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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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December 1658. 453

^ ^ägt vor: Die Landgrafschaft Burgund sei vor zweihundert und sechsundfünfzig Jahren von" Grafen von Khburg an Bern verkauft worden, in den Bcflz derselben aber von Solothurn Eingriffr)en, was dann zu Verhandlungen und Verträgen geführt habe, die von Solothurn so wenig ein-ten wurden, daß man auch jezt wieder zu unparteiischen Säzcn geschritten sei, und es sich nun zuerstob und aus welchen Gründen Solothurn im Bncheggbcrg mehr als die Niedern Gerichte anspreche,sein^^" ^sikgeu behauptet, der tatsächliche Bcstzstand spreche für sein Recht und es liege Bern ob,erhobene Klage zu begründen. Auf solche Weise wollen beide Thcile einander die Klage>e en. Solothurn widerspricht der Behauptung Berns, daß der Bncheggbcrg in der Landgrafschaftu»d ' behauptet vielmehr, daß er in torritorio aber nicht che torritorio der Landgrafschaft sei,

l»>tl schriftliche Verhandlung. Auf den Antrag der Säze, daß beide Theile ihre Behauptung

und Bern den Anfang damit machen solle, erklärt sich Bern dazu bereit, Solothurn^^bolt seine Forderung, daß Bern das Klaglibcll vorlege, und will die Beweisführung Bernsl>cr Vorbehalte anhören, wenn mit dem Zollgeschäft, welches zuerst zum Rechte geschlagen wurde,

si^uacht werde. Die Säze aber finden, daß, da es sich nur noch um gütliche Ausgleichungdietheile auf eine folgende Sizung mit ihren Beweisen sich gefaßt halten sollen. — Als Bernu »d vorlegte zum Beweise des Bcsizeö und des Umfangö der Landgrafschaft

ber"l ^ daß Bnchegg in und llo torritono derselben sei, erwiderte Solothurn, jene Glänzen

Malcfiz, das man gar nicht widerspreche; dagegen sei Bnchegg sowohl als Wangen,Sew " absonderliches torritoriuin und sei Solothurn kraft ältcrn Briefen schon 1391 im Bcsiz

^ Berns Briefe, welche überdies; die Städte und ihre Ziele vorbehalten, denselben nichtsDabei wiederholte Solothurn den Wunsch, daß schriftlich procedirt werde, mit dem Erbieten,weitere Documentc vorlege, ein gleiches zu thun, sofern nämlich Bern erkläre, bei den Ver-'»il ^ wollen. Indem Solothurn von dieser Bedingung nicht abgehen wollte und doch nur

ttka ^ bereden ließ, die Verträge von 1417, 1516 und 1539 als maßgebend zu bezeichnen, an-schied ' ^ dieselben nur in dem Sinne, daß durch sie die hohe und niedere Gerichtsbarkeit unter-es die' ^ Landesobrigkcit Berns hicmit nichts benommen worden sei. — Ucber den Anspruch BernsCol Landesobrigkcit hinweg gehend und nochmals auf schriftliches Verfahren dringend, verlangt

i,„ch specifleirtc Bezeichnung sowohl der als vertragswidrig betrachteten Handlungen SolothurnS als

Al« Berechtigungen Berns; denn auf solche Weise werde SolothurnS Posscß sich klar herausstellen'Berntirtbestritt

lwetirt^" ^'^kr bie Einwendung erhob, nur als Bcsizcr der hohen Landesobrigkcit mit Solothurnbestritt' ^ HohcitS- und anderen Rechte, die nicht spccifiee vergeben wurden, beibehalten zu haben,^btrcteu^''^^"^ ^ Voraussczung, daß Khburg das jus torritorüüe besessen habe und an Bern habeu »d k ' berief sich dagegen auf den Wortlaut des Kaufbriefs von 1391, durch welchen die ganze

i'chc,, Herrschaft ^ Passest an Solothurn gekommen sei. Aus diesen Erörterungen

^»Picr den Schluß, es sei nöthig, daß beide Theile ihrc.Prätcnsioncn sammt den Gründen zu

Compromiß einhändigen. — Nachdem am 24. November die von beiden>vl,rcu ^"^brachten Schriften im Allgemeinen besprochen und gegen einander ausgewechselt wordenb'ese w Novcmber/6. December die beidseitigen Antworten vorgelesen und nun sollten auch

^ kr ausgewechselt und die Gegcnantwortcn abgefaßt werden. Da jedoch Stadtschrciber Haffncr