Druckschrift 
6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
Seite
540
Einzelbild herunterladen
 

549 August 1661.

Weil, Hofpricstcr, beide Domherren zu Sitten. Gesandte der Zeh nden: Kaspar Stockalper von Thür",Oberster ob derMors" (Morge?), Haupt der Lcgation. Von Sitten: Stephan Kalbcrmattcr, Pa>u^Herr. Von Sidcrö: Franz Curtcn, Panncrhcrr. Von Lcuck: Jakob Allel, Pannerhcrr und Meher.Raron: Joh. Roten, Meher. Von Visp : Kaspar Burgincr, alt-Landvogt. Von Brig; GeorgAuf der Fluc, Castcllan und Panncrhcrr. Von Gombs: Mauriz Jost, Panncrhcrr und Meher. ^

Nach der Begrüßung klagen die Abgeordneten der Zchndcn, daß die Abgeordneten des Bischt ^Domcapitclö auf der Reise sich zu ihnen gesellt und nach ihrer Instruction gefragt, sie ihnen dieselbe aeröffnet haben, von ihnen dagegen die Mitthcilung der vom Bischof und Domcapitel gegebenenverweigert worden sei, daher sie sich nun veranlaßt sehen, die Eröffnung der lcztcrn zu verlangen. ^Abgeordneten dcö Bischofs und Domeapitcls erklären, daß sie den Abgeordneten mehr nicht zeigensagen können, als was sie ihnen schon mitgcthcilt haben, nämlich daß ihre Instruction überhaupt > ^laute, mit den Zchndcn einig zu gehen, jedoch den Rechten dcö Bischofs und Domeapitcls nichts zngeben. Die Abgeordneten der Stände lehnen ab, in diesem Zwiste zu entscheiden, und mahnen zu gscitigcr Verständigung. Endlich sprechen die Abgeordneten der Zchndcn sich dahin aus, daß sie voraus Anerkennung der freien Demokratie ihrer VII Zchnden und ihres Standes als respudliouBcfugniß, für sich allein und ohne den Bischof und das Capitcl Bündnisse zu schließen, fordern >u» ^Nachdem erklärt worden, daß diese Jndcpcndcnz als selbstverständlich vorausgcsezt werde, wurde ,zu entwerfenden Bundcsartikel eingetreten und Folgendes in Antrag gestellt: 1) Die VII kalho >>Orte gestehen den VII Zehnden den Titel Republik zu; Z) Zwck des Bundes ist Verteidigung bormcinsamcn Religion, sowie der beidseitigen Länder, Leute, Freiheiten und Rechte; 3) das Burg- und ^recht bleibt nach Inhaltdcö Muttcrbundcö"; 4) ebenso verhält man sich hinsichtlich desden Vorschriften dcö frühern Bundes; 5) die Zuzügcr sollen von ihren eigenen Leuten befehligt wund unter ihrer eigenen Judicatur stehen; 6) Eroberung und Beute wird nach Marchzahl des /Volks gcthcilt; 7) in die Steuern, Hilfsgcldcr und Munition, die den Eidgenossen in gcmcinsaincu ^zügcn zukommen, soll man sich mit denen von Wallis nach Marchzahl dcö Kricgövolkö theilcn, nicht aber iugemäße Gelder von Fürsten ; 8) hinsichtlich der Präemincnz in Fürstcndicnstcn treten die VII Stände, ^ ^gcmcincidgcnössiche Sache ist, nicht ein; 9) in den Zöllen sollen die von Wallis gehalten werden w>o^Eidgenossen; 1(1) der Arreste halben bleibt es bei den Bünden; 11) über die Abzüge mag man sicheinzelnen Ständen vergleichen; 12) statt einer Bnndcscrncucrung alle zehn Jahre schlagen diencten vor, sie alle 20 oder 15 Jahre vorgehen zu lassen. Der Zeitpunkt der Solemnisation diesesnisscs in Wallis wird später kundgegeben werden.

Anmerkung. Zu Artikel 8 steht als Randbemerkung:Diser Pnnctcn ist zu Sitten iu Vcrsamblung beiderseits!"

Herren Ehrcngesandten abgelesen vndt für vnnbthig befunden worden, weil die Fürsten allerseits diser Zeiten nach IiweMdisponiereut. Vf dem Pundtschwur in Wallis 1V. Novoml-rls 81." (1681).