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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1699
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Freie Aemrer. 2699

Breii^^ ^^^utwortung von Landvogt und Landschreiber, und verschiedene durch den Stadtschreiber vonwidcr^^" Beschwerde eingeholte Kundschaften. Die Unterthanen erklären hierauf, sie hätten

Und A ^ ^ lind Landschreiber nicht klagen, sondern nur berichten wollen, was früher in dein Einenalte» Brauch gewesen und wie es hingegen seit einiger Zeit ergangen sei. Man möchte sie bei den

Amtleuw"^^" Bräuchen schirmen und in den begehrten Punkten ihnen willfahren. Weil dieLucern ^ angegriffen worden sind, so ladet man die neun Männer, welche diese Sache zuerst zu^oh»t sodann die dreizehn, welche den Zusammenkünften zu Wohlenschwyl und Boßwyl beige-

be die^i ^ ^ Brcmgarten eingcfundeil, vor, um zu vernehmen, wie Alles hergegangen sei,

gibt ^ "Alfter seien, und wessen sie sich über die Amtleute zu beklagen haben, worauf jeder BerichtUnteres," alsdann, während Landammann Zurlauben, dessen Sohn (der Landschreiber) bei der Sache

und stritt, dieselbe in reife Erwägung und findet, weil durch längern Proceß große Verwirrung

schreiöer kMchcn könnte, der Handel werde am besten gütlich beigelegt, Landvogt und Land-

die ^ ^ genügend verantworten, sollen im Namen der Obrigkeiten für entschuldigt' gehalten und

gleiche,,^ keiner Weise nachtheilig sein. Den Unterthanen wird befohlen, sich künftig der-

^ade» ^"^"uen zu enthalten und allfällige Beschwerden gegen die Amtleute auf der Jahrrechnung zusuemit ^ ^"dern Tagleistungen anzubringen. Falls künftig dergleichen heimliche Zusammenkünfte, diediejenia""^^^ gehalten werden sollten, wird ernstliche Strafe eintreten. Die Kosten sollen

89?. ^ ^'"einden und Unterthanen tragen, welche sich bei dieser Jnformalität bctheiligt haben. Absch.

' (1639.) S. Art. 345. 4. 5. 7. 8. 22.

22. Landschreibcr.

Uuch sk628.) Die Gläubiger des verstorbenen Landschreibers Johann Knab werden zum Recht

Achten luv dessen Erben seßhaft sind. Absch. 27. o. kv. (2629.) Jeder Gesandte wird

^ichehenez^ ^ Landschreiber, Beat Zurlauben und Niklaus Holdermeher, auf

^ der ez B»lprechen der Landschreiberei halber verglichen, und daß man diesen Vergleich confirmiert habe^kunnicii derselbe werde den Obrigkeiten auch belieben. Diese werden beförderlich Lucern ihre

ander,n^r>^ lassen, daß, falls über kurz oder lang, es sei durch Absterben, Resignation oder

^hnen Holdermeher die Landschreiberei wieder ledig würde, selbige einem von Zurlaubens

Absch gualificiert sein möchte, zugestellt und dem Orte Zug nicht entzogen werden solle.

b. Rechmmgssachen.

Amts

! r e ch n u n g e n.

Einnahmen.

Ausgaben.

Pfd.

Sch. Den.

Pfd.

Sch. Den.

2595

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1892

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