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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
Entstehung
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August 165t. 67

aufden folgende» Tag angeordnet wurde und in Anwesenheit von mehr alö hundert und siebenzig RatlMnt-isticdern stattfand. Die Antwort auf den gehaltenen Vortrag, durch einen Ausschuß eröffnet, verdankt die beson-dre Vertraulichkeit, welche der Stadt Bern durch diese Abordnung von den katholischen Orten erwiesen wurde,^drhctß^ die gemacht e Mittheilung in guter Obacht zu hatten, findet aber angemessen, die Sache noch mit

widerfochten, vill weniger Vnseren H. vnd Ob. zugemuetet werden, daß man diese so Clarlich crLüterte bcfüegsambevnd glychsamb das Fundament deß Landtsfridens selbsten zu einer anderweitigen willkürlichen entscheid- vnd llber-gebung kommen Lassen solte. Dan wan so Cläre authentische vcrträg vnd erörterte fachen wicderumb in Disputatvnd Rechtsah gezogen werden möchten, könnte man sich nicmahl keines endtcs vertrösten vnd versichern; Dardurch fol-gents bald einem oder anderen Orth widerfahren könte, das so gar die puntbricff nit sicher, sondern in Kompromißgezogen wurden. Vnd so man darob zerfiele, der ein dem anderen, der ander discm Recht geben, wurde der altestvc vnd fridlichcstendt vnuermydenlich einen spalt gwünen vnd vmfallen milchen. Vnd die wil vns im grundt be-kannt Erstl. das obwoll die Vtwyler puren vmb befindender erheblichen vrsachcn willen der gnaden selbst begeren vndsich der straff vndergeben wollen, das ihnen solches von syten Zürich vcrbotten. 2) Ist vns nit verborgen, was maßeniye an politischen vnd Religionssachcn vnussbörlich rcformircn vnd ihre verenderlichen Kirchen Ordnungen vnd Nüwc-rungen (ihnen darmit die Vnderthanen vnd fürfallcndcn Sachen anhcngig zu machen) in Vnsere gmeine vogtyen zueptendiren sich vast bemiiehent, darus dann desto mehr vnd mehr Verwirrung vnd zweytracht erfolget. 3) In für-fallenden stritigkciten beider Religions Vnderthanen sich alsbaldt parthylich pnmischen, die fälbarcn beschirmen, frömbdelachen vür ihre eigne rechnen, beschwerden verwenden oder ingebcn, deren theils die vnderthanen nicmahlen gedachtbaten, wie auch weitLäuffig vnd Clar zu excmplificicren wcre- 4) Sidthar gedachten Badischen Vertrags Jeden vor-fallenden stryt glychsamb zu Religionssachen machen oder einen notwendigen anhang bctitlen In Verfertigung derEesachen, sich der Landvogten zuestendigen Rechten anmaßgen, nit weniger widerstehen wollen, die Collatoren dahinZu nötigen, das sy einiche prädicanten von Bern, Basel vnd anderen Orthen, sonder von den ihrigen allein annem-went vnd belechnen sollen, welche eben zu zytcn vill vngucte vnd zu vnrhuwen dienende fachen nach Zürich tragen.^ So sechen auch V. H. vnd Ob. sonnenClarlich, das durch derglychen Vnbefüegte proceduren vnd vorhabende ge-l>>ech Vnsere der 5 Orthen habende gercchtigkcit vnd Judicatur in gmcincn Vogtyen stillgcstelt wurde dem innhalt derpünnten, Landtsfridens, Abschcidt vnd vcrtragsbricffcn vnd alten wohlhergebrachtcn harkommcn vnd Vcbung ganh zuWider vnd entgegen. Waß dan auch vnderschydlichen Geist- vnd weltlichen, prcLaten vnd ständen, auch L. Orthender Eidgnoschafft zu waßcr vnd Landt von offtged. V. g. L. E. von Zürich ein zeithero beschwerliches widerfahren,ks sye mit strytig gemachten gfellen, abbruch an zehenden vnd einkommcns, anlcggende arrcstcn oder indem sy selbsdarunder ansprachige vnd zumahl Richter syn wollen, Laßcnt wir dißmal an sein Orth gestellt svn. Ist vnd wirdtauch solches vnd was hicvor vcrmelt, nit darvmb angebracht, das wir dardurch V. L. E. verklagen oder verkleinern,sonder allein vnser hoche anglegenheit zu notwendiger Verantwortung reprcsenticren wollen; wordurch nun sy ihreranwohnender hocher sürsichtigkeit nach, theils was vs derglychen proceduren vür vngemach zu besorgen, wol erwägenv»d solchen wyslich zu begegnen, anders theils aber wüssen mögen, warumb V. H. vnd Ob. in die bishero von denlobl. Schiedorthen cntworffnc mittel nit ynwilligen können. Ist auch woll in acht zu ncmmcn, das der sechste Articuldcß Landtsfridens vmb bcnüegung des Rechtens nit die darinnen durch vorgehnde artikel schon crLüterte vnd vorbe-haltene puncten, sonders andere künfftige znctragende ansprachen thut bcgryffen vnd Vns by weitem nit verbinden das,was Vnsere L. alt Vorderen mit schweiß vnd bluct erlanget vnd vsgmacht, wir erst wider in Disputat vnd Rcchtspruchsehen sollen. Derohalben besindent V. H. vnd Oberen der 5 Cathol. Orthen sampt Glarus vnsercr Religion, dasdster fachen beschasfenheit kein güet- vnd Rechtlichen spruch Lyden, noch vill weniger fehrncren stillstandt vmb dieseosstcrzclte 2 puncten gedulden möge, sondern das sye zur exeeution dersclbigen wolbcfüegter maßen nun mehr zu-schryten genötiget syen, wofehr sy es vor Got vnd der crbcren Welt verandtwortcn, Jr ehr vnd ansechcn by den Vn-derthanen vnd Iren Nachkommen das ienig hinderLassen wollen«, was auch von ihren Lieben alt Vorderen Loblichdfs sy gebra-bt worden; welches dan durch dise Dcputatschaft darumb sollen vnd wollen angezeigt werden, damit imsaal wider »erhoffen V. E. von Zürich hierin» hindcrnuß zu thun vnderstchen wollten, durch V. C. Lobl. Etat Bern