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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Juli 1679.

trägt an, die, welche solche Ungebühr üben und solche Schillinge wachen, zu verzeigen. Schaffhausen will,daß auch Dicßenhofcn und Stein des RcichsmünzfußcS wegen zugeschrieben werde. I». Zigeuner, Heide»,und Bettelgesindel soll man ferne halten, dieß besonders den Landvögtcn der gemeinsamen Vogteien z»thun befehlen, und zwar im Einverständniß mit den Gränznachbarn jenseits des Rheins und in Bünde»und verbunden mit guter Obsorge für die einheimischen Armen und strenger Zurükweisung der verdachttigen Bettel- und Stcuerbricfe. v. Der französische Gesandte Gravel bringt bei seiner Audienz ininncrung, daß während des Krieges sein König der Eidgenossenschaft seine Freundschaft durch möglich!^Verschonung ihrer eigenen Kränzen, sowie derjenigen ihrer Bundesgenossen erwiesen habe, so daß sie vo»der Nachbarschaft der Kriegshecre weniger Schaden erlitten, als kaufmännische Vortheile genossen haben,und wie er sie als seine treuen Bundesgenossen auch dem Frieden einzuverleiben sich werde angelegen se>»lassen, damit sie mit der ganzen Christenheit der Herstellung des Friedens sich freuen mögen. Auch kündigtGravel an, daß die Zeit seiner Ambafsade in der Schweiz verlängert sei, waö ihn in den Stand scze, de»Schweizern seine Dicnstfertigkeit weiter zu bezeigen. ES wird ihm dafür schriftlich und mündlich gedankt,zugleich die Angelegenheit der Hauptleute von 1636 empfohlen, endlich das gegen Erbauung einer Festungbei Hüningcn in Betreff Basels obwaltende Bedenken und der Wunsch eröffnet, daß damit zugewartetwerde, weil der beabsichtigte Tractat mit Oesterreich in Bezug auf die Waldstädte eine solche Festung fürFrankreich entbehrlich mache. «I. Wenn der Herzog von Lothringen seine Ernennung zum Generalco»^Mandanten der ober- und vorderösterreichischen Lande anzeigt, wird Zürich im Namen der Orte diese Auf'mcrksamkcit gebührend erwidern, v. Zug und Appenzell J.-Rh. verlangten ihre Siegel vom General'Schirmbricf zurük unter denselben Zusagen wie früher Uri, Schwhz und Obwalden, und traten zugleichnebst vorgenannten drei Orten aus. Die übrigen noch am Schirmwcrk haltenden Orte beriethendarüber und beschlossen dann, die beiden Orte in Gegenwart von Uri, Schwhz und Obwalden schriftlichzur Verzichtleistung auf das gestellte Begehren einzuladen, beriefen sich auf die Erfahrung von 1629, dagerade Uri, Schwhz und Unterwaldcn auf ihre Mahnung, ohne thätlich angegriffen gewesen zu sein, ZuMvon den andern Orten erhalten haben, erinnerten au die erste Errichtung des Schirmvertrags, der zu1617 von den katholischen Orten ausgegangen, 1668 erläutert und bis jezt zum Wohle der Eidgenosse»'schaft beobachtet worden sei, und jezt von derselben Seite her angefochten werde, und gaben zu bedenke»,daß das Vaterland ohne solche Kriegsordnung nicht bestehen könne und daß man gerade in Friedenszcitc»sich auf den Krieg rüsten müsse. Allein die anders gesinnten vier oder fünf Orte erklärten, keine I»"struction zu haben, um hierauf eintreten zu können, nur katholisch Glaruö zeigte sich geneigt, zu eine»'allgemeinen Verständnisse Hand zu bieten, k. Uebcr die Kosten der Gesandtschaft nach Burgund ww'dcabermals kein Abschluß erzielt. K I. (S. u. vier cnuetbirgischc Vogt, überh.). It. (S. u. Luggaruö)-I. (S. u. LauiS). »»». (S. u. vier ennetbirgische Vogteien überh.). i» I. (S. u. Thurgau). i»(S. u. Rheinthal). I»I» «v. (S. u. Sarganö). kk u. Kx. sS. u. Frciämter). I»I» (S-

Baden), i r. (S- u. deutsche Vogt, überh.). «« u. II (S. u. Baden), im. (Schwhz und GlaruS)-Dem Herrn von Hallwhl werden für Auslieferung des Leichnams eines im Hallwhlersce gefundene»Chorherrn von Münster 160 Dueaten bezahlt, da der Hallwhlersec, soweit der Wellenschlag reicht, in derBotmäßigkeit des genannte» Herrn ist.