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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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749
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März 1663. 749

Winnie» ^ Theten, sie für Ihr Ohrt alß dann mit Genfs vnd Waadt auch nichts thuen khöndten, sonder rekerenäuml'lbe von'^^"' Landtschafft Waad belangend« verbleiben sie zuegleich bey ihrer eröffneten Instruction, soweit die-d»d cedsrt sie : so übrigen vnd mehren Ohrten sich weiter erkleren wollen, mücsten sie es wol bcschechen lassen

äffend Oberen Sentiment darüber erwarten." Ferner:Bei disen die Statt Genfs vnd Landtschafft Waad

bauz Fürstl. St. Gallische Abgesandte die erinnerung gethan, weil Ihr Fürstl. Gnaden vnd dero Gotts-

bey vfsiich, Stuel Zue Rom ohne Mittel vnderworffcn vnd mit Glübd vnd Eidten zuegethan, dasselbige hierbey gleich wieObigen h-""? Pündten, so besagtes Gottshauß zur Lobl. Eidgnoschafft hat, auch beschechen, gebürendt reseruiert vndVierer bcineswegß zue widergehandlet sein solte." (Zusäze im Exemplar des Aargaucr Kantonsarchivs, Bd. 23,er der Bezeichnung am RandIn Schweiß", leztererIn Ihr fürstl. Gn. zue St. Gallen").

^ ^ ^ Dieser Artikel lautet wörtlich also :Ferner hat Schwyz angezogen, Ihrer gn. H. vnd Obern^ ^ ^bes Orts Reservationen und Vorbehalte in gemeine Abschiede kommen sollten, damit die Abgesandten

^ biesin " ^""bern desto sicherer sein möchten; dazu unser Landschreiber zu Baden auch geredt und gebeten, daß man^lie. m gewisse Ordnung machen wolle, damit er von den lobl. Orten keinen Verweis zu gewärtigen' haben

^re ^ erinnert, was von Altem her in alten Abschieden bräuchlich gewesen, haben die übrigen und

bleibe zn ^ bu sein befunden, es um gemeiner Union und minderer Confusion willen bei dem alten Herkommen^ Verlz ^"anntlich, daß jedes Orts rsseruata und besondere Meinungen allein in seinen Abschied gesezt und

^ Zürichs" exemplarisch abgestraft werden sollen: inmaßcn Schwyz sich beklagt, daß dergleichen von gewissen Leuten^ >hnc , haben die Herren Abgesandten von Zürich vermeldet, sie hätten dessen zwar keine Wissenschaft,

^tend^" °ber die Ursächer mögen notificirt werden, wollen sie nicht unterlassen, selbe andern zum Exempel mit ge-" Strafe anzusehen."

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Conferenz von Schwyz und Glarns.

Einsiedeln. nach dem IS. Mai.

LandeSarchiv Tchwi».

ibisch^ 'Ebschied ist nicht aufgefunden worden. Die vom 19. Mai datirtc Instruction von Schwyz will k) daß in dem^lle^ ^ ^andvogteien Sargans und Gaster wegen der hohen und Niedern Jurisdiction in Quarten, Murg und Quintenbreite mit den andern regierenden Orten das Recht vorläufig nicht angetreten werde: v) daß es bei der demden Gastcr von uns angelegten Buße sein Verbleiben habe, weil er auf unsere Citation nicht erschienen

l'che,, ^ blntervogt Johann Wilhelm mit schmählichen Schcltrcdcn belegt hat. Als Gesandte von Schwyz werde» be-^bieis,^ Belmont und Joh. Franz Reding, beide alt-Landammann : Franz Ehrler, Statthalter: Karl Blleler, Landes-