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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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Oktober 1677.

Novizin beflze u. s. w.; immerhin möge jede Obrigkeit in den auf ihrem Gebiete befindlichen Klöstern dasAngemessene anordnen. «I. Uri stellt die Frage, welche Bcwandtniß es damit habe, daß zwei dortige»Landleulcn, die den Markt in Zug besuchten, au den Zinnen ein Mütt Roggen für den Zoll wcggcno»»»^worden sei. Auch Schwyz bemerkt, daß laut Bericht des Ammanns Sidler von Küßnacht an den Zinnen Zegefordert werde. Lueern erwidert, der Zoll an den Zinnen sei hiehcr verlegter alter Zoll, werde von alle»Kaufmannögütcrn gefordert, von Früchten aber nur, wenn sie aus Fürkauf erhandelt und außer diegeführt werden, nicht aber von solchen, die für den Hausgebrauch bestimmt seien; hinsichtlich des de»Uri angezogenen Falles verlaute aber, daß die Schifflcute für den mit Kaufmannöwaaren ausgelaufen^schuldigen Zoll jene zwei Sake Korn als Pfand bei der Zollstättc hinterlegt hätten; dabei sei aber Lucernauch berechtigt, die Fuhrleute, welche die alten Zollstättcn abfahren, zur Entrichtung des Pflichtigenda anzuhalten, wo es selbe auf seinem Gebiete eben antreffe, wie das auch anderwärts geschehe; übrigesbeziehe es von denjenigen Orten, welche ihm Gcgenrccht halten, seinen Zoll.

«8S.

Conserenz von Schwyz und Glarus.

Schanis. 1677, II. October.

Ein Abschied dieser Conserenz konnte nicht aufgefunden werden; dagegen ertheilte der Rath von Schwyz seinemdiesen Tag Abgeordneten, Landainmann Franz Betschart, unterm 9. October folgende Instruction: Die Wahl einer neM»Aebtissin zu Schänis wird als Gelegenheit benuzt: I) Den Bischof von Chur bundcsgenösstscher Dienstgefälligkeit zusichern. 2) Der Bischof wird angefragt, ob er der Feiertagsbrüche halben und in Bezug auf die Erlaubniß, an Feiertagen zu arbeiten, wirklich ausschließlich zu verfügen sich für berechtigt halte, wie aus einem dem Landvogte zugekommen^Schreiben hervor zu gehen scheinewenn dieß bejaht oder eine bestimmte Antwort ausgewichen würde, wäre ihm zunen, daß man darauf beharre» werde, Bestrafung und Vcrwilligung der weltlichen Obrigkeit wie von uralter Zeil ^vorzubehalten. 3) Der Gesandte von Schwyz wird mit Untervvgt Leonhard Betschart bei den Herren von katholisch Km"die Veranstaltung einer Conserenz zu Austragung der noch wegen der Vogteien Ußnach und Gaster hängenden Str^l!leiten verabreden. 4) Da laut Bericht die Angehörigen von Utznach und Gaster mit geringen oder gar keinen Seile"und Uebergewehren versehen sind, soll jeder wehrfähige Biedermann verpflichtet werden, sich damit zu versehen, unterdrohung obrigkeitlicher Ungnade.

Conserenz der UI alten Orte.

Brunnen. I<»77, 8. November.

Landcdarchiv Nidwalde».

Gesandte: Uri. Karl Franz Schmid, Landammann; Joh. Karl Emanucl Bcßlcr, alt-Landaiiime>ll"'Hug Ludwig Jmhof, Landschrciber. Schwyz. Franz Betschart. Landammann; Franz Ehrler, alt-Land-