahcn Gemaindtcn Deputierter sich nit vergleichen khundten, solle in solchem faal ein ^oder Obmann hernachuolgendergestalt erkhicst vnd dessen Eutschüdung nachgelebt werde», Als »c»> ^in dem Ersten dergleichen crreügcnden saal solle der Obmann aus Trasp, in dem andern ^Steinsperg, in dem dritten faal aus Vcttan vnd also fortan mit continuierendcr solcher ultornasi^der Rod vmgang genomben werden.
Alles Gethrculichen vnd ohngeferde. Dessen zu warer Vrkhundt ist diser ausgerichtcr recossin gleichem lauth gcschriben, von obernanten Herren Erzfürstlichen vnd der Sechs Gemaindte» O' ^falon Herrn bcuollmechtigten mit Handtschrifftcn vnd Pettschafften gefertigt vnd Jederseits ainergenomben worden. Beschechcn zu Unsprugg den dritten Julij anno Aintausent Sechshundert ZwaVfünfzig.
(I.. 8.) (I.. 8.) (D 8.)
Max Graf von Mor — I. A. Pappus. I. Sch. von Wellenstein ^
in.
(D. 8.)
lloannos Planta llo ^Viläondorg ^
Nach dem im k. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv zu Wien befindlichen Original.