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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1436
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143k Mendris.

thcilung ab Seiten des Landvogts an die sämintlichcn regierenden Orte, als aus dem mündlichen BeriOdes vom Landvogt hiehcr gcschikten Landschreibcrö Beroldingen entnommen worden. Da der angeth^Schimpf (Belegung mit dem Bann) und dessen Folgen eben so sehr die Orte treffe, auf deren zumdicat versammelten Gesandten Geheiß die Verwahrung der genannten Effecten erfolgt sei, so erwarteLondvogt, daß diesem Unwesen ernstlich entgegengetreten werde, zumal sonst eine große Konfusion bei de»Unterthanen daraus entstehen mußte. Es wird nun in einer frcunveriistlichcn Znschrist der Bischt "beförderliche Aufhebung des Bannes aufgefordert und dabei kräftigere, wenn auch unliebsame, Mit^ "Aussicht gestellt, wofern nicht entsprochen würde. Zugleich wird ein Schreiben an die Unterthanen dc»'Landvogt zugestellt, um ihnen selbes zu übergeben, falls das Anfordern an den Bischof fruchtlos bli^Sollte wider Erwarten die Sache nicht in völlig guten Stand gebracht werden, so sollen die katholis^Orte benachrichtigt werden, damit dann das weiter Nöthige angeordnet werden könne. Zürich, dasAngelegenheit ebenfalls einberichtet hat und auf gemeinsame Behandlung auf nächster badischer Tagsazungräth, wird von den gethanen Schritten in Kenntniß gesczt. Absch. 631. b. (1675). ^

Bischof von Como antwortet auf das an ihn abgegangene Schreiben, betreffend den auf den La«^und die Amtleute gelegten Bann, mit dem Bemerken, daß er den Bann aufgehoben habe. Da mannicht der Meinung ist, die geistlichen Immunitäten zu schwächen, wohl aber zu wünschen wäre, daß ^Enden die geistliche Obrigkeit zu Handhabung einer guten Disciplin einen bessern Ernst erzeigte u»»^Cleriker nicht ein so gottloses und unehrbares Leben führen ließe, daß es vor den Unkatholische"^Acrgerniß ist, wie denn die allcrboShaftesten Menschen ihre öffentlichen Laster mit dem Clerikerrok ^der Strafe der weltlichen Obrigkeit zu befreien suchen, da sie aus Erfahrung wohl wissen, daß ihne"der geistlichen Obrigkeit durch die Finger gesehen werde, wird die weitere Bcrathung darüber nach ^ ^verschoben und soll unterdessen nähere Erkundigung von Mendris her eingeholt werden. Absch. 6^' (1676). Landschrciber und Landeshauptmann Scb. Pcregrin von Beroldingen zu

erzählt im Namen des Landvogts Streifs, daß in Folge Exequirung des am 4. Juli gegebenen ^der regierenden Orte, nämlich Jnventarisirung der Habe des Priesters Franc. Torriani, der Bischt ^Como den Bann angelegt und nur auf Verwendung der Ehrengcsandten den Bann auf sechsaufgehoben habe und der Landvogt nun dieser Sache enthoben und für die aufgelaufenen Koste" ^schädigt zu sein wünsche. Beschluß: Die mitregierendcn katholischen Orte sollen den Bischof ersucht ^zum Zusammentritte des Syndikats mit dem Banne innezuhalten; für die erlaufenen KostenLandvogt die Mittel bei Händen. Absch. 638. v.

8. Verschiedenes.

Art. (1661). Pietro Spinedo und Mithafte von Muggio lassen vorbringen, wie >" . .,

auf ihre auf dem BergeHcrbon" im Mayländischen liegenden Güter durch die Delegirten Heinrich Hhalb von Zürich und Jakob Sonnenberg von Lucern und Graf Ludwig Taverna von Moyland ei"trag abgeschlossen worden sei, laut welchem sie dieser Güter halben aller Beschwerden enthoben sei" ^ ^und allerlei Gattung Salz verbrauchen mögen. Nun werden sie von einigen mayländischenmolestirt, unter dem Vorgeben, der in Moyland liegende Vertrag laute anders. Sie bitten daher,aus den von den eidgenössischen Obrigkeiten ratificirten Vertrag, um Hilfe. Beschluß: Einstweilc"