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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1644,

ficht, daß, wenu ein Ort erhebliche Ursache hätte, einer solchen Tagsatzung nicht beizuwohnen, esMeinung Lucern oder Zürich selbst mittheilen solle. Eine abschlügige Antwort in Betreff dös Besuchs ^gemeineidgenössischcn Zusammenkünfte könne und solle man ohne Unterschied nicht geben. I. (S. u. De»h'^gemeine Vvgteien überh.) i»A. sOhne Svlothurn.) In einem Antwortschreiben auf das von Lucer» ^ihn gerichtete Schreiben wegen des in königlichen Diensten stehenden eidgenössischen Regimentes anerl»^sich Marchese de Vellada, Gubernator des Herzogthnms Mailand,gute Verschaffung zu thun" und bez^sich ans die Relation des Hauptmanns Crivelli. Da aber bis dahin nichts von der Verwirklichung dieses ^sprechens zu bemerken ist, wird durch einen Ausschuß der Ambassador Casati um kräftige Vermittlung ^gegangen, damit die Orte bei längerer Verzögerung nicht gegen ihren Willen zu mißbcliebigen Resolutionschreiten müssen, i». (S. u. Mainthal.) o. (S. u. Luggarus.) z». sV Orte.) Uni die aiSchwestern in Zug und an andern Orten, welche sich darüber beschweren, daß ihnen die CapuciucrBeichtväter untersagt worden seien, in ihrem Anliegen zu unterstützen, wird für das passendste Mitt^ ^achtet, dem Nuntius beim Antritt seiner 'Nuntiatur zu erklären, er möchte die Orte bei ihren alten g'^Bräuchen und Gewohnheiten ruhig verbleiben lassen, «z. (S. u. Baden.) r. sV Orte.) Nidwalde»wvrtet auf das von Brunnen aus an dasselbe gestellte Ansuchen, es möchte zngeben, daß der Herreu ^Freifahnen bei nöthig werdender Heimberufung des Regiments auf mailändischem Boden ebenfalls hei»''rufen werdei?, auf willfährige Weise.

Man sehe auch im Abschnitte HcnschaftsangelcgenbeitcinDeutsche gemeine Bogtcicn iibcich. l. Art. SS. Landvogt, Landschreibcr.

Landgrafschaft Thurgau. v. Art.sso. Kriegssachcn. Art. 261. Kriegssachcn.

Grafschaft Baden. «». Art. ISS. Stifte und ^Kloster.

Landliogtci Luggarus. «. Art. 18g. Localcs.

Laudvogtci Maiutlml. i>. Art. S14. Marchstrcitigkeiten.

Wascrischcr Spruch.

1644, 11. Januar.

Staatsarchiv Zürich. (503t. X. 103. Ein Band, betitelt: Zehen Gerichtische Dednclion. ^om. II. S. 140167.

-kt ^

Dem hier folgenden Spruche gehen die Verhandlungen der Sätze voran. Diese sind abgcdr»s ^Sprechers von Berncgg Geschichte der bündnerischen Kriege zc., Th. 2, S. 376 ff. Der Spruch blautet folgenderinaßen:

Diewyl ein Landschafft Davos in gmeiner eilsf Grichten Pundtsbrief von Anno 1436 und iu c»'^,Pünvten und authentischen Vorkomnußen, alß das vorderiste Gericht hngcschrieben ist, auch dahc^ ^,Vorgang und Vorsitz zu Pundts- und Bytägen gehabt, solle sh bh dicscrem Vorgang und Vorsitz c"Ordnrmg der Gerichten, so oft und dick es under denselben zum Fahl kombt, naehmaln und fürobaßh^stendiglich verblybcn. j>>

Item und alß atlch in angeregtem Pundtsbrief ußtruckenlich beredt und bedinget ist, daß, weu»dem Pundt begriefenen Länder oder Grichten zeschaffen gewinnen, daß sy zusaminen koinmen wollent ^so sollent sy uf Davos kommen und alda den Tag leisten, solle es darby verblyben, und soll