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Juni 1646.
durch den Frieden zu Münster das Elsaß unter andere Herrschaft kommen werde, entweder die kaiserlich^und die französischen Bevollmächtigten daselbst zu ersuchen, sie möchten dahin wirken, daß diese Verändertder Eidgenossenschaft keinen Nachtheil bringe, namentlich daß Basel und Solothurn an ihren in jener L^'schaft gelegenen Gefällen und Einkommen kein Eintrag geschehe, oder, wenn man dieß nicht wolle, dieerörtern zu lassen „kaiserlicherseits durch gewisse Mittel" und auf französischer Seite durch den Ambassad^'Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen den Antrag aä instrusnänm auf die Jahrrechuuug. Lucck^Schwhz, Unterwalden nehmeu ihn auch in den Abschied, halten aber die Sache nicht für nothwe»^K. Ob man dem Kaiser wegen des Hinschcides der Kaiserin cnodvlieren wolle, wird in den Abschied ge»^'men, da deren Tod den Orten noch nicht angezeigt worden ist.
Zu K»>). Das Project ist folgenden Inhalts: Das über die Uttwyler gefällte Urtheil läßtungeändert in der Hoffnung, daß die regierenden Orte ihnen auf ihre Abbitte werden Gnade widerfahrlassen. — Die Waisen sollen in der Religion ihres Vaters erzogen, die Findlinge durch die Landvögtedem Orte versorgt werden, wo sie gefunden worden sind, in ehegerichtlichen Händeln der klagendedem beklagten folgen; heimliche Einsegnungen außerhalb der Kirche sollen untersagt sein, die Hcirathsgi^sniemanden wegen der Religion Hinterhalten, auch keine Zwangs- oder Arrestmittel angewandt werden. ^Bestellung der Acmter, bei Banden, Bußen, im Recht, bei Testamenten darf niemand wegen der Nelig'^übergangen oder übervortheilt werden, auch niemand in Lehenssachen beschwert, den Gemeinden ihremHerkommen zuwider niemand aufgedrungen werden. Die Katholischen sollen mit den Evangelischennachten, Neujahr und Auffahrtshag feiern, beide Theile die festgesetzten Prcdigtstundcn und Gottesdic»!^beobachten und alle störenden Geschäfte vor und nach der Predigt abstellen und Alles vermeiden, waserwecken könnte. Die Wider den Landfrieden handelnden geistlichen und weltlichen Personen sind ^Unterschied von den Landvögtcn zu bestrafen, die Erben der verstorbenen Prädicantcn mit der Erbsg^'tigkeit zu verschonen. Die Collatoren sollen verpflichtet sein, die Pfrundhäuscr beider Religionen in l»'"lichem Zustand zu erhalten. Was die Abcurung der Pfründen, die Verwaltung der Kirchengüter, ^Meßmer, das Geläute, die Taufsteinc, den Verkauf der Bücher, die Modericrung des oberrhcinthalis^Mandats betrifft, so hofft man, daß die regierenden Orte sich freundlich vergleichen werden. — Inhung auf die Einsetzung des Altars zu Lustorf läßt man Alles beim Landfrieden bewenden, wünscht al>^daß die beiden Parteien zusammentreten und sich gegenseitig deutlicher gegeneinander aussprechen, unterdes!^aber Alles in statu guo lassen möchten. Was bisher der Eine oder Andere der Religion zum Naäst-gcredt oder gehandelt hat, soll todt und ab sein. — Diese Vorschläge endlich sollen der Hoheit, den Mten und Gerechtigkeiten und dein Ansehen keines Theilcs, auch nicht den Bünden oder dem Landst'll spräjudicierlich und den uninteressierten Orten unschädlich sein. (Staatsarchiv Basel. Wettsteinischeten Bd. IV Nr. 120.)
Zu Dem Abschiede ist eine „Substanzliche Relation, was von den Abgesandten der ^sammt Glarus katholischer Religion wegen thurgauischcr Streitigkeiten zu Baden vom 13. Tag bisden 29. Juni vor den Schiedorten Bern, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell ^handelt worden. Anno 1646."
Zu t. Von t an sind die Artikel in einem bcsondcrn Fascikel enthalten, welches betitelt >1Extract aus dein Abschied des gehaltenen Tags zu Baden im Ergöw, angefangen den 13. Juni des lJahrs. — Im Aarauerexemplar bilden dieselben keine besondere Abthcilung.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangclegenheiten:
Laildvogtcien Luggarus lind Mainthal. «1. Art. 35. Verschiedenes.