15-4« Orbe mit Tschcrlitz. 1655. 1661. 1667.
stüke annehmen müssen nach Schazung ohne Rabatt, ferner Wiedereinführung der alten Brauche und Bestrafderjenigen, welche die hicdurch zurükgczogenc Concession ohne Auftrag ausgewirkt. Dagegendie Wiederherstellung des vor Jahren ihnen entzogenen Umgclds, die Befreiung des Stadthausesdemselben, die Gestattung eines Stadtknechtes, welcher die die Stadt und den Rath betreffenden Saexeguire, den Wein, der in den Pintcu ausgeschenkt wird, ausrufe, sodann Errichtung einer Gcfaugenschal ^Dienste des Consistoriumö und des Raths nicht angemessen erachtet, 8) Die Reglemcnte der Sch>»^und Reblcuten-Zünfte werden mit der Bedingung gutgeheißen, daß das privamlmlum der eingriff ^Schrift corrigirt und die Bußen auf 3 Pfund ermäßigt und criminalischc Vorgänge in den Zünfte» ^Landvogte treulich berichtet werden. Ibiä. uu. — Erkanntnissc und Großen zu Tschcrli^
Absch. 154. I.).
Art. Z ll!> Die schon 1656 von Alex. Dumainc vorgelegte, aber nicht approbirtc ^
der Edcllehen in den Landvogtcicu Tschcrlitz und Grandson wird endlich eingegeben und anwiesen, über deren Befund zu Weihnachten eingetreten werden soll. (Im März 1662 wurde dann, damalS die Arbeit nicht befriedigte, besonders das Qucrnet von Montherond vermißt wurde, dem tse»uThient aufgetragen, die völlige Bereinigung erstellen zu helfe».). Absch. 339. L-
Art. Ik5<» Die fünfte Amtörcchnung des gewesenen LandvogtS Wolfgang Bickard, von1654 bis Michaelis 1655, wird genehmigt. Von dem Ucberschuß von 1315 Gulden 1 Schill-, ^5 Kopf '/-Quart Waizcn, 2 Mütt 3 Quart Mischelkorn, 36 Mütt 11 Kopf 1 Quart Haber w>>bLandvogt alles übrige bis an 1138 Gulden 1 Schill., 14 Mütt Waizcn und 13 Mütt Hab^ ^weder verrechnet oder geschenkt, so daß er an die beiden Orte, daö Getreide in Geld angcschlaff^^zwar der Waizen zu 45 Gulden und der Haber zu 26 Gulden, 2628 Gulden zu entrichten ha^ ^467. F. — Ablcgung der fünfjährigen AmtSrcchnung des gewesenen LandvogtS David
von 1666/1665. Nach den üblichen Schenkungen und Verrechnungen an den Landvogt bleibtjedem Ort 778 Gulden 6 Schilling schuldig. Ikill. ll. — ItkÄ Die fünfjährige AmtSrechu»nö ^ ^wcsencn LandvogtS Johannes Castella, von Michaelis 1655 bis Michaelis 1666, wird abgenoi»'»^^dem Einnahmenüberschuß, betragend 4119 Gld. 11 Schill., 146 Mütt 4 Kopf 3 Quart Waiff»> ^9 K. Mischelkoxn, 173 M. 7 K. Haber, entrichtet der Vogt 4264 Gld. 11 Schill, (inbegriffen ^Zoll zu Neus), 76 M. Waizen, 66 M. Haber, oder, alles zu Geld angeschlagen (Waizen, der45 Gld., Haber 26 Gld.), 8491 Gld., also jedem Ort 4245 Gld. Daö Ucbrige wird ib>"
Ibicl. i. 153. Bei Ablegnng der zweijährigen Amtörcchnung des LandvogtS ProsperMichaelis 1665 bis Michaelis 1667, bleiben die beiden Städte dem Laudvogt nach thcilwciscrdes Weins und Getreides (bis auf 25 Mütt Waizen, 37 Mütt Haber und 6 Faß Wein, die zu» ^an Geldwerth 2315 Gulden betragen) noch schuldig 2862 Gulden. Idill. I. - I» 1 Orbc stc ^Bitte, daß, da der Ertrag der Mühlen durch die Errichtung neuer Mühlen sich vermindert ^ ^,,i)Mühlcnzins erlassen oder doch statt des WaizenS Mischelkorn angenommen werden möchte,