Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1442
Einzelbild herunterladen
 

1442

Baden.

1607.

Schwyz.

Heinrich Neding.

1609.

U n t e r w a l d e n.

Johann Jmfeld.

1611.

Zug.

Leonhard Vossart.

1613.

Glarus.

Melchior Marti.

1615.

Bern.

Kaspar Grafenried.

1617.

Zürich.

Johann Heinrich Schneeberger.

Hans Konrad Escher.

Landschreiber.

1604, 27. Juni i

1600, 3. Juli ^

1609, 14. December > Hans Nndolf Sonnenberg von Lucern.

1611 ^

1613, 1. Juli /

1614, 3. September Hans Melchior Büeler von Schwyz.

Art. 1. (1590). Wegen stattgefnndenen Umtrieben in Betreff des Statthalteramts und der Bogtei Bade"wird an Uri eine ernste Ermahnung erlassen. (S. Absch. 129. i.). 2. (1591). Der neue Landvogt, UlrichHoldener von Schwhz, legt Bescheinigung vor, daß er seine Ernennung weder durch Umtriebe erlangt nochdurch Miet und Gaben erkauft habe. (S. Absch. 178. r.). 3. (1592). Die Verantwortung des Landvog^gegen die Anschuldigung, als habe er die Unterthanen Basels zum Ungehorsam angereizt, wird genehmhalten. Absch. 195. Ii. 4. (1594). Das Gesuch des Landammann Walther Jnihof von Uri, der für seine"Bruder, Landvogt Christof Jmhof, für ein Jahr Rechnung gegeben und noch eine Exstanz von 503 Pfd. 1 Sch^zu Händen der Erben desselben reclamirt hat, wird in den Abschied genommen. Absch. 202. dd. 5. (1596)'Da der auf Johanni bestimmte Aufritt des neuen Landvogts mit der Zurzacher Messe zusammenfallt, ^welcher derselbe mit seinen Amtleuten auch zugegen sein sollte, so wird der Aufritt ans Sonntag nach St. PeterPaulstag (2. Juli) angesezt. Absch. 277. m. 6. (1595). Dem erneuerten Gesuch des Walther Jmhof um 25^abfolgung der 500 Pfd. zu Händen seiner Vogtkinder wird entsprochen und der Landvogt, beauftragt, ^Schuld einzuziehen und zu verrechnen. Absch. 283. n. ?. (1597). Glarus wird aufgefordert, anstatt ^nach Baden erwählten Landvogts, der seine Ernennung durch Umtriebe erlangt habe, einen andern zu ernenne"'(S. Absch. 332. u.). 8. (1597). Der beanstandete Landvogt, alt-Sekelmeister Marti von Glarus, von de"'die V katholischen Orte behaupten, er habe seine Wahl durch Umtriebe und Bestechung ausgewirkt, hatgenügend gerechtfertigt und leistet den vorgeschriebenen Eid, womit die Sache erledigt ist, indem er nunin^'als Landvogt bestätigt und in Eidespflicht genommen wird. An Glarus wird geschrieben, es solle die ^ordnung über Umtriebe und Bestechungen steif und fest halten, ansonst man seine Landvögte und Gesandtnicht mehr anerkennen würde. Absch. 334. a. 9. (1003). Der Landvogt meldet, daß der Ordnung nach ^neue Landvogt auf Sonntag nach Johanni aufreiten sollte; da er aber an diesem Sonntag sich auf dienach Znrzach begeben müsse, um im Namen der hohen Obrigkeit dieselbe zu schirmen, so wünsche er, daßüber etwas verordnet werde. Es wird nun verfügt, der neue Landvogt soll auf Mittwoch nach PeterPaul anfreiten. Das wird in den Abschied genommen, damit sich jedes Ort darnach zu verhalten