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Baden.
214 (1666). Die Kaufherren von St. Gallen, welche etliche Fuhren baaren Geldes durch Bade»Passiren ließen, sollen das verweigerte Gelcitögeld bezahlen. Bei diesem Anlaß wird die voriges Ja^neu aufgesezte Geleitsordnung ratificirt und erkennt, daß dieselbe aller Orten in der Grafschaft Bade»publicirt und selbiger gemäß verfahren werden solle. Zürich ist damit ebenfalls einverstanden, sofern dari»keine Neuerungen enthalten sind. Absch. 442. o. — 21 kl. (1667). Die Bewohner von Klingnau ^halten die Bewilligung, die Wcidlinge zu Herbeischaffung von Getreide, Holz und anderer Nothdurstüber die Aare zu gebrauchen, doch sollen sie Caution stellen, daß keine verdächtigen Leute oder Waatt»hinübergeführt werdeil Absch. 468. k. — 2 Ii». (1667). Die durch die Gränzwachen beschwerten Grä»Z'bewohner der Grafschaft Baden sollen laut dem bremgartcnschen Abschied durch die gemeine Landscha^entschädiget werden. Ibiä. g. — 21?. (1668). Auf Antrag des Landvogts wird den Baöler Ka»^lcutcn, die sich während der Contagion außerhalb Basel aufgehalten haben, gestattet, die Zurzacherin Person, nicht aber mit Maaren zu besuchen. (S. Absch. 475. in.). — 24«. (1668). Damit n>^wie am Pfingstmarkte auch am künftigen Bcrenamarkte zu Zurzach der Markt unterbrochen und anderswohin gezogen werde, sollen die Amtleute die erforderlichen Verordnungen treffen; auch soll Schaffhaust"erinnert werden, den dortigen Markt nicht zum Nachtheil desjenigen von Zurzach zu verlängern; Urimit dem Gesundheitscommifsär zu Flüelen der Contagion halber unterhandeln. Absch. 479. o. — 2>^(1668). Nachdem Landvogt Balthasar in Bezug auf den von Schaffhauscn gegen seine über den Z»^'zacher Markt auf leztcr Tagsazung gemachte Relation erhobenen Widerspruch eine mit authentischen K»»^schaften belegte Eingabe eingelegt hat, wird erklärt, daß jener Widerspruch, weil er von der Schaffhaust'Gesandtschaft in der Stube geschehen, von ObrigkeitSwcgcn aufgehoben und des Landvogts Ehren ohnetheil sein soll. Ibiü. p. — 2211. (1669). Die in's Stoken gerathene Revision des Zoll- und Geleitswest^ist bei folgender Tagsazung wieder aufzunehmen. Absch. 496. mm. — 22 1. (167«>). Dem Grafen v""Sulz werden abermals wegen des in „Rhyncu" (Rheinhcim) eingerichteten, auf die Zeit der Zurzacherfallenden Markts Vorstellungen gemacht. (S. Absch. 506. b.). — 222. (1670). Das GcleitSwescndurch einen Ausschuß und mit Zuzug des Zunftmeisters Meyer von Zürich rcvidirt und probeweiseein Jahr genehmigt. (Diese Zoll- und Gelcitöordnung ist im A n hang abgedrukt). Idiä. s. — 2^(1670). Um nicht Anlaß zu geben, daß die Fuhrleute andere Straßen benuzen, sollen die AmtlcutcZoll und Geleitögelde bis zu folgender JahrrechnungStagsazung die erforderliche Ermäßigung beobach^'lassen. Absch. 515. i. — 224. (1671). Die Zoll- und Geleitslcute der Grafschaft eröffnen, daß ^den neuen Zolltarif durchzuführen nicht vermögen, weil die Fuhrleute drohen, mit den KaufmannSgüt^andere Straßen einzuschlagen, auch die Klöster für Aussteuer und durch Erbe oder sonst ihnen zufalle»^Hausgeräthe u. s. w. Zoll und Geleit zu zahlen sich weigern. Sic werden hierauf angewiesen,Inhalt des Projcctö, so weit es gutwillig gehe, die Forderungen zu stellen, gegenüber starken Beschwer^führungen nach alten Bräuchen und zwar so zu verfahren, daß die Fuhrleute nicht verursacht werde»,andere Straße einzuschlagen; den Klöstern nur gegen Vorweisung authentischer Schriften Nachlaß Z" ^statten; gegen die Juden aber hinsichtlich des Geleits für Pferde Nemedur eintreten zu lassen.523. V. — 225. (1672). Bei Abnahme der Amtörcchnung des Landvogts werden, in Betracht, ^die Geleitsgcldcr wenig ertragen, auf Ratification hin die Geleite zu Koblenz, Klingnau undlingen aus acht Jahre verpachtet, maßen diejenigen von Brcmgarten, Mellingen und Zurzach schon