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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1696
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1696 Baden.

rechnung instruieren können, wie man sich sowohl des Landvogtes als anch der ganzen leidigen 2^halber zu verhalten habe. Den Amtleuten wird aufgetragen, die im VerHaft befindliche Magd deszu fragen, was sie von der Sache wisse. Dieß, und was man weiter in Erfahrung bringen könne,der Jahrrechnung berichtet werden. Absch. 589. n. 2111». (1632.) Heinrich Keller wird wegen deswußten Fehlers seiner ansehnlichen Freundschaft zu besondern Ehren auf etliche Jahre des Landes ^wiesen und nach gemachtem Vergleich mit des Entleibten Freundschaft eine Geldstrafe festgesetzt. Die ^zahl der Gesandten der katholischen Orte wünscht, daß vorher noch die übrigen Kundschaften eingez^werden, welche eilten definitiven Entschluß bedingen werden, und nehmen die Sache in den Abschied,596. m. Litt. (1638.) Der Landschreiber begehrt Rath, wie sich der Landvogt wegen Hansmeher von Schlieren im Zürichergebiet zu verhalten habe, welcher in VerHaft genommen worden sei- dsoll die Muttergottes eine Hexe gescholten haben.) Es wird ihm von den Gesandten der katholischen ^geantwortet, daß, weil sie nicht instruiert seien, die Herren und Obern nach Baden über diesen Fall instn^werden; unterdessen soll der Landvogt das Procedicrcn gegen den Gefangenen einstellen. Absch-211. (1641.) Wenn der Landvogt zu Baden wegen des neucrwähltcn Prälaten von Wettingen a» ^und Glarus geschrieben, so mögen sie Zürich anzeigen, ob in selbigen Schreiben das Prädicat bei derterschrift auch weggelassen und allein des Landvogts Namen gesetzt sei, wie in dem an Zürich: dcßg^^ob anstatt der bisherigen und gerade von dein jetzigen Landvogt gebrauchten EhrenworteEuer GnadcrWeisheit" jetzt allein die WorteIhr und Euch" gebraucht werden. Absch. 945. o.