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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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August und September 1647,

». Etliche mangelhafte Land- und Zehntenmarchen werden erneuert und darüber Marchenbriefe er-richtet. I». Der von den Chorherren von Solothurn aus den gemeinen Zehnten zu Schnvttwcil zn bezie-hendeGraußzehnten" wirderbütlet und justificiert" und eine Beschreibung davon gemacht. «. Bei einerErneuerung der Märchen zwischen dem Bern und Solothurn zugehörigen Ittenberg und der vom Bisthni»Basel dependierenden Herrschaft Pieterlen stellt es sich heraus, daß die bischöflichen Unterthanen zu Rot-mund (Nvmont) über die Landmarchen in Ittenberg etliche hundert Jncharten Wald zu Mattland gemachtund in Besitz genommen haben. Die Gesandten wollen einen Monat lang auf die von den Notmundel'"vorzubringenden Gründe für ihr Verfahren warten, nachher aber ihren Amtleuten auftragen, diese Matte"zu beider Städte Händen zu ziehen. «I. Die von Lengnau beschweren sich, daß ihre Nachbarn vo"Gränichen im Breitholz, von dem ein Theil Bern, zwei Theile Solothurn gehören, etliche Jncharten Z"Matten gemacht haben, die sie allein nutzen, während ihnen der dritte Theil der Nutzung gehöre. Ria"geht mit dem Gedanken einer Theilung des Breitholzes um, will aber noch die Gemeinden anhöre"'«. Die von Lengnau beschweren sich, daß die von Staad ihnen gegen den Vertrag von 1539 den Bach-genannt das alte Wasser lind den Graben, die Löngenen genannt, durch Hürden und Fache sperren, so d"bdie Fische nicht mehr freien Lauf haben. Solothurn verspricht Abhülfe zu schaffen, k. Bern spricht de"Zehnten von dem Neißgrund, welcher ans solothnrnischem Boden zwischen der Zeig der Gemeinde Ärchund der Aare liegt als zu dem seinem Kloster Gottstatt gehörigen Archzehnten an. Die solothurnisclff"Gesandten, ohne Instruction, nehmen diesen Anspruch in den Abschied. A. Es wird ein Abtausch ^Zehntens gewünscht, den Bern von einzelnen Stücken des nach Solothurn gehörenden Zehntens zu Zi""-bach, Ober-Gerlafingeu und Recherswhl (Neichertsweil") zu Händen des Kvrnherrenamts zu Bern bezieht, u"dwelcher Blauensteinzchnten genannt wird. Ii. Bern führt wiederum Beschwerde, daß Solothurn da, wo Bet"die Oberherrlichkeit, Svlothurn nur die nieder» Gerichte hat, Gebot und Strafen anlege, z. B. Strafe ff"Ehebruch (IM Gulden) und Bußen denjenigen Evangelischen, welche an den katholischen Feiertagen arbei-ten, Matrimonial- lind Ehesachen schlichte, Gebote und Verbote in Betreff mancher die papistische Religi""berührender Punkte ergehen lasse. Gestützt auf den Vertrag von 1539 glaubt es mit Fug und Recht t>UAufstellung etiles Chorgerichtes verlangen zu können, und das um so mehr, da Solothurn es über ffhgenommen hat,die wider der Stadt Bern christenliche Reformation fürgehende Laster abzustrafen", wosi"ein Chorgericht das beste Mittel wäre. Solothurn erwidert, daß die Strafe von IM Gulden für Ehebruchjeweils» bezogen worden sei, und daß es immer gewohnt gewesen sei die streitigen Ehesachen zu schlicht""'Bern babe in diesen Orten nicht mehr Herrlichkeit als das Malesiz; ein Chvrgericht werde vielleicht >»"'aus unzeitigem Eifer der Prädicanten begehrt. Bern besteht auf seiner Judicatur in Matrimonialsach""-welche sich ans die Religion gründe, und behauptet, daß der Ehebruch nicht höher bestraft werden dürff-als die Ordnungeil der Stadt Bern bestimmen. Solothurn nimmt die Sache rstLrönckum. I.Beschwerde des Prädicanten zu Lüßligen, daß ihm seine Pfründe geschmälert werde, wird nebst seinein An-suchen um Erneuerung des Pfrundurbars uck i-öksrsnäum genommen.