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November 1680.
Bibcrcgg, Landessekelmcister; Johann Abegg, Landvogt im Gaster; Johann Kaspar Dettling, Landweibel;Franz Victor Schorns, Landschreiber. GlaruS. Daniel Bussi, gewesener Landvogt im Thurgau, Land-ammann; Joh. Peter Weiß, Statthalter.
». Nach gegenseitig abgelegten Complimenten reassümirt Abt Augustin die Verhandlungen vom29. November 1679 betreffend den Gießenhof, das Langholz und die kaltbrunnischcn Differenzen, undsezt namentlich die Gründe auseinander, laut welchen der Gießenhof und das Langholz zu Reichenburggehören. Darauf wird entgegnet, cö sei verwunderlich, daß er die bereits aufgegebenen Ansprüche anden Gießenhof wieder aufnehme u. s. w. Nachdem hierauf der Abt sich zuriikgezogen hatte, wurden einigeHerren mit Entwerfung eines Vergleichs beauftragt, der die Bestimmungen erhielt: 1) Der Gießenhofgehört zu Gaster; durch das Langholz hinunter werden Gränzmarchen gesezt, durch welche der dritte Theildes Langholzes dem Gaster zugctheilt wird, doch mit dem Vorbehalt der Fastnachthühner, welche der Abtlaut Hofrodel von dem Fährmann zu beziehen bat. 2) Die Zugrechte um liegendes Gut, Heu, Gras imHofe Kaltbrunncn gehören in das kaltbrunnische Hofgericht, vorbehalten die landvogteilichcn Mandateu. s. w. 3) Die Beeidigung der Mütter unehelicher Kinder im Gaster wird zwar vom Landvogt undseinen Beamten vorgenommen, aber in Anwesenheit des Ammannö des Gotteshauses, dem die Findel-kinder angehören. -1) Der Weinschäzer und der Tavernen halber soll die Abtei nicht benachthciligt werden.5) Wenn dem Landvogt acht Tage vorher das Gericht in Kaltbrunncn verkündet worden ist und er dannnicht bei dem Gerichte eintrifft, um demselben beizuwohnen, so mag und soll der Hofammann in der Ge-richtsverhandlung fortfahren. 6) Die Landvögte und Gesandte» sollen mit der Ezecution ihrer Urtheileeinhalten, wenn Rceurs nachgesucht wird. 7) Die Abbote im Hofe Kaltbrunncn geschehen durch denHofammann; ebenso Attestationcn, Briefe und Siegel, mit Ausnahme der Criminalien; Schuldbriefefertigt der Hofschreiber, der Untervogt zu Schanis siegelt sie. 8) Die Mitlandleute im Gaster sollen beiRechtsstreitigkeiten zu Kaltbrunnen nicht zu Stellung von Bürgschaften angehalten, also nicht als Fremdebehandelt werden. 9) Die Waisenvögte in Kaltbrunnen zu ernennen wird dem Hofammann überlassen.I». Ausmarchung im Langholz und Marchenbeschreibung.
Am 7. December wurde der Inhalt dieses Abschieds von Landammann und ganzem gesessenem Landrath zu Schwyz gutge-heißen und bestätiget. (Schlußbemertung zum Abschied).