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October 1644.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaft-angelegenhciten iDeutsche gemeine Aogtcicn iibcrh. I». Art. 4. Verwaltung im Allgemeinen.Landgrafschaft Tliurgau. «-5. Art. 376-378. Neligionssachcn zc.
Landvogtci Nheinthnl. i. Art. 162. Personelles.
Conferenz von Uri, Schivyz und Nidkvalden.
Brunnen. 1C44, 19. October.
Landeöarchiv Nidwalden. Protokoll der Wuchenräthen, auch Nätheu und Landleuthen. Bd. 11. tot. L76 u. 279.
Der Abschied hat sich nicht vorgefunden. Die Instruction Nidwaldens sehe man im
Abschnitte Hcrrschastsangelcgcnhcitcn:
Vogtci Bcllciiz :e. Art. 1164.
Conferenz der V katholischen Orte.
Lueern. 1K44, 2K. October.
Dtaatsnrchi» Liiccr». Absch. >Io anno IKI4. Bd. XXXIV. toi. 217.
Gesandte: Lucern. Heinrich Fleckenstein, Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Jost Birchcr, Ril^'Alt-Schultheiß und Stadthauptmann; Laurenz Meyer, Oberzeugherr; Ludwig Meyer, Alt-Kornhausnieis^'alle des Raths. Uri. Karl Emanuel von Noll, Ritter, Landaininann und Pannerherr; Johann Hei»^'Zum Brunnen, Ritter, Alt-Landammann und Landshauptmann. Schwyz. Sebastian Abyberg,ammann. Uuterwaldeu. Marquard Jmfeld, Alt-Landammann, von Obwalden; Bartholom^Odermatt, Landammanu, von Nidwalden. Zug. Beat Zurlauben, Alt-Ammann; Christian Schbn,Raths.
iT. Es wird ein Schreiben Zürichs verlesen, in welchem es die bereits nach Frauenfeld angesetzte 6^fercnz abstellt, weil die katholischen Orte die daselbst zu behandelnden Beschwerdepunkte nicht deutlichgeben hätten. In eine nähere Specificierung derselben tritt man nicht ein. Da man aber diesenicht liegen lassen will, damit auch die Unterthanen merken, welchen Orten sie als ihrer natürlichen Ob^keit zu gehorchen haben, und es sich um Dinge handelt, die den Landfrieden und die wahre Religion bewfen, so wird Zürich der 6. November zur Conferenz in Frauenfeld bestimmt, auf welche ein jedes Ortzweifache Gesandtschaft schicken soll. Sollte'Zürich die Conferenz nicht beschicken, so werden die übrigensandten das Geschäft dennoch vornehmen. Wenn Zürich das Recht anerbiete, so solle man dasjenige, ^im Landfrieden hinlängliche Erläuterung findet, nicht unter die Punkte mischen lassen, über welche diesandten innerhalb und außerhalb des Rechtes Rede und Antwort zu geben schuldig seien. Unter die er!wird die Errichtung eines Altars in der Kirche zu Lustorf gezählt. Ferner ist das Begehreu eines Äst ptokollisteu von der Hand zu weisen. Schließlich ermuntert man sich gegenseitig zur Einigkeit. Der Vschreibcr wird beauftragt, dafür zu sorgen, daß bis zur Conferenz die erforderlichen Berichte und Äe>