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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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570
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570 September 1662.

Frankreich um Schuz und Hilfe für Genf zu verwende», k». Wegen der Ansprüche, welche Bischof, P^und Capitcl zu Annecp an die drei Dörfer Chanel), Avullp und „Moin" (Moisin) und alle ihre Rechte u»d ^rcchtigkciten, Zinse, Zehnten, Abschaffung der dortigen Prädicantcn, Vergütung der seit derbezogenen Einkünfte, nämlich l,8l)l>,<)00 Franken, macht, wird nach Genfs Wunsch auch der franzöüKönig um Schuz gebeten und um die Zurüknahme des angcscztcn Termins, die der Stadt ^Dörfer zustehenden Rechte urkundlich zu erweisen, r. Auf die von dem französischen Minister L>"auf eine frühere Zuschrift erhaltene Antwort, daß die in Frage stehenden Dörfer in die Souverän'Frankreichs gehören, wird ihm erwidert, daß'die evangelischen Orte in den Gebieten dcö HauscS OOreich unangefochten Bcsizungen haben mit ähnlichen Rechten, wie Genf sie in den drei Dörfern ansp'u. s. w.; indessen wird diese Erwiderung nebst dem Schreiben de Lionne'S der Stadt Genf mit der ^macht zugestellt, crstcrc, wenn sie nicht den Verhältnissen angemessen sei, zurükzuhaltcn. «I. Die zwc>unerledigten Streitpunkte von Glarus, Haltung der Feiertage und Gestattung dcö von einem Pap'ans der Obcrurncr Allmend aufgestellten Kreuzes, führen gegenüber der Weigerung der katholisch"" ^ ^die glarnerischcn Landvögte im Rhcinthale und in Luggaruö zu admittircu, nach Einsicht der Vertragdem Beschlüsse, von Seite der fünf evangelischen Orte den V katholischen Orten durch Lucern vr ^stellen, daß jenes ergriffene Rechtsmittel nicht zuläßig, übrigens gütliche Beilegung jener Strcitp""^^Bälde zu hoffen sei. Dabei gewann man die Ucberzcugung, daß man die Begehung der Feiertag" ^Verträgen nicht verweigern und, mit Vorbehalt des Vertrags von 156-1 und Zurükwcisung allerZugeständnisse zuziehenden Conscqucnzcn, auch das Kreuz stehen lassen könne, v. u. t. (S. ^

zx. Den katholischen Ständen gegenüber, die einträchtig des zwischen Spanien und Frankreich g"^^^Friedens sich zu bedienen und der Stadt Genf und.den Evangelischen Gefahr zu bereiten wiss""-

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Verabredung von 1655 erneuert und auf Verbindung mit auswärtigen evangelischen Fürstennommcn werden. I». Das Coneept eines wegen der Evangelischen im Ländchcn Gex an denKönig gerichteten* Schreibens wird in Rüksicht auf die vom Könige gegen die Rcformirtcn in

König gerichteten'«schretvens wiro in 'Kur»chl aus oie vom aeonigc gegen oic mcsormirreu ,» v-angeordnete Schließung und Vermaucrung der Kirchen, und um nicht andern in wichtigen Dinge" lGeschäft) an den König erlassenen Schreiben der evangelischen Orte den Rcspect zu mindern, "'">zurükgelcgt. l. Dagegen wird das an den Herzog von Savohcn zu Gunsten der evangelische"-^ ,bestimmte Schreiben etwas verstärkt, der Herzog namentlich ersucht, nicht bloß von den zl>

Thallcuten, sondern auch von den Nachbarn derselben die Beobachtung des Vertrages von P'g'^ ^fordern, ein Ermuntcrungöschrciben an die Thallcutc zu privater Mitthcilung Herrn Leger zugcst"Die Eingabe des Herrn Dnräus vom 20. August, enthaltend die Erklärung, daß er >">t ^ ^einigungsschrift des vr. Hottinger ganz einverstanden sei, ihre Ucbersezung und Veröffentlich"^.^wünsche, die zürcherische Kirche zu Betreibung des EinigungswcrkeS vor andern auS gcschikt u"bglaube; und das vo ' dem theologischen Convent von Zürich an die Regierung am 3. Scptcnib""^vcrständniß mit Duräus abgegebene Gutachten, daß man sich auf Erneuerung der 1538 zwischen Kur-Kur-Brandenburg und Hessen und den vier evangelischen Städten der Eidgenossenschaft ziv

eorllm ^VrttArderZonsis beschränken sollte, wird den evangelischen Orten auf Verlangen zurgestellt.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten!

Bade«. « Art. 336. Kirchl. u. GlaubenSs. t. Art. 274. Festungsbau zu Bade".