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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1794
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1794

Luggarus und Mainthal.

Einnahmen.

Ausgaben.

Vorschuß.

Kammerkronen.

27.

1«4».

1666

282

1384

28.

I«43.

1061

276

785

2».

1«»«.

1646

274

1372

3«.

1«»7.

1291

276

1015

31.

1K58.

1330

279

1051

2. Verschiedenes.

Art. 32. (1619.) Wegen der Kesten mit den Gefangenen zu Luggarus verbleibt es bei der altennung. Dem Gesandten von Zürich soll nicht gestattet werden, auf der Jahrrechnung die InstrumenteBriefe zu siegeln, sondern es sollen diese, wie von Alters her, von dem Landvogt gesiegelt werden- - ^62. i. 33. (1630.) Aus der Bußenrechnung des Landvogls ergibt sich, daß die Amtskvsten bei enamhaften Confiscation aus dem gemeinen Gut genommen worden seien. Die Gesandten sind derdaß nach den zuletzt gegebenen Ordnungen der Landvogt dergleichen Kosten aus seinen ihm gerade ^wegen angewiesenen zwei Drittheilen bestreiten solle. Sie erhalten aber den Bericht, daß zujeweilen so verfahren worden sei, daß bei Confiscationen und bei vermöglichen Personen die Kosten ^dem gemeinen Gut vorweggenommen, die Kosten aber bei Malcficanten und wo nichts zubetretc»^^vom Landvvgte ohne der Kammer Beschwerde getragen worden seien. Für dießmal läßt man es ^bewenden, nimmt aber die Sache in den Abschied, damit eine Erläuterung gegeben werde. Absch ''' ^34. (1641.) Glarus beschwert sich, daß von den 500 Silbcrkronen, welche als Buße denAnwälten der Landschaft Luggarus 1639 auferlegt worden waren, dem Landvogt Fridolin ^nach gewohntem Brauch und nach der zu Baden gemachten Ordnung der dritte Theil nicht zugek""^sei; man möchte verordnen, daß ihm sein Ausstand auf künftiger ennetbirgischcr Jahrrechnung au^ ^Geld, welches alsdann der Kammer eingehe, entrichtet werde. Der Antrag wird in den AbsaMnommen. Absch. 953. o. 35. (1646.) Alt-Landvvgt Fridolin Marti von Glarus bringt vor,seiner Verwaltung sei ihm von einer namhaften Geldbuße der dritte Theil nicht ausbezahlt, so"^'",^^ganze Summe von den Gesandten zu Händen der Obrigkeiten bezogen worden. Er habe bereits vonOrten die Stimmen erlangt, daß ihm sein Theil von der Kaminer von Luggarus entrichtet werde» ^Da die übrigen Orte etwas weit entlegen seien und dahin zu reisen große Kosten verursache, so ^ ^daß dieselben ihm die Bewilligung auch ertheilen möchten. Da man deßhalb ohne Befehl ist, so ^dem Alt-Landvogt geantwortet, daß er sich schriftlich an die Obrigkeiten wenden solle,- bei denen ^ihn das Beste thun werde. Absch. 1094. ä. 33. (1647.) Die Landvögte von Luggarus und ^berichten, daß die Unterthanen die auferlegten Harnische nicht wohl aufbringen können, solche aberBüchsen ersetzen wollen. Man willigt in ihr Anerbieten ein. Absch. 1118. k.