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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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53« Juli 166t.

und Bern gibt man sich gegenseitig fleißige Nachricht. Freiburg hält besonders das welsche Land im ^und sucht die Verbindung desselben mit Deutsch-Bern zu hindern. !2) Frciburg und Solothurn, ^Bern durch überaus große Drangsale, neue Zölle, Vertragsverlezungcn beschwert und fortwährend^droht, bitten Lucern um ein wachsames Aufsehen und versprechen bereitwillige Erwiderung mit Leib, ^und Blut. Der Paß unterhalb Ölten, wo die Gebiete der Stände Lucern und Solothurn einandnnächsten sind, soll durch die Amtleute von Wikon und Ölten in aller Stille untersucht werden. lP'hier nicht genug erläutert ist, soll nach Inhalt früherer Abschiede ergänzt werden.

Conferenz von Lucern, Unterwalden und Zug.

Lucern. 3V. Juli.

Staatsarchiv Lucern. Allg. Absch. Bd. l.1, toi. 1«.

Gesandte: Lucern. Christoph Pfyffer, Schultheiß; Jakob Hartmann, Statthalter; Landvog^^Christoph Kloos; Alphonö Sonnenbcrg, Bauherr. Unterwalden. Johann Jmfeld, Landaw ^von Obwaldcn; Bartholomä Odermatt, alt-Landammann, und Hans Ludwig") Lussi, Statthaltc»,Nidwaldcn. Zug. Karl Brandenberg, Statthalter, und Wilhelm") Heinrich, alt-Ammann.

t». Um auf die Conferenz vom 7. August die friedliche Ausgleichung der Orte Uri und SclM''zubereiten, werden die bereits vorhandenen sechs Entwürfe nochmals erwogen und in Betracht ^daß die Mißhelligkcit schon so Vieles in's Stoken gebracht, auch auf die Bundescrneucrung mit ^Einfluß geübt, der Bischof von Constanz und die Prälaten von St. Gallen und Einsiedel» 6'" ,sölmung gemahnt, nicht weniger auch die übrigen katholischen Orte dazu aufgefordert haben. ^ ^unter jenen sechs Projekten.das fünfte den meisten Beifall gefunden, erschien noch zwckmäßigcr ^Entwurf, nämlich: allen dabei intcressirtcn Orten und Obrigkeiten sei in bester Form dieHoheit, Jurisdiction, Recht und Gerechtigkeit vorbehalten, so daß gegenwärtiger Vergleich ih^u ^Ansehen, Reputation und Gewalt keinen Abbruch, Nachthcil noch Schwächung gebären oder » ^ziehen soll. Demnach werden beide Orte Uri und Schwhz fürbaßhin nach dem Ezcmpcl der liebe» ^vorder« die alten Bünde beobachten, einander die schuldige Pflicht leisten. Deßwegen, und Z" ^zeugung ihrer beiderseitigen Freundschaft, haben sie, was etwa dem einen und andern in den ^gangencn Jahren unbelicbigcs und ungutes widerfahren und vcrloffcn, cinmsithig dergestaltdaß hicmit alles mit vollkommenem Vergessen ewig vergraben sein und bleiben soll, und defsentwegcumand sich solle zn entgelten haben. Wegen Kürze der Zeit wurde der Gedanke, durch eine T>cpu^den beiden Orten diesen Entwurf einzuhändigen und zu empfehlen, aufgegeben und eine durch ^pressen Läufersboten zu überbringende schriftliche Mitthcilung mit empfehlendem Begleitschreibenerachtet, in der Meinung, daß, wenn eines dieser Orte oder beide hintcrstcllig würden, uian ü

-) Die Taufnamen dieser beiden Gesandten aus dem Nidwaldner Exemplar,