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6,1,a (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680
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März 1651.

Zweher, Landammann; Landvogt Jost Püntincr, Statthalter. Schwhz. Wolf Dietrich Reding, Land-ammann; Joh. Kaspar Ccberg, Statthalter. Untcrw a ld en. Marquard Jmfcld, Landammann vonObwaldcn; Peter Zclger, alt-Landammann von Nidwalden. Z n g. Georg Sidler, Ammann; LandvogtPeter Trinklcr, des Raths.

«. Zwek der Confcrenz war zwar die Vorberathung der Gegenstände, welche die von Zürich aufQuasimodo (16. Apr.) nach Baden einberufene Tagsazung zu behandeln haben wird, sowie die von Bernam 22. Februar und 1. März eingelangten Schreiben. Indessen wurde schon nach vorgegangener gegen-seitiger Begrüßung die Anzeige gemacht, daß im Namen des Dcutschritter-Ordens der Obcrvogt vonAltshausen mit der schriftlichen Bitte eingckommen sei, die Comthurci Hizkirch des laut Vertrag von 1542derselben auferlegten Schirmgcldcs um so eher zu entlasten, da keine andere Comthurci der Eidgenossen-schaft mit dieser Beschwerde belegt sei, die Comthurci Hizkirch gar häufig die Comthuren wechsle undüberdieß von den Landvögten und andern Beamten als offenes Haus betrachtet werde. Von Uri wirdbeigefügt, daß es dem Begehren bereits entsprochen habe, während die Abgeordneten der andern Orteerklären, daß ihres Wissens ihren Obrigkeiten noch keine Mittheilung zugekommen sei, ihrerseits alsodarüber nicht eingetreten werden könne. I». Auf die thurgauischcn Streitigkeiten und besonders auf dieSchreiben Berns übergehend, fand man, es beruhe in dem verwirrten Geschäfte die Hauptsache einesTheils darauf, daß Zürich die laut dem Landfrieden berechtigte Einsezung eines Altars in der Kirche zuLustorf und Bestrafung der Gemeinde Utwhl nicht wolle geschehen lassen*), andern Theils, daß Zürichmit unabläßigem Ernst und Eifer dem Landfrieden eine andere Auslegung geben wolle als der klare In-halt desselben sei, daher die Gemeinde Utwhl in ihrem Benehmen bestärkt habe und die Gotteshäusereines nach dem andern in Ausübung ihrer Rechte bedränge; daraus folge, daß Nachgiebigkeit für Zürichnur eine Ermunterung wäre, noch weiter zu greifen und den Landfrieden ganz zu durchlöchern; deswegensei der Landvogt zur Fortsezung seiner strengen Aufsicht und Untersuchung und er sowohl als die StifteRheinau und Fischingen zu gründlicher Berichterstattung an die nach Baden kommenden Gesandten derV Orte aufzufordern; jedoch werde, um den unparteiischen Schiedortcn die Vergleichsvcrsuche nicht zuerschweren, in der Erwartung, daß der Landfriede dabei zu Grunde gelegt werde, bis zur Tagsazung derEzecutionsbefehl in Bezug auf Utwhl und Lnstorf aufgeschoben. «, Ob die Gesandtschaft nach Frank-reich ganz in Ucbercinstimmung mit den gefaßten Beschlüssen instruirt worden sei und woher es komme,daß in den erhaltenen Berichten das Interesse der Privaten dem nur obenhin berührten Interesse derObrigkeiten vorangestellt sei, wird sich aus der Vcrgleichung der dieser Angelegenheit wegen gefaßtenBeschlüsse ergeben und aus dem Verhalten des französischen Gesandten in Bezug auf die Bezahlung derSatiöfaction; übrigens sollen neben den Obrigkeiten auch die Obersten und Hauptlcute sowohl der jczigcnDiensttruppen als auch des 1636 beurlaubten birchcr scheu Regiments in den Vertrag eingeschlossen, sollauf künftiges besseres Tractamcnt gedrungen, die Verwendung der Mannschaft auf die Defensive beschränkt,von den XIII Orten gemeinsam und ungetrcnnt unterhandelt, wenigstens von den katholischen Orten zu-

') Wegen Dcmolirung der Adelheid-Kapelle zu Ulwyl hatten ini Jahr 1644 die im Thnrgau regierenden katholischen Orte durchMehrheitsbeschluß die Gemeinde Utwyl zu einer Buße von 2VV0 Gulden verfällt und zugleich die Einsezung eines Altars i»Lustorf dekretirt. Die Vollziehung dieser Beschlüsse wußte Zürich fortwährend zu hindern. Es handelte sich hicmit wenigeruin Utwyl als um das Landfriedensrecht.